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   OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06   

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OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06 (https://dejure.org/2006,15174)
OVG Bremen, Entscheidung vom 11.08.2006 - 1 A 49/06 (https://dejure.org/2006,15174)
OVG Bremen, Entscheidung vom 11. August 2006 - 1 A 49/06 (https://dejure.org/2006,15174)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bremen.de PDF

    Verwaltungskostenbeitrag an Hochschulen - Verfassungsmäßigkeit

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremHG § 109b
    Verwaltungskostenbeitrag an Hochschulen; Verfassungsmäßigkeit - Studiengebühr; Verwaltungskostenbeitrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro als Immatrikulations- und Rückmeldevoraussetzung; Studiengebühr; Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit der Beitragsregelung; Sinn und Zweck des Verwaltungskostenbeitrags

  • Judicialis

    BremHG § 109b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der beschließende Senat folgt, bedarf nicht nur die Erhebung sog. Vorzugslasten wie Gebühren und Beiträge zum Schutze der bundesstaatlichen Finanzverfassung einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, sondern auch die Bemessung ihrer Höhe (BVerfGE 108, 1 ; ebenso BVerwG Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).

    Für die Höhe einer Gebühr hat das Bundesverfassungsgericht daraus gefolgert, dass sie nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie durch zulässige Gebührenzwecke legitimiert ist, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt (BVerfGE 108, 1 ).

    Auch für eine solche Vorzugslast gilt, dass die zulässigen Zwecke der Abgabenerhebung nur dann geeignet sind, sachlich rechtfertigende Gründe für ihre Bemessung zu liefern, wenn sie nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Regelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden (BVerfGE 108, 1 ).

    Dem Gesetzgeber obliegt es, in eigener Verantwortung auf Grund offener parlamentarischer Willensbildung erkennbar zu bestimmen, welche Zwecke er verfolgen und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordern will." (BVerfGE 108, 1 ).

    Demgegenüber sollen, wie sich aus der zur Auslegung (vgl. BVerfGE 108, 1 ) ergänzend heranzuziehenden Gesetzesbegründung (Mitteilung des Senats vom 03.02.2004, Bremische Bürgerschaft , Drs. 16/133, S. 3 unter I.) ergibt, Dienstleistungen außer Betracht bleiben, die unmittelbar dem Lehrbetrieb zuzurechnen sind.

    Die Gefahr einer doppelten Belastung für ein und dieselbe Leistung durch Studiengebühr und Verwaltungskostenbeitrag, deren Vermeidung die Abgrenzung dienen soll (vgl. BVerfGE 108, 1 ), bestand beim Kläger im Übrigen schon deshalb nicht, weil von ihm keine Studiengebühren erhoben wurden.

    Die Legitimität der genannten Zwecke ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BVerfGE 108, 1 m.w.Nwn.).

    Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die legitimen Zwecke der Abgabenerhebung nur dann geeignet, die Bemessung der Abgabe zu rechtfertigen, wenn die gesetzgeberische Entscheidung in der "tatbestandlichen Ausgestaltung" der Abgabenregelung erkennbar wird (BVerfGE 108, 1 >20>).

    Ihre Kontrolle am Maßstab finanzverfassungsrechtlicher Rechtfertigungsanforderungen ist - ebenso wie die Kontrolle am Maßstab des grundrechtlich begründeten Äquivalenzprinzips (vgl. dazu näher BVerwGE 115, 32 m.w.Nwn.; F. Kirchhof, in: Achterberg/ Püttner/ Würtenberger (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2000, § 20 Rn 237) - auf die Frage beschränkt, ob die Beitragsbemessung sachlich nicht gerechtfertigt ist, weil sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Beitragszwecken steht (vgl. für die Rückmeldegebühr: BVerfGE 108, 1 ; BVerwG Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).

