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   OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 A 54/08   

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OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 A 54/08 (https://dejure.org/2009,6112)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.05.2009 - 1 A 54/08 (https://dejure.org/2009,6112)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 (https://dejure.org/2009,6112)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SGB VIII § 39, § 33, § 27, BGB § 1630 Abs. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch der Großeltern mangels Leistungsfähigkeit auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege i.R.d. Übertragung aller Angelegenheiten der elterlichen Sorge i.S.v. § 1630 Abs. 3 BGB; Geeignetheit der Pflegeeltern zur Deckung des Hilfebedarfs in Zusammenarbeit mit dem Träger ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 27; ; SGB VIII § 33; ; SGB VIII § 39; ; BGB § 1630 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwandtenpflege; Großeltern; Herkunftsfamilie; erzieherisches Defizit; Hilfe zur Erziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sorgeberechtigte Großeltern haben Anspruch auf "Leistungen zum Unterhalt" für die Enkel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 584
  • FamRZ 2009, 1524
  • DÖV 2010, 411
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96

    Großeltern als Vormund und Pflegepersonen ihrer Enkelkinder.

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 A 54/08
    Die Pflegefamilie wird auch in solchen Fällen der Verwandtenpflege, wenn die Pflegenden z. B. die Großeltern sind und/oder sie das Sorgerecht für die Kinder übertragen bekommen haben, nicht zu einer "neuen" oder "alternativen" Herkunftsfamilie (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.1997, NWVBl 1998, 228 zum Fall eines zum Vormund bestellten Großvaters; BVerwG, Urt. v. 15.12.1995, NJW 1996, 2385 zum personensorgeberechtigten Vormund).

    Das haben sie durch ihren Antrag auf Hilfe zur Erziehung deutlich gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.1997, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 6.9.2004 - 12 A 3625/03 - zitiert nach juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 12 A 3625/03

    Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 A 54/08
    Das haben sie durch ihren Antrag auf Hilfe zur Erziehung deutlich gemacht (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.1997, a. a. O.; OVG NRW, Urt. v. 6.9.2004 - 12 A 3625/03 - zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 02.07.2008 - 1 A 90/08

    Hilfe zur Erziehung; Vollzeitpflege; Unterhalt; Aufenthaltsbestimmung; Sorgerecht

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 A 54/08
    Inhaber des Rechtsanspruches auf Hilfe zur Erziehung und damit auch des Anspruches auf die Leistung zum notwendigen Unterhalt eines Kindes bzw. Jugendlichen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII ist ausschließlich der Personensorgeberechtigte (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2.7.2008 - 1 A 90/08 - m. w. N.; Hauck/Haines, a. a. O., K § 27 Rn. 14).
  • BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 A 54/08
    Die Pflegefamilie wird auch in solchen Fällen der Verwandtenpflege, wenn die Pflegenden z. B. die Großeltern sind und/oder sie das Sorgerecht für die Kinder übertragen bekommen haben, nicht zu einer "neuen" oder "alternativen" Herkunftsfamilie (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.1997, NWVBl 1998, 228 zum Fall eines zum Vormund bestellten Großvaters; BVerwG, Urt. v. 15.12.1995, NJW 1996, 2385 zum personensorgeberechtigten Vormund).
  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 A 54/08
    Wenn und solange dieser Verwandte im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten oder gar als eingesetzter Personensorgeberechtigter den erzieherischen Bedarf des Kindes freiwillig unentgeltlich deckt, ist öffentliche Hilfe zur Erziehung nicht notwendig i. S. v. § 27 Abs. 1 SGB VIII und besteht damit auch kein Anspruch auf die Leistung von Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII (BVerwG, Urt. v. 12.9.1996, NJW 1997, 2831).
  • OVG Bremen, 16.11.2005 - 2 A 111/05

    Hilfe zur Erziehung; erzieherischer Bedarf; Vormund; Vollzeitpflege

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 A 54/08
    Es ist mithin nicht erforderlich, dass auch in der nunmehrigen Pflegefamilie ein erzieherisches Defizit vorliegt, dem mit Mitteln der Hilfe zur Erziehung begegnet werden müsste (so auch OVG Bremen, Urt. v. 16.11.2005, NordÖR 2006, 218).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2013 - 7 A 10040/13

    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege - zur Verpflichtung des Trägers der

    Allerdings ist es Großeltern nicht bereits dann aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, ihre Enkelkinder unentgeltlich pflegen, wenn sie jenen unabhängig von den sonst insoweit bestehenden Voraussetzungen schon mangels Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht zum Unterhalt in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII, jedenfalls aber überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (so aber etwa NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 - FEVS 56, 248 [252 f.] und SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - NJW-RR 2010, 584 [585]).

