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   OVG Bremen, 19.08.2003 - 1 A 42/03   

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https://dejure.org/2003,7913
OVG Bremen, 19.08.2003 - 1 A 42/03 (https://dejure.org/2003,7913)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19.08.2003 - 1 A 42/03 (https://dejure.org/2003,7913)
OVG Bremen, Entscheidung vom 19. August 2003 - 1 A 42/03 (https://dejure.org/2003,7913)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • bremen.de PDF

    Bodenverunreinigung - Störerauswahl bei der Untersuchungsanordnung

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BBodSchG § 24 Abs 2; BBodSchG § 4 Abs 3; BBodSchG § 9 Abs 1
    Bodenverunreinigung; Störerauswahl bei der Untersuchungsanordnung - Altlast; Bodenverunreinigung; Gefährdungsabschätzung; Störerauswahl; Untersuchungsanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersuchungsanordnungen zur Erkundung von Ausmaß und Gefahrenträchtigkeit bei einem aufgetretenen Verdacht einer Bodenverunreinigung; Heranziehung des Zustandsverantwortlichen bei tatsächlich ungeklärter oder rechtlich ungesicherter Verhaltensverantwortlichkeit; Zur ...

  • Judicialis

    BBodSchG § 4 Abs. 3; ; BBodSchG § 9 Abs. 1; ; BBodSchG § 24 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bodenverunreinigung; Altlast; Gefährdungsabschätzung; Untersuchungsanordnung; Störerauswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2002 - 10 S 957/02

    Altlast - Verantwortlichkeit und zeitnahe Inanspruchnahme - Interessenabwägung im

    Auszug aus OVG Bremen, 19.08.2003 - 1 A 42/03
    Das gilt zumal dann, wenn die Verdachtsmomente auf ein erhebliches Gefahrenpotential hinweisen und deshalb eine alsbaldige Gefahrenabschätzung geboten ist (vgl. VGH Mannheim, B. v. 03.09.2002 -10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, S. 103).

    Bezüglich der vom Kläger ins Spiel gebrachten Inanspruchnahme der Erben des verstorbenen Gesellschafters Werner M. hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend auf die rechtlichen Risiken eines derartigen Vorgehens hingewiesen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 03.09.2002 -10 S 957/02 - a.a.O.).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Bremen, 19.08.2003 - 1 A 42/03
    Die vom Bundesverfassungsgericht gezogene Grenze für die Zustandshaftung des Eigentümers (B. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, S. 2573) wird im vorliegenden Fall offenkundig nicht überschritten.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Bremen, 19.08.2003 - 1 A 42/03
    Ein darauf gestützter Antrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln begegnen und warum die Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen; die die Entscheidung tragenden Annahmen müssen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, S. 1458).
  • OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15

    Heranziehung der Eigentümer zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück (hier:

    Weiter habe auch das Oberverwaltungsgericht Bremen in der Entscheidung vom 19. August 2003 (1 A 42/03, juris) festgestellt, dass in dem betreffenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für eine Kausalität zwischen dem Behördenverhalten und der Bodenkontamination fehlten.
  • OVG Bremen, 20.12.2017 - 1 LA 292/15

    Boden- und Grundwasserverunreinigung - Erbbauberechtigter;

    Sie dienen der Erforschung des Ist-Zustandes und eines Sanierungsbedarfs und gehen den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, zeitlich und systematisch voran (Beschluss des Senats vom 19.08.2003 - 1 A 42/03 - NordÖR 2003, 408 ; VGH BW, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, Rn. 34, juris; BayVGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 -, Rn. 9, juris; Ewer in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2006, § 9 Rz. 30 ff.).

    Maßgeblich für die behördliche Auswahlentscheidung ist vielmehr allein die Effektivität der Maßnahme zur Gefahrenabwehr (BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 - 7 B 16/16 -, Rn. 6; und vom 07.08.2013 - 7 B 9/13 -, Rn. 21; Beschluss des Senats vom 19.08.2003 - 1 A 42/03 - NordÖR 2003, 408 ; OVG LSA, Beschluss vom 27.02.2017 - 2 M 2/17 -, Rn. 35; NdsOVG, Urteil vom 31.05.2016 - 7 LB 59/15 -, Rn. 57; VGH BW, Urteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, Rn. 36; sämtlich juris).