    Der Gesetzgeber ist insoweit berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen (BVerfGE 108, 1 ) und sich an den tatsächlichen Durchschnittskosten aller Hochschulen des Landes zu orientieren(vgl. BVerfGE 108, 1 ; Malorny, Zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von Immatrikulations- und Rückmeldegebühren, Festschrift für Peter Raue, 2006, S. 225 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Voraussetzung in der mehrfach zitierten Entscheidung zur baden-württembergischen Rückmeldegebühr angenommen, weil die Bemessung "ganz überwiegend" nicht gerechtfertigt war und deshalb "wesentliche Teile der Gebühr ... - funktional wie die Steuer - voraussetzungslos erhoben" wurden (BVerfGE 108, 1 ).

    Die konkrete Ausgestaltung des Abgabentatbestandes, auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 108, 1 ) abzustellen ist, lässt nur erkennen, dass mit der Beitragserhebung (auch) die Zweckbestimmung verfolgt wird, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der den Studierenden zuzurechnenden öffentlichen Leistungen zu decken (vgl. oben unter I.1.c.).

    Diese Beitragsbemessung ist nur dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie (objektiv) in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetz (allgemein) verfolgten Zweck der Kostendeckung (und den anderen legitimen Beitragszwecken, soweit diese nach der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar sind) steht (BVerfGE 108, 1 ).

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06
    Ihre Kontrolle am Maßstab finanzverfassungsrechtlicher Rechtfertigungsanforderungen ist - ebenso wie die Kontrolle am Maßstab des grundrechtlich begründeten Äquivalenzprinzips (vgl. dazu näher BVerwGE 115, 32 m.w.Nwn.; F. Kirchhof, in: Achterberg/ Püttner/ Würtenberger (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2000, § 20 Rn 237) - auf die Frage beschränkt, ob die Beitragsbemessung sachlich nicht gerechtfertigt ist, weil sie in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen Beitragszwecken steht (vgl. für die Rückmeldegebühr: BVerfGE 108, 1 ; BVerwG Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160).

    Soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Wahrung gleicher Bildungschancen auch für einkommensschwache Bevölkerungskreise (vgl. BVerfGE 112, 226 ) ableiten lässt, geht diese jedenfalls nicht darüberhinaus, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Förderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot bereitzustellen, das allen Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwGE 115, 32 ).

    Eine in diesem Sinne "unüberwindliche soziale Barriere" (BVerwGE 115, 32 ) wird durch die vom Kläger kritisierte Gebührenbemessung hier auch für solche Studierenden nicht errichtet, die - wie der Kläger - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem Urteil zu den Studiengebühren für Langzeitstudenten in Baden-Württemberg (BVerwGE 115, 32 ) ausgeführt:.

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06
    Soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Wahrung gleicher Bildungschancen auch für einkommensschwache Bevölkerungskreise (vgl. BVerfGE 112, 226 ) ableiten lässt, geht diese jedenfalls nicht darüberhinaus, ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein finanzielles Förderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot bereitzustellen, das allen Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der Studierenden nach den Besitzverhältnissen der Eltern verhindert (BVerwGE 115, 32 ).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06
    Rechtsgründe stehen der Erfassung der Raumkosten durch kalkulatorische Mieten nicht entgegen (vgl. BVerwGE 116, 188 ; Kaufmann, a. a. O., Rn 97).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06
    Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegeben Grundsätzen erhaltenen Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegeben Weg allein nicht ausgeräumt werden können (ständige Rspr seit BVerfGE 1, 299 ).
  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Auszug aus OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06
    Für die Höhe von Beiträgen gilt nichts anderes, denn beide nichtsteuerliche Abgaben unterscheiden sich lediglich dadurch voneinander, dass der Beitrag nicht für die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung, sondern nur für die Möglichkeit derselben erhoben wird (BVerfGE 113, 128 ; BVerwGE 120, 311 ).
  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06
    Für die Höhe von Beiträgen gilt nichts anderes, denn beide nichtsteuerliche Abgaben unterscheiden sich lediglich dadurch voneinander, dass der Beitrag nicht für die tatsächliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung, sondern nur für die Möglichkeit derselben erhoben wird (BVerfGE 113, 128 ; BVerwGE 120, 311 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 2.04