    Deckt nämlich ein Verwandter den erzieherischen Bedarf eines Kindes oder Jugendlichen unentgeltlich und kann deshalb ein erzieherischer Bedarf nur dadurch entstehen, dass er seine Bereitschaft zu dessen unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Kind oder den Jugendlichen bzw. seinen Personensorgeberechtigten, falls er dies nicht - wie im vorliegenden Fall - selbst ist, sowie das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen (s.o.), so kommt es auf die Frage, ob ein ernsthafter Wille des Verwandten besteht, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für das Kind oder den Jugendlichen aufzugeben, entgegen der Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - (a.a.O. S. 585) sehr wohl entscheidungserheblich an.

    Das in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht befriedigende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wohl der Grund für die bereits erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach aus wirtschaftlichen Gründen schon derjenige Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Pflege seines Enkelkindes in der Lage sein soll, der ihm nicht zum Unterhalt - gar in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII - verpflichtet ist, wonach dann widerleglich zu vermuten sei, dass der betreffende Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist, und wonach bei der Prüfung, ob diese Vermutung widerlegt ist, nicht berücksichtigt werden dürfe, ob ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben (vgl. erneut NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - juris Rn. 19, OVG NR W , Urteil vom 6. September 2004 - 12 A 3625/03 - a.a.O. S. 252 f. sowie SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - a.a.O. S. 585).

    Der Senat vermag dieser mit der des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbarenden Rechtsprechung aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zu folgen, zumal das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 - (a.a.O. S. 584) auch nach der Einfügung des Absatzes 2 a in § 27 SGB VIII zum 1. Oktober 2005 davon ausgeht, wenn und solange ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten oder gar als eingesetzter Personensorgeberechtigter den erzieherischen Bedarf des Kindes freiwillig unentgeltlich decke, sei öffentliche Hilfe zur Erziehung nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII und bestehe damit auch kein Anspruch auf die Leistung von Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII .

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2016 - 4 L 140/15

    Auslegung des SGB 8 § 86 Abs 3 bei einer Übertragung der elterlichen Sorge nach

    Daher wird in der überwiegenden Rechtsprechung zur Antragsberechtigung im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII bei einer ohne Beschränkung auf einzelne Angelegenheiten erfolgten Übertragung nach § 1630 Abs. 3 BGB ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Pflegeperson für das betroffene Kind personensorgeberechtigt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27. Juni 2013 - 7 A 10040/13 - und nachgehend BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 - OVG Sachsen, Beschl. v. 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VGH Bayern, Urt. v. 16. November 2004, a.a.O.), während es bei einer nur teilweisen Übertragung darauf ankommen soll, welche Angelegenheiten davon erfasst sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 5. Februar 2015 - 4 LA 188/14 - VGH Bayern, Urt. v. 24. November 2005 - 12 B 04.2024 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • VG Köln, 13.07.2016 - 26 K 5049/14

    Feststellung der Erstattungspflicht in Bezug auf Kosten der Hilfe zur Erziehung

    (Sächs. OVG, B. v. 28. Mai 2009 - 1 A 54/08, RZ 14/15).

    Dem entsprechen von dem Beklagten zitierte Entscheidungen zu der Frage, ob Pflegepersonen das Recht auf Beantragung von Hilfen nach §§ 27 ff. SGB VIII haben, was infolge und im Falle der Übertragung der gesamten elterlichen Sorge bejaht wurde, so z.B. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 -, juris, Leitsatz und Rdnr. 16.