    In dieser Phase der Gefährdungsabschätzung soll die effektive Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Pflichtigen leiden (Beschluss des Senats vom 19.08.2003 - 1 A 42/03 - NordÖR 2003, 408 ; VGH BW, Beschluss vom 11.08.2015 - 10 S 1131/15 -, Rn. 12, juris; BayVGH, Beschluss vom 22.05.2009 - 22 ZB 08.1820 -, Rn. 22, juris).

  • VG Ansbach, 20.04.2016 - AN 9 K 15.02552

    Sanierungsuntersuchung und Grundwassersanierung durch Grundstückseigentümer bei

    Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr sollte die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 -, Rn. 17, juris; OVG Bremen, B. v. 19.8.2003 - 1 A 42/03 -, NuR 2004, 182/183).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - 16 A 85/09

    Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung nach § 9 Abs. 2

    Auch wenn aufgrund des Gebots möglichst effektiver Gefahrenabwehr in der Phase der Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG im Vergleich zu der eigentlichen Sanierung regelmäßig weniger strenge Maßstäbe an die Ausübung des Auswahlermessens bei mehreren potentiellen Adressaten anzulegen sind und namentlich die Anforderungen an die Erforschung des Sachverhalts nicht überspannt werden dürfen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 7 C 5.08 , juris, Rdnr. 15 (= NVwZ 2009, 55); Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2007 22 ZB 07.222 , juris, Rdnr. 15 (= NVwZ-RR 2007, 670); OVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2003 1 A 42/03 , NuR 2004, 182, 183; Sondermann/Hejma, a. a. O., Rdnr. 40, greifen diese Überlegungen hier schon angesichts des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse keinen Raum.
  • VGH Bayern, 18.04.2007 - 22 ZB 07.222

    Schädliche Bodenveränderungen; Anordnung einer Detailuntersuchung zur

    Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr sollte die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (OVG Bremen vom 19.8.2003, NuR 2004, 182/183; Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, Rdnr. 40 zu § 9).

    Wenn aber - wie hier - zu erwarten ist, dass die Kosten einer Untersuchungsmaßnahme in einem bestimmten Rahmen bleiben (hier Größenordnung von ca. 10.000 EUR) und Anhaltspunkte für exorbitante Kostensteigerungen weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind, dann besteht im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht stets die Notwendigkeit, im Bescheid eine Kostendeckelung zu verfügen (vgl. OVG Bremen vom 19.8.2003, NuR 2004, 182/183, zu einem Betrag von 25.000 DM).

  • VGH Bayern, 28.11.2007 - 22 BV 02.1560

    Bodenschutzrecht: Bodenschutzrechtliche Anordnung //

    In solchen Fällen ist es nicht ermessensfehlerhaft, einen derartigen Verhaltensverantwortlichen nicht bescheidsmäßig heranzuziehen (vgl. auch OVG Bremen vom 19.8.2003, NuR 2004, 182).
  • VG Arnsberg, 18.02.2013 - 8 K 780/12

    Verpflichtung des Besitzers eines als Wurftaubenschießanlage für Trapp- und

    vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2003 - 1 A 42/03;NuR 2004, 182 VGH Bayern, Beschluss vom 18. April 2007- 22 ZB 07.222 -, NVwZ-RR 2007, S. 670.

    Sie gelten jedoch allgemein und prinzipiell für jeden Fall der Zustandsstörerhaftung, finden also auch in dem - vorliegenden - Fall Anwendung, in dem es zunächst um eine Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung auf Kosten des Pflichtigen geht, vgl. ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 19. August 2003 - 1 A 42/03;VGH Bayern, Beschluss vom 18. April 2007 - 22 ZB 07.222 -,NVwZ-RR 2007, S. 670.

