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   OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17   

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OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17 (https://dejure.org/2018,13559)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16.05.2018 - 1 A 679/17 (https://dejure.org/2018,13559)
OVG Saarland, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 1 A 679/17 (https://dejure.org/2018,13559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer staatenlosen Palästinensers aus Syrien mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland; Drohen einer individuellen politischen Verfolgung durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch einer staatenlosen Palästinensers aus Syrien mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland; Drohen einer individuellen politischen Verfolgung durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
    Es gibt die Gruppe derer, die im Herkunftsland Syrien den Schutz oder Beistand des UNRWA genossen haben und dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ihrer Registrierung(EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris Glied.-Nr. 52) oder auf andere Weise(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 45, 52) nachweisen können.

    Daneben steht die Gruppe derer, die zur Zeit ihres Aufenthalts in ihrem Herkunftsland zwar kraft ihrer Abstammung einen Anspruch auf Gewährung von Schutz bzw. Beistand des UNRWA gehabt hätten, tatsächlich aber einen solchen Schutz bzw. Beistand nicht in Anspruch genommen haben.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39, 53).

    Der zweitgenannte Personenkreis staatenloser Palästinenser, die den Schutz der UNRWA nie in Anspruch genommen haben, wird demgegenüber durch die vorgenannten Regelungen nicht begünstigt, was zur Folge hat, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus voraussetzt, dass der Nachweis eines individuellen Verfolgungschicksals geführt wird.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Glied.-Nrn. 39 ff.).

    Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme von Schutz und Beistand dieser Organisation.(EuGH, Urteil vom 17.6.2010, a.a.O., Rdnr. 52).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
    Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 - C 364/11 -) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab, in dem auch der Kläger registriert ist.

    Der Erste Senat hat sich dieser maßgeblich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 -) gestützten Rechtsprechung angeschlossen(Urteile des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 (Yarmouk) sowie 1 A 645/17 (Nairab) -).

    Dies setzt voraus, dass der Betreffende sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der UNRWA unmöglich war, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der Organisation übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Glied.-Nrn 61 ff.) Ist dies zu bejahen und liegt keiner der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder der Abs. 2 und 3 der Richtlinie vor, so ist dem Betreffenden "ipso facto" der Schutz der Richtlinie zuzuerkennen, ohne dass er nachweisen müsste, Verfolgung im Sinn des Art. 2 Buchst. c RL 2004/83 zu fürchten.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Glied.-Nrn. 70 ff, 81) Denn nach Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 GFK genießen Personen, die Schutz bzw. Hilfe im Sinn des Abs. 1 der Vorschrift erhalten haben, alle Rechte des Abkommens, wenn der Schutz bzw. die Hilfe aus irgendeinem Grund weggefallen ist, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre.

    Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen, in deren Rahmen Art. 4 Abs. 3 RL 2004/83 entsprechend angewandt werden kann.(EuGH, Urteil vom 19.12.2012, a.a.O., Rdnrn. 61 ff.) Demgemäß sind entsprechend den Buchstaben a bis c der letztgenannten Vorschrift alle für die Fragestellung relevanten mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die maßgeblichen Angaben des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und persönlichen Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen.

  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 593/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei der UNRWA registrierter staatenloser

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
    Der Erste Senat hat sich dieser maßgeblich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 -) gestützten Rechtsprechung angeschlossen(Urteile des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 (Yarmouk) sowie 1 A 645/17 (Nairab) -).

    Nach im Kern übereinstimmender Auskunftslage haben sowohl Jordanien als auch der Libanon als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen.(s. dazu Urteile des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 (Yarmouk) sowie 1 A 645/17 (Nairab) - mit Nachweisen) Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger in einem anderen Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können.

    Dies sei der Fall, wenn die Organisation ihre Tätigkeit einstellt oder ihre Schutz- oder Beistandsleistung nicht nur vorübergehend verhindert wird.(BVerwG, Urteil vom 31.1.1992, a.a.O., Rdnr. 27) Von einer solchen nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Schutzgewährung dürfte ausweislich des ausgewerteten Erkenntnismaterials und der vorstehenden Ausführungen fallbezogen auszugehen sein, denn die UNRWA kann ihren Schutzauftrag nicht mehr in einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Umfang erfüllen.(Urteile des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 (Yarmouk) sowie 1 A 645/17 (Nairab) -).

  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 645/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei der UNRWA registrierter staatenloser

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
    Der Erste Senat hat sich dieser maßgeblich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH, Urteile vom 19.12.2012 - C-364/11 -) gestützten Rechtsprechung angeschlossen(Urteile des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 (Yarmouk) sowie 1 A 645/17 (Nairab) -).

    Nach im Kern übereinstimmender Auskunftslage haben sowohl Jordanien als auch der Libanon als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen.(s. dazu Urteile des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 (Yarmouk) sowie 1 A 645/17 (Nairab) - mit Nachweisen) Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger in einem anderen Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können.