  • VG Freiburg, 12.03.2015 - 4 K 1734/14

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen

    Auch wenn daher aufgrund der Abwesenheit von A.s Mutter als der allein die elterliche Sorge ausübenden Bezugsperson bereits ab dem 07.04.2010 eine erzieherische Mangelsituation in A.s Herkunftsfamilie gegeben war, war aufgrund der innerfamiliären Lösung mit Familie S. öffentliche Hilfe zur Erziehung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. zur fehlenden Notwendigkeit jugendhilferechtlicher Leistungen bei Verwandtenpflege: BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 A 54/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 10040/13 -, juris).
  • OVG Saarland, 26.11.2009 - 3 B 433/09

    Sicherstellung des notwendigen Unterhalts einer körperlich und geistig

    Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass der - als Personensorgeberechtigter für die hier in Rede stehenden Leistungen anspruchsberechtigten - Antragstellerin hierzu etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 28.5.2009 - 1 A 54/08 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2008 - 4 L A 193/06 -, jeweils zitiert nach Juris nicht entgegen gehalten werden kann, durch ihre Betreuungsleistungen den zwischen den Beteiligten umstrittenen konkreten erzieherischen Bedarf ihres Mündels i.S.d. § 27 SGB VIII sowie dessen Unterhaltsbedarf nach § 39 SGB VIII mangels anderslautender Erklärung freiwillig und unentgeltlich zu decken, was einem Anspruch nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII bereits entgegenstünde.
  • OVG Sachsen, 21.02.2019 - 3 A 396/18

    Hilfe zur Erziehung; Inobhutnahme; Rücknahme; Adressat

    11 2.1 Die gerichtliche Auffassung, dass Adressat und Begünstigter einer Leistung, die gemäß § 27 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 34 SGB VIII gewährt wird, (nur) der in § 27 Abs. 1 angesprochene Personensorgeberechtigte ist, steht mit der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang (BVerwG, Urt. v. 12. September 1996 - 5 C 31/95 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 2. Juli 2008 - 1 A 90/08 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 28. Mai 2009 - 1 A 54/08 -, juris Rn. 16).
  • VG Meiningen, 30.07.2015 - 8 K 166/14

    Kinder- und Jugendhilferecht; Hilfe zur Erziehung

    "Andere Familie" sind also auch die Großeltern von L..., die Kläger (vgl. zum Vorstehenden: Sächsisches OVG, B. v. 28.05.2009 - 1 A 54/08 - NJW-RR 2010, 584; Hamburgisches OVG, B. v. 14.02.2007 - 4 Bf 282/06.Z - ; VG Würzburg, U. v. 12.05.2011 - W 3 K 11.87 - jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 06.12.2010 - 1 D 120/10

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung

    Hilfe zur Erziehung kann nach §§ 27 ff SGB VIII aber ausschließlich Personensorgeberechtigten gewährt (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) und auch nur von ihnen beantragt werden (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.5.2009 - 1 A 54/08 - zit. nach juris m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 22.9.2005 - 12 C 05.1642 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2011 - L 15 AS 132/11
    Für den vorliegenden Fall der Übertragung des Sorgerechts nach § 1630 Abs. 3 BGB ist indessen in der obergerichtlichen Rechtsprechung der für das Jugendhilferecht zuständigen Verwaltungsgerichte umstritten, ob die Übertragung des Sorgerechts auf eine Pflegeperson diese in die Rechtsstellung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII einrücken lässt und ihr damit auch den Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt des Kindes gemäß § 39 Abs. 1 und 2 SGB VIII verschafft (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009, Az. 1 A 54/08), oder ob die Anspruchsberechtigung aus § 27 Abs. 1 SGB VIII auch nach einer Übertragung des Sorgerechts nach § 1630 Abs. 3 BGB bei dem ursprünglich personensorgeberechtigten Elternteil verbleibt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Novem-ber 2004, Az. 12 B 00.3364).
  • VG Würzburg, 12.05.2011 - W 3 K 11.87

    Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege; Verwandtenpflege, hier:

    Ein solches Defizit würde eher dazu führen, die erzieherische Eignung der Klägerin in Frage zu stellen (vgl. hierzu Sächs. OVG v. 28.05.2009 Az. 1 A 54/08).
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