    Klagen gegen Rückmeldegebühren an Berliner Hochschulen

    Auszug aus OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06
    Das OVG Berlin-Brandenburg (Vorlagebeschlüsse vom 15.02.2006 - 8 B 2.04 - S. 21 und 8 B 3.04 - S. 22) nimmt ein grobes Missverhältnis "jedenfalls" dann an, wenn die Rückmeldegebühr die Kosten der Rückmeldung um ein Vielfaches überschreitet.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2006 - 8 B 3.04
    Auszug aus OVG Bremen, 11.08.2006 - 1 A 49/06
    Das OVG Berlin-Brandenburg (Vorlagebeschlüsse vom 15.02.2006 - 8 B 2.04 - S. 21 und 8 B 3.04 - S. 22) nimmt ein grobes Missverhältnis "jedenfalls" dann an, wenn die Rückmeldegebühr die Kosten der Rückmeldung um ein Vielfaches überschreitet.
  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Bf 252/06

    Verwaltungskostenbeitrag an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg

    Die Zulassung zum Studium (gegebenenfalls in Zusammenhang mit den Leistungen der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) und die Immatrikulation bzw. die Rückmeldung sind Verwaltungsleistungen, die notwendig von jedem Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden (vgl. entsprechend: OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, NordÖR 2006, 464; VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007, 8 UE 1584/05, juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007, 7 BV 06.3227, juris), was für eine Gebühr spricht; gegen eine Einordnung als Beitragsvorteil spricht überdies, dass die Leistung insoweit auch nicht im Rahmen der Mitgliedschaft erfolgt, sondern in Anspruch genommen werden muss, um die Mitgliedschaft erst zu begründen bzw. wirksam fortzusetzen.

    Kann der Verwaltungskostenbeitrag damit nicht vollständig mit allen seinen Gegenständen dem Begriff des Beitrags zugeordnet werden, so ist dies gleichwohl unschädlich, da er jedenfalls in allen Teilbereichen im Sinne eines Beitrags oder einer Gebühr auf einen Vorteilsausgleich gerichtet ist und deshalb keine Bedenken bestehen, auch eine Mischform von Beitrag und Gebühr als (herkömmliche) Vorzugslast anzuerkennen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, a.a.O., VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007, a.a.O., VGH München, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O.) - mit der Folge, dass die finanzverfassungsrechtlich erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung gegeben ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.3.2003, a.a.O.).

    Diese Erwägung trifft ebenfalls auf den vorliegenden Verwaltungskostenbeitrag zu, für den § 6 a Abs. 1 Satz 1 HmbHG klarstellt, dass er auf Verwaltungsdienstleistungen außerhalb der fachlichen Betreuung beschränkt ist (vgl. ähnlich OVG Bremen, Beschl. v. 11.8.2006, NordÖR 2006, 464).

  • OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 LB 234/15

    Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen

    Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 BvL 2/14 -, Rn. 66, juris; BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 - 6 C 30/08 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4/04 -, Rn. 58, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 11.08.2006 - 1 A 49/06 -, Rn. 25, juris).
  • VGH Hessen, 15.11.2007 - 8 UE 1584/05

    Zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrags nach dem Hessischen

    Eine Beanstandung ist verfassungsrechtlich nur dann angezeigt, wenn die Beitragsbemessung in einem "groben Missverhältnis" zu den verfolgten legitimen gesetzgeberischen Zwecken steht, wobei nur solche Zwecke berücksichtigungsfähig sind, die entsprechend dem Grundsatz der Normenklarheit und Normenwahrheit nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Abgabenregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden (vgl. zur Rückmeldegebühr: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. juris, Rdnrn. 62 ff., BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 a.a.O. juris, Rdnrn. 67 ff.; zum Verwaltungskostenbeitrag: OVG Bremen, Beschluss vom 11. August 2006 - 1 A 49/06 - juris, Rdnrn. 24 f.).