    Dies sei der Fall, wenn die Organisation ihre Tätigkeit einstellt oder ihre Schutz- oder Beistandsleistung nicht nur vorübergehend verhindert wird.(BVerwG, Urteil vom 31.1.1992, a.a.O., Rdnr. 27) Von einer solchen nicht nur vorübergehenden Verhinderung der Schutzgewährung dürfte ausweislich des ausgewerteten Erkenntnismaterials und der vorstehenden Ausführungen fallbezogen auszugehen sein, denn die UNRWA kann ihren Schutzauftrag nicht mehr in einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Umfang erfüllen.(Urteile des Senats vom 26.4.2018 - 1 A 593/17 (Yarmouk) sowie 1 A 645/17 (Nairab) -).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17

    Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
    Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 - C 364/11 -) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab, in dem auch der Kläger registriert ist.

    Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen.

    Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird das dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(bejahend: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rdnr. 24, und OVG des Saarlandes, 2. Senat, z.B. Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; unter Umständen in eine andere Richtung weisend: BVerwG, Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 31).

  • OVG Saarland, 18.12.2017 - 2 A 541/17

    Zur Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
    Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 - C 364/11 -) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab, in dem auch der Kläger registriert ist.

    Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen.

    Dabei kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob der Wegfall des Schutzes bereits dadurch indiziert wird das dem Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.(bejahend: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rdnr. 24, und OVG des Saarlandes, 2. Senat, z.B. Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris; unter Umständen in eine andere Richtung weisend: BVerwG, Urteil vom 21.1.1992, a.a.O., Rdnr. 31).

  • OVG Saarland, 09.11.2017 - 2 A 232/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Staatsangehörige, die mit

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
    Insbesondere ist er - entgegen den Angaben im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils - nicht syrischer Staatsangehöriger, was zur Folge hätte, dass seine Lage, namentlich seine Staatsangehörigkeit, geklärt wäre und es daher an einer nach der zitierten Vorschrift zwingenden Anerkennungsvoraussetzung fehlte.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.11.2017 - 2 A 232/17 -).
  • OVG Saarland, 26.04.2018 - 1 A 543/17

    Keine internationale Flüchtlingseigenschaft für männliche Syrier wg.

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
    Insoweit sei angemerkt, dass diese Frage ausgehend von der Rechtsprechung des Zweiten Senats, der sich der Erste Senat durch Urteil vom 26. April 2018 im Verfahren 1 A 543/17 vollumfänglich angeschlossen hat, zu verneinen wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2012 - 18 A 901/11

    Ausschließliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 D Abs. 2 GK

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
    Kraft dieser Rechtsfolgenverweisung(OVG des Saarlandes, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 541/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2012 - 18 A 901/11 -, juris; Marx, AsylG, Kommentar, 9. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 77) ist die Flüchtlingseigenschaft ohne Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen eines individuellen Verfolgungsschicksals im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, zuzuerkennen.
  • OVG Saarland, 21.09.2017 - 2 A 447/17

    Flüchtlingseigenschaft staatenloser palästinensischer Flüchtlinge mit

    Auszug aus OVG Saarland, 16.05.2018 - 1 A 679/17
    Nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des erkennenden Gerichts sind staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der UNRWA, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offenstand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Urteile vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, Rdnr. 25 ff. und vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 - allgemein dazu: EuGH, Urteil vom 19.12.2017 - C 364/11 -) Diese Rechtsprechung bezieht sich unter anderem auf das Palästinenserlager Nairab, in dem auch der Kläger registriert ist.
  • VGH Hessen, 30.07.2018 - 3 A 582/17

    Flüchtlingsschutz für staatenlose Palästinenser aus Syrien

    Die zentralen, allen Flüchtlingen zu gute kommenden Betätigungsfelder liegen allerdings im Bildungs- und Gesundheitswesen, während die Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum eine entsprechende Bedürftigkeit voraussetzt (vgl. OVG des Saarlandes, Urt. vom 16.05.2018 - 1 A 679/17-, juris Rdnr. 37).

    Zur Überzeugung des Senats steht des Weiteren fest, dass es UNWRA im Jahr 2015 nicht mehr möglich war, im Großraum Damaskus für palästinensische Flüchtlinge Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit den UNRWA obliegenden Aufgaben im Einklang stehen (vgl. hierzu auch OVG des Saarlandes, Urt. vom 16.05.2018 - 1 A 679/17 -, juris Rdnr. 34 ff.; Urt. vom 26.04.2018 - 1 A 593/17 -, juris Rdnr. 35; Urt. vom 18.01.2018 - 2 A 521/17 -, juris Rdnr. 26; Urt. vom 21.09.2017 - 2 A 447/17 -, juris Rdnr. 24; Thür. OVG, Urt. vom 05.06.2018 - 3 KO 167/18 -).

  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 53/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

    [vgl. das Urteil vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -] In der Begