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   VG Berlin, 14.05.2009 - 1 A 417.08   

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VG Berlin, 14.05.2009 - 1 A 417.08 (https://dejure.org/2009,20196)
VG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 A 417.08 (https://dejure.org/2009,20196)
VG Berlin, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 (https://dejure.org/2009,20196)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der Aufstellung von Heizstrahlern und brennenden Fackeln; Reichweite der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Entscheidungen der Straßenbaubehörde im Hinblick auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Global denken, lokal handeln: Keine Heizpilze aus Gründen des Klimaschutzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Heizpilze in Berlin?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Heizpilze aus Gründen des Klimaschutzes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufstellen von Heizpilzen kann aus Gründen des Klimaschutzes untersagt werden - Umsatzverluste des Gastwirtes haben weniger Gewicht als positiver Effekt für den Klimaschutz

Papierfundstellen

  • NJ 2010, 42
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin, 16.08.2000 - 1 S 5.00
    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2009 - 1 A 417.08
    Entgegen der Auffassung der Klägerin braucht das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse gleichwohl nicht straßenbezogen zu sein (so zur früheren Rechtslage OVG Berlin, Beschluss vom 16. August 2000 - OVG 1 S 5.00).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 B 8.06

    Grundsätzliche Klärung des maßgeblichen Zeitpunktes im Rahmen des

    Auszug aus VG Berlin, 14.05.2009 - 1 A 417.08
    Dies verdeutlicht, dass sich die Straßenbaubehörde künftig nicht mehr von allgemeinen ordnungsrechtlichen Erwägungen und damit von jedem öffentlichen Interesse leiten lassen darf, um die Ablehnung oder eingeschränkte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2007 - OVG 1 B 8.06).
  • VG Berlin, 16.08.2011 - 1 K 307.10

    Straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Nutzung der Gehwegvorstreckung

    Die mit dem gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaften Verpflichtungsbegehren angegriffene Auflage ist isoliert anfechtbar (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 -).

    Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis etwa aufgrund eines Konzepts einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 -).

    Beanspruchen kann er die Nutzung allein nach Maßgabe des einfachen Landesrechts sowie unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und der Gleichbehandlung mit anderen Sondernutzern (vgl. zum Ganzen auch Urteil d. Kammer v. 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 -).

    Die Kammer hat bereits entschieden, dass die Nutzung des Gehwegunterstreifens den Gemeingebrauch grundsätzlich empfindlicher als die Nutzung des Oberstreifens stört (vgl. auch hierzu Urteil v. 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 -).

    Schließlich kann ein Bezirksamt auch städtebauliche Gründe gegen die Nutzung der Gehwegvorstreckung anführen, soweit es gegenüber sämtlichen Cafés in besonders frequentierten Straßen oder - wie hier - im gesamten Bezirk ein einheitliches Bild zum Straßenbild verfolgt (vgl. auch hierzu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 - zum Gehwegunterstreifen m.w.N.).

  • VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15

    Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Schankvorgartens

    Das Bezirksamt hat in seinem Sondernutzungskonzept u. a. städtebauliche Gründe einer nur noch eingeschränkten Genehmigung von Sondernutzungen abstrakt festgelegt und verfolgt damit ein einheitliches Konzept zum Straßenbild (vgl. auch hierzu Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - VG 1 A 417.08, m.w.N.).

    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass das wirtschaftliche Interesse ansässiger Geschäftsleute an der Nutzung des Gehwegs - obgleich diese als bloße Gewinnchance grundrechtlich nicht geschützt ist - erheblich sein kann (vgl. Urteile der Kammer vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 und vom 16. August 2011 - VG 1 K 307.10).

    Die Möglichkeit für einen Gastronomen - wie die Klägerin -, den Gehweg vor ihrem Lokal für ein Straßenrestaurant u. ä. zu benutzen, ist verfassungsrechtlich weder dem Eigentum noch dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugeordnet, sondern stellt eine bloße Gewinnchance dar (vgl. zum Ganzen auch Urteil d. Kammer v. 14. Mai 2009 - 1 A 417.08).

  • VG Berlin, 22.03.2013 - 1 K 416.11

    Straßenrechtliche Beseitigungsanordnung für Podest zur Außenbewirtung

    Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis etwa aufgrund eines Konzepts einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Urteile der Kammer vom 13. September 2011 - 1 K 265.10 - S. 7 des Abdrucks, sowie vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 - S. 6 des Abdrucks).

    Beanspruchen kann er die Nutzung allein nach Maßgabe des einfachen Landesrechts sowie unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und der Gleichbehandlung mit anderen Sondernutzern (vgl. zum Ganzen Urteil d. Kammer v. 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 - S. 7 des Abdrucks).

