Rechtsprechung
OVG Sachsen, 17.06.2013 - 1 A 497/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
BAföG § 26; SGB X § 45 Abs. 2
Ausbildungsförderung, Vermögen, verdecktes Treuhandverhältnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 10.05.2012 - 5 K 671/09
- OVG Sachsen, 17.06.2013 - 1 A 497/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12
Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2013 - 1 A 497/12
6 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht in seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung von den rechtlichen Maßstäben ausgegangen, die das Bundesverwaltungsgericht (…Urt. v. 4. September 2008, BVerwGE 132, 21; Urt. v. 14. März 2013 - 5 C 10.12 -, UA S. 6 Rn.13) bei ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen namentlich für Treuhandverhältnisse zwischen nahen Familienangehörigen aufgestellt hat.Eine arglistige Täuschung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. März 2013 a. a. O., Rn. 22 m. w. N.) bereits dann vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei dem Bediensteten des Amts für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen.
- BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08
Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum; …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2013 - 1 A 497/12
6 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht in seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung von den rechtlichen Maßstäben ausgegangen, die das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 4. September 2008, BVerwGE 132, 21;… Urt. v. 14. März 2013 - 5 C 10.12 -, UA S. 6 Rn.13) bei ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen namentlich für Treuhandverhältnisse zwischen nahen Familienangehörigen aufgestellt hat.Bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 4. September 2008 a. a. O.) formulierten strengen Anforderungen an eine ausbildungsförderungsrechtlich beachtliche mündliche Treuhandabrede über größere Vermögenswerte im engeren Familienkreis begegnet es auch im Übrigen keinen ernstlichen Zweifeln, den bei Stellung der Anträge auf Ausbildungsförderung unerwähnt gebliebenen Bausparvertrag und den nicht angegebenen Sparbrief als Vermögen der Klägerin anzusehen.
- BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11
Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2013 - 1 A 497/12
2 Der ohne jegliche Einschränkungen formulierte Zulassungsantrag richtet sich bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens (§ 88 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit, als die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten abgewiesen wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012, NVwZ 2012, 375). - BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02
Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2013 - 1 A 497/12
Das angegriffene Urteil berücksichtigt in diesem Rahmen ausdrücklich u. a. die in der Begründung des Zulassungsantrags erwähnte zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Indizwirkung der Inbesitznahme von Sparbüchern (BGH, Urt. v. 18. Januar 2005, NJW 2005, 980 f.). - BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.06.2013 - 1 A 497/12
4 Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müssen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17).