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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12 (https://dejure.org/2014,12148)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.04.2014 - 1 A 5.12 (https://dejure.org/2014,12148)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. April 2014 - 1 A 5.12 (https://dejure.org/2014,12148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 51 Abs 1 PBefG, § 51 Abs 3 PBefG, § 39 Abs 2 PBefG, TaxDahmSprBefEntgV BB
    Normenkontrollklage gegen die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 51 Abs 1 PBefG, § 51 Abs 3 PBefG, § 39 Abs 2 PBefG, Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald vom 19. April 2012
    Normenkontrollklage; Beförderungsentgelte im Taxenverkehr; Änderung (Absenkung); erwartbare Eröffnung des Großflughafens Berlin-Brandenburg (BER); entgeltfreie jeweils erste Warteminute; Wegfall des Gepäckzuschlags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 13.05.1996 - 11 N 93.3637
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12
    Aus der Einheitlichkeit der Entgeltregelung für alle Taxiunternehmer des betreffenden Tarifbereichs lässt sich ferner ableiten, dass die Wirtschaftlichkeit der Tarifregelung nicht mit dem Betriebsergebnis eines einzelnen Taxiunternehmens begründet oder in Frage gestellt werden kann (vgl. VGH München, Urteil vom 13. Mai 1996 - 11 N 93.3637 - NZV 1996, 384, juris Rn. 13).

    Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Behörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmer erkennbar fehlerhaft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 1967 - IV 774/64 - juris [nur Ls. 2]; VGH München, Urteile vom 13. Mai 1996, a.a.O., Rn. 12, und 18. Dezember 2000 - 11 N 98.3199 - juris Rn. 48; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z - juris Rn. 17; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2013, § 51 Rn. 16).

    Zu einer solchen Annahme hatte der Antragsgegner auch deshalb keinen Anlass, weil sich die Beförderungstarife im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald vor den umstrittenen Änderungen im Vergleich mit den anderen Landkreisen im Land Brandenburg und Städten im Bundesgebiet im Spitzenfeld bewegt haben (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. Oktober 2012, Anlagen 2 bis 6, GA, Bl. 53 ff.) und selbst mit den zum 3. Juni 2012 geänderten Entgelten noch im Landesdurchschnitt liegen (vgl. Gutachten vom 10. Januar 2014, S. 87 f.; ebenfalls auf dieses Vergleichskriterium abstellend: VGH München, Urteil vom 13. Mai 1996, a.a.O., juris Rn. 13).

  • OVG Hamburg, 23.06.2009 - 3 Bf 62/06

    Gerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Beförderungsentgelten für den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12
    Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob die Behörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmer erkennbar fehlerhaft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 1967 - IV 774/64 - juris [nur Ls. 2]; VGH München, Urteile vom 13. Mai 1996, a.a.O., Rn. 12, und 18. Dezember 2000 - 11 N 98.3199 - juris Rn. 48; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z - juris Rn. 17; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Stand: Dezember 2013, § 51 Rn. 16).

    Das Personenbeförderungsgesetz enthält insofern keine prozeduralen Vorgaben; allein der Umstand, dass der Antragsgegner vor der Beschlussfassung über die angegriffene Entgeltverordnung vom 19. April 2012 (noch) kein Sachverständigengutachten über die wirtschaftliche Lage der örtlichen Taxiunternehmen eingeholt hatte, führt also nicht zur Rechtswidrigkeit der Tariffestsetzung (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2009, a.a.O., juris Rn. 18 ff.; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 51 Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12
    Dieses besondere Interesse ist nur zu bejahen, wenn die unwirksam gewordene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind (vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 und juris Rn. 8 ff.), oder, weil die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens, namentlich für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122, juris Rn. 13 f.; OVG Münster, Urteil vom 24. Januar 2005 - 10 D 144/02.NE - juris Rn. 27 f.; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2005 - 4/2 K 683/04 - juris Rn. 16 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 115 und § 47 Rn. 90 m.w.N.; a.A. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 71 f. m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 47 Rn. 116; und wohl auch Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 16).

    Danach ist ein Normenkontrollverfahren nur dann nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen fortzuführen, wenn für das Oberverwaltungsgericht auf der Hand liegt bzw. es sich aufdrängt, dass der Kläger wegen offenkundigen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen des behaupteten Entschädigungsanspruchs keinen Nutzen daraus ziehen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983, a.a.O., juris Rn. 12, sowie Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 - juris Rn. 26 zu § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO; zu Ermessensentscheidungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 42 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 19.02.2004 - 7 CN 1.03

    Trinkwasserschutzgebiet in der DDR; Beschluss des Kreistags; Gegenstand des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12
    Dieses besondere Interesse ist nur zu bejahen, wenn die unwirksam gewordene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind (vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 und juris Rn. 8 ff.), oder, weil die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens, namentlich für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122, juris Rn. 13 f.; OVG Münster, Urteil vom 24. Januar 2005 - 10 D 144/02.NE - juris Rn. 27 f.; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2005 - 4/2 K 683/04 - juris Rn. 16 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 115 und § 47 Rn. 90 m.w.N.; a.A. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 71 f. m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 47 Rn. 116; und wohl auch Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 16).