  • VG Aachen, 16.02.2005 - 6 K 2019/99

    Zu den Grundsätzen der Störerbestimmung und -auswahl

    vgl. zu diesem Problemkreis Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 22 CS 04.362 - , NJW 2004, 2768, und vom 13. Mai 1986 - 20 CS 86.00 338 - , NVwZ 1986, 942, 944 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 - 10 T 957/02 - , NVwZ-RR 2003, 103, der allerdings betont, dass die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung nicht so hoch angesetzt werden dürften, dass im Ergebnis die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bilde; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 T 2367/01 - , NVwZ 2002, 1260, der ausführt, dass sich die Behörde bei der Ausübung des Auswahlermessens bei gleicher Gefahrerforschungseignung der möglichen Adressaten einer Anordnung vom Verursacherprinzip leiten lassen könne; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 10 T 1188/00 - , NVwZ-RR 2002, 16, 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 10 T 1389/95 - , UPR 1996, 36; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 1995 - 8 T 525/95 - , juris, wonach ein Einschreiten gegen den Zustandsstörer jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft sei, wenn unklar sei, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht komme, woraus indes nicht folge, dass ein Zugriff auf den Zustandsstörer nur unter dieser Voraussetzung möglich sei; ähnlich Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 1986 - 7 TH 455/86 - , DÖV 1987, 260; OVG Bremen, Urteil vom 19. August 2003 - 1 A 42/03 - , juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 1991 - 1 A 10297/89 - , NVwZ 1992, 499; VG Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2004 - 3 G 42/04 - , juris; Frenz, BBodSchG, 2000, § 10 Rn. 31 ff.; § 4 Abs. 3 Rn. 3 und 121 ff.; Bickel, Der Einfluss des Allgemeinen Polizeirechts auf die Auslegung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, NVwZ 2004, 1210, 1211; Vierhaus, Das Bundes-Bodenschutzgesetz, NJW 1998, 1262, 1266.
  • VG Aachen, 02.02.2005 - 6 K 2235/01

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein gutgläubiger Erwerb i.S.d. § 4 Abs. 6

    vgl. zu diesem Problemkreis Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 22 CS 04.362 - , NJW 2004, 2768, und vom 13. Mai 1986 - 20 CS 86.00 338 - , NVwZ 1986, 942, 944 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 - 10 S 957/02 - , NVwZ-RR 2003, 103, der allerdings betont, dass die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung nicht so hoch angesetzt werden dürften, dass im Ergebnis die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bilde; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 S 2367/01 - , NVwZ 2002, 1260, der ausführt, dass sich die Behörde bei der Ausübung des Auswahlermessens bei gleicher Gefahrerforschungseignung der möglichen Adressaten einer Anordnung vom Verursacherprinzip leiten lassen könne; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 10 S 1188/00 - , NVwZ-RR 2002, 16, 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1389/95 - , UPR 1996, 36; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 1995 - 8 S 525/95 - , juris, wonach ein Einschreiten gegen den Zustandsstörer jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft sei, wenn unklar sei, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht komme, woraus indes nicht folge, dass ein Zugriff auf den Zustandsstörer nur unter dieser Voraussetzung möglich sei; ähnlich Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 1986 - 7 TH 455/86 - , DÖV 1987, 260; OVG Bremen, Urteil vom 19. August 2003 - 1 A 42/03 - , juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 1991 - 1 A 10297/89 - , NVwZ 1992, 499; Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt, Beschluss vom 30. März 2004 - 3 G 42/04 - , juris; Frenz, BBodSchG, 2000, § 10 Rn. 31 ff., § 4 Abs. 3 Rn. 3 und 121 ff., § 4 Abs. 6 Rn. 32; Bickel, Der Einfluss des Allgemeinen Polizeirechts auf die Auslegung des Bundes- Bodenschutzgesetzes, NVwZ 2004, 1210, 1211; Vierhaus, Das Bundes-Bodenschutzgesetz, NJW 1998, 1262, 1266.
  • VGH Bayern, 26.09.2023 - 24 B 22.167

    Bodenschutzrechtliche Sanierungsanordnung und betragsmäßig festgesetzte

    Schon § 24 Abs. 2 BBodSchG zeigt, dass der Streit über die Störerauswahl nicht das behördliche Vorgehen belasten soll (vgl. OVG Bremen, B.v. 19.8.2003 - 1 A 42/03 - NuR 2004, 182/183; BayVGH, B.v. 22.3.2001 - 22 ZS 01.738 - juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 21.07.2009 - 1 B 89/09

    Sanierungsanordnung; Verantwortlicher Geschäftsführer; Komplementär;

  • VGH Bayern, 13.10.2004 - 22 CS 04.2489

    Verpflichtung zur Durchführung einer Detailuntersuchung; Störerauswahl

  • VG Regensburg, 14.09.2015 - RN 8 K 15.574

    Bodenschutzrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Detailuntersuchung auf

  • VG Würzburg, 18.12.2019 - W 4 S 19.1366

    Eilrechtsschutz gegen Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung -

  • VG Würzburg, 05.01.2021 - W 4 S 20.1820

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

  • VG Ansbach, 13.02.2008 - AN 9 K 07.00397

    Heranziehung der Grundstückseigentümerin zur Boden-/Luftdetailuntersuchung;

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