    Für den danach allein erheblichen Ausschluss eines "groben Missverhältnisses" bedurfte es - anders als für die nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Berlin ebenfalls allein auf den Immatrikulations- bzw. Rückmeldevorgang beschränkte Berliner Rückmeldegebühr (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. Juli 1998 a.a.O. juris Rdnrn. 25 ff.; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 a.a.O. juris Rdnrn. 70 ff., 79) - keiner näheren Ermittlung des an hessischen Hochschulen für diese Bearbeitungs- und Vorhalteleistungen durchschnittlich zu erbringenden Kostenaufwandes (vgl. u. a. OVG Bremen, Beschluss vom 11. August 2006 a.a.O. juris, Rdnr. 37).

    Dadurch ist der Gesetzgeber aber nicht gehindert, nach dem Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen begrenzten Nutzerkreis in der Regel eine Gebühren- oder Beitragspflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten, solange dadurch keine unüberwindliche sozial-finanzielle Barriere errichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, S. 32 ff. = DVBl. 2002, S. 60 ff. = NVwZ 2002, S. 206 ff. = juris, Rdnrn. 23 f. zu den baden-württembergischen Langzeitstudiengebühren); davon kann bei einem Betrag von 50, 00 EUR pro Semester, also 8, 33 EUR monatlich aber nicht die Rede sein (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. Juli 1998 a.a.O. juris, Rdnr. 63; OVG Bremen, Beschluss vom 11. August 2006 a.a.O. juris, Rdnr. 48; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. juris, Rdnr. 26).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2008 - 4 K 20/05

    Keine Rückmeldegebühr ohne Rechtsgrundlage

    Verordnungsermächtigung und untergesetzliche Gebührenregelung müssen einander insoweit entsprechen, als der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck sowie das Ausmaß der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners (auch) in der Verordnungsermächtigung ihren Ausdruck gefunden haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 - 1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 -Juris; VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 - 4 K 573/06 -, juris).

    Die nach Maßgabe des vorstehenden Maßstabes erforderliche Regelungsklarheit dahingehend, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen dürfen, ist notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 -1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 - VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 - jeweils zitiert nach juris).

  • VG Frankfurt/Main, 23.05.2007 - 12 E 2870/04

    Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags durch die Hochschule

    Auf die tatsächliche Inanspruchnahme durch den Beitragspflichtigen kommt es nicht an (OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006, Az.: 1 A 49/06 zu dem an den Hochschulen des Landes Bremen erhobenen Verwaltungskostenbeitrag).

    Allein die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser von den Universitäten angebotenen Verwaltungsdienstleistungen ist ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil, der jedem bei der Beklagten eingeschriebenen Studierenden gewährt wird und die Beitragserhebung rechtfertigt (OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 a.a.O.; VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 23.03.2006 - 1 B 8/06

    Klage auf Anhebung der Gesamtnote in 2. Juristischer Staatsprüfung

    Am 23. Februar 2006 hat der Antragsteller Klage (1 A 49/06) erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO mit der Begründung nachgesucht, bei beiden Strafrechtsklausuren seien Bewertungsfehler unterlaufen, weil ihre Aufgabenstellungen missverständlich und mehrdeutig seien: Es sei nicht klar gewesen, was in den Bearbeitungshinweisen unter einer "Abschlussverfügung" und unter einer "Begleitverfügung" verstanden werden solle und was daher vom Prüfling erwartet worden sei.

    Dahinstehen kann, ob für eine Zuerkennung der vom Antragsteller im Einzelnen dargelegten und näher bezeichneten Ansprüche - auf Vergabe einer Gesamtnote von mindestens 9 Punkten - hinreichende bzw. überwiegende Erfolgsaussichten im Verfahren der Hauptsache (1 A 49/06) bestehen.

  • VGH Bayern, 12.12.2007 - 7 BV 06.3227

    Hochschulrecht: Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags //

    Demgegenüber haben Verwaltungsgerichte zu den in Bremen und Niedersachsen nach Feststellung der Nichtigkeit der Rückmeldegebühren durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 19.3.2003 a.a.O.) eingeführten Verwaltungskostenbeiträgen entschieden, dass es sich hierbei um Beiträge im abgabenrechtlichen Sinne handelt (OVG Bremen vom 11.8.2006 Az. 1 A 49/06; VG Lüneburg vom 18.6.2003 Az. 1 A 261/99).
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