    Dieses Interesse bedingt, dass eine Entschädigungsklage ernsthaft beabsichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O., juris Rn. 14; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2005, a.a.O., Rn. 21) bzw. ein entsprechendes Gerichtsverfahren mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint, wobei es für die Erfolgsaussichten des behaupteten Anspruchs keiner eingehenden Bewertung des Beteiligtenvorbringens bedarf und in Bezug auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein strenger Maßstab anzulegen ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2005 - 2 K 683/04

    Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12
    Dieses besondere Interesse ist nur zu bejahen, wenn die unwirksam gewordene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind (vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 und juris Rn. 8 ff.), oder, weil die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens, namentlich für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122, juris Rn. 13 f.; OVG Münster, Urteil vom 24. Januar 2005 - 10 D 144/02.NE - juris Rn. 27 f.; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2005 - 4/2 K 683/04 - juris Rn. 16 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 115 und § 47 Rn. 90 m.w.N.; a.A. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 71 f. m.w.N.; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, § 47 Rn. 116; und wohl auch Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 16).

    Dieses Interesse bedingt, dass eine Entschädigungsklage ernsthaft beabsichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, a.a.O., juris Rn. 14; OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2005, a.a.O., Rn. 21) bzw. ein entsprechendes Gerichtsverfahren mit Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint, wobei es für die Erfolgsaussichten des behaupteten Anspruchs keiner eingehenden Bewertung des Beteiligtenvorbringens bedarf und in Bezug auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein strenger Maßstab anzulegen ist.

  • BVerwG, 31.01.2008 - 3 B 77.07

    Zur Prognosebildung und zur Ermessensausübung bei der Vergabe von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12
    Insofern bestehen hohe Anforderungen an die entsprechenden tatsächlichen Feststellung der Genehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 B 77.07 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.), denen der Antragsgegner gerecht werden musste, so dass ein etwaiger Vorwurf, der Antragsgegner habe im Zeitraum vor der beabsichtigt gewesenen Eröffnung des BER zu viele Taxen genehmigt, aus der maßgeblichen damaligen Sicht fehl ginge.
  • BVerfG, 25.05.1976 - 2 BvL 1/75

    Verfassungsmäßigkeit der im PBefG enthaltenen Ermächtigungsgrundlage zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12
    Welche Höchst-, Rahmen- oder feste Entgelte jeweils festzusetzen sind, welche tatsächlichen Ermittlungen der Verordnungsgeber anzustellen hat oder welche betriebswirtschaftlichen Überlegungen ihm obliegen, hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht konkret festgelegt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1976 - 2 BvL 1/75 - BVerfGE 42, 191, juris Rn. 30 f.).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12
    Danach ist ein Normenkontrollverfahren nur dann nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen fortzuführen, wenn für das Oberverwaltungsgericht auf der Hand liegt bzw. es sich aufdrängt, dass der Kläger wegen offenkundigen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen des behaupteten Entschädigungsanspruchs keinen Nutzen daraus ziehen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983, a.a.O., juris Rn. 12, sowie Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 - juris Rn. 26 zu § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO; zu Ermessensentscheidungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 42 ff. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2010 - 1 A 1.09

    Vorrang für Taxen aus dem Landkreis Dahme-Spreewald am Flughafen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12
    Der Senat hat bereits in einem anderen Zusammenhang ausgeführt (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2010 - OVG 1 A 1.09 - juris Rn. 42), dass sich der Beförderungsbedarf von Fluggästen mit der Eröffnung des Großflughafens BER und der Schließung des Flughafens Berlin-Tegel (TXL) vollständig in das Gebiet des Antragsgegners verlagern wird und diese Veränderung unter Berücksichtigung, dass weiterhin der weitaus überwiegende Teil der Fluggäste aus und nach Berlin zu befördern sein wird, auch eine tarifrechtliche Neuordnung der Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr erforderlich machen werde.
  • BVerwG, 12.10.2006 - 4 C 12.04