    Ein Bezirksamt kann auch städtebauliche Gründe gegen eine bestimmte Sondernutzung anführen, soweit es im gesamten Bezirk ein einheitliches Konzept zum Straßenbild verfolgt (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 13. September 2011 - 1 K 265.10 - S. 8 des Abdrucks; vom 2. Dezember 2011 - 1 K 146.11 - S. 6 des Umdrucks; vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 - S. 7 des Umdrucks; Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2006 - 1 A 75.06 - S. 4 des Umdrucks).

  • VG Berlin, 22.03.2013 - 1 K 417.11

    Straßenrechtliche Beseitigungsanordnung

    Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis etwa aufgrund eines Konzepts einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (vgl. Urteile der Kammer vom 13. September 2011 - 1 K 265.10 - S. 7 des Abdrucks, sowie vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 - S. 6 des Abdrucks).

    Beanspruchen kann er die Nutzung allein nach Maßgabe des einfachen Landesrechts sowie unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und der Gleichbehandlung mit anderen Sondernutzern (vgl. zum Ganzen Urteil d. Kammer v. 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 - S. 7 des Abdrucks).

    Ein Bezirksamt kann auch städtebauliche Gründe gegen eine bestimmte Sondernutzung anführen, soweit es im gesamten Bezirk ein einheitliches Konzept zum Straßenbild verfolgt (vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 13. September 2011 - 1 K 265.10 - S. 8 des Abdrucks; vom 2. Dezember 2011 - 1 K 146.11 - S. 6 des Umdrucks; vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 - S. 7 des Umdrucks; Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2006 - 1 A 75.06 - S. 4 des Umdrucks).

  • VG Berlin, 28.09.2011 - 1 L 265.11

    Genehmigung für das Aufstellen von Altkleidercontainern

    Hierfür bestehen insbesondere vor dem Hintergrund, dass es im Falle der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG vorzunehmenden Abwägung der privaten Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen Sache der Behörde bleibt, die betroffenen öffentlichen Interessen etwa des Städtebaus für den Bezirk zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten und die gerichtliche Prüfung insoweit darauf beschränkt ist, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis etwa aufgrund eines Konzepts einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird (st. Rspr. d. Kammer, vgl. u.a. Urteile v. 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 - und 11. Mai 2010 - VG 1 K 618.09 -), keine Anhaltspunkte.
  • VG Berlin, 23.01.2009 - 1 A 358.08

    Umfang einer Sondernutzungserlaubnis

    Am 17. Dezember 2008 erhob die Antragstellerin hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG 1 A 417.08).

    Es ist zumindest zweifelhaft und bedarf näherer Klärung im Hauptsacheverfahren VG 1 A 417.08, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung (§ 46 StVO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 13 BerlStrG) hat.

  • VG Berlin, 09.12.2009 - 11 A 299.08

    Verbot des Einfahrens in eine Umweltzone

    Wie die 1. Kammer in ihrem Urteil vom 14. Mai 2009 (VG 1 A 417.08) betreffend das rechtmäßige Verbot von Heizpilzen überzeugend darlegt, erfordert das globale Ziel des Klimaschutzes für seine Umsetzung auch lokales Handeln.
  • VG Berlin, 19.11.2019 - 1 L 239.19

    Teilrücknahme einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den

    Die Möglichkeit für einen Gastronomen, den Gehweg vor seinem Lokal für das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu nutzen, stellt eine bloße Gewinnchance dar und ist grundrechtlich weder durch das Eigentum noch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2009 - VG 1 A 417.08).
  • VG Berlin, 07.10.2015 - 1 L 224.15

    Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen;

    Denn die Möglichkeit eines Gastwirtes, den Gehweg vor seinem Lokal für Gäste zu nutzen, ist verfassungsrechtlich weder dem Eigentum noch dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zugeordnet, sondern stellt eine bloße Gewinnchance dar (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 14. Mai 2009 - 1 A 417.08 -, juris).
  • VG Berlin, 30.08.2011 - 1 L 285.11

    Keine Papstwerbung auf Wahlwerbetafeln

    Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG (in der seit dem 24. Juni 2006 geltenden Fassung) soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann, wobei das im Falle der Versagung erforderliche überwiegende öffentliche Interesse nicht straßenbezogen zu sein braucht (st. Rspr. d. Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 14. Mai 2009 - VG 1 A 417.08 - und 11. Januar 2010 - VG 1 A 208.08 -).
  • VG Berlin, 10.01.2013 - 1 K 353.11

    Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Ticketverkaufsbusses

  • VG Berlin, 01.10.2021 - 1 K 162.19
  • VG Berlin, 03.06.2010 - 1 K 275.09

    Versagung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen

  • VG Berlin, 16.10.2014 - 1 L 31.14

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufskiosk

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