    Voraussetzungen der Erteilung einer Außenstarterlaubnis nach § 25 Abs. 1 S. 3 Nr.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2014 - 1 A 5.12
    Ein berechtigtes Feststellungsinteresses im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergibt sich hier nicht unter dem Gesichtspunkt einer konkreten Wiederholungsgefahr (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - BVerwG 4 C 12.04 - juris Rn. 8), denn es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen, wie sie sich dem Antragsgegner in Anbetracht der zum 3. Juni 2012 angekündigten Eröffnung des Großflughafens Berlin-Brandenburg darboten, ein gleichartiger Rechtssetzungsakt erneut ergehen wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2005 - 10 D 144/02

    Verfahrensrecht - Verfahrensumstellung nach Aufhebung von Veränderungssperre

  • VGH Bayern, 18.12.2000 - 11 N 98.3199
  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1967 - IV 774/64
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 17.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2015 - 1 S 96.14

    Fahrdienst Uber bleibt im Land Berlin verboten

    Der für das Personenbeförderungsrecht in den Ländern Berlin und Brandenburg zuständige und in diesem Rahmen mit der Überprüfung von Taxitarifen und den dazu eingeholten Gutachten über die Einkommenssituation von Taxiunternehmen und -fahrern befasst gewesene Senat (vgl. etwa Urteil vom 29. April 2014 - OVG 1 A 5.12 - juris) ist mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des hiesigen Taxigewerbes hinreichend vertraut, um antizipieren zu können, wie sich die von der Antragstellerin angestrebte Wettbewerbsverzerrung auf das tarifgebundene Taxigeschäft wirtschaftlich auswirken und damit der Allgemeinheit schaden würde, wie der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid (S. 8) näher ausgeführt hat.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2022 - 3 K 196/19

    Normenkontrolle in Bezug auf eine außer Kraft getretene Taxentarifordnung

    Dieses besondere Interesse ist nur zu bejahen, wenn die unwirksam gewordene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind (vgl. grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 8 ff.), oder weil die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens, namentlich für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. April 2014 - OVG 1 A 5.12 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Danach ist ein Normenkontrollverfahren nur dann nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen fortzuführen, wenn für das Oberverwaltungsgericht auf der Hand liegt bzw. es sich aufdrängt, dass der Antragsteller wegen offenkundigen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen des behaupteten Entschädigungsanspruchs keinen Nutzen daraus ziehen könnte (vgl. vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. April 2014, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

    Aus der Einheitlichkeit der Entgeltregelung für alle Taxiunternehmer des betreffenden Tarifbereichs lässt sich ferner ableiten, dass die Wirtschaftlichkeit der Tarifregelung nicht mit dem Betriebsergebnis eines einzelnen Taxiunternehmens begründet oder in Frage gestellt werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014, a.a.O. Rn. 19).

    Die Festsetzung von Beförderungsentgelten für den Taxenverkehr gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG unterliegt wegen des Beurteilungs- und Bewertungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Handhabung der Maßstäbe des § 39 Abs. 2 PBefG nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. HambOVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z - beck-online) dahingehend, ob die Genehmigungsbehörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmen erkennbar fehlerhaft ist (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 20. November 2018 - 7 A 10636/18 - juris Rn. 33 m.w.N.), wobei der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Taxentarifs hier die Entscheidung des Landrats am 20. September 2017 bildet (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. April 2014, a.a.O. Rn. 18).

    Zwar trifft es zu, dass die Wirtschaftlichkeit der Tarifregelung nicht mit dem Betriebsergebnis eines einzelnen Taxiunternehmens begründet oder in Frage gestellt werden kann (vgl. OVG Bln-Bbg, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014, a.a.O. Rn. 19).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2018 - 7 A 10636/18

    Taxentarife in Neuwied müssen nicht erhöht werden

    33 Vor diesem Hintergrund kommt den Verwaltungsgerichten auch bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit festgesetzter Taxitarife nur eine beschränkte Entscheidungskompetenz dahingehend zu, ob die Genehmigungsbehörde den für die Festsetzung des konkreten Tarifs maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage erkennbar fehlerhaft ist (BayVGH, Urteile vom 13. Mai 1996 - 11 N 93.3637 -, juris, Rn. 12, und vom 18. Dezember 2000 - 11 N 98.3199 -, juris, Rn. 48; HambOVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z -, juris, Rn. 17 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014 - 1 A 5/12 -, juris, Rn. 20; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, [Oktober 2015], § 51 Rn. 16).
  • VG Koblenz, 15.12.2017 - 5 K 773/17

    Keine Erhöhung der Taxentarife im Stadtgebiet Neuwied

    Da die Taxentarifordnung für alle Taxiunternehmer des betreffenden Tarifbereichs gilt, kann die Wirtschaftlichkeit der Tarifregelung nicht mit dem Betriebsergebnis nur eines einzelnen Taxiunternehmers begründet oder in Frage gestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. April 2014 - OVG 1 A 5.12 -, ju- ris Rn. 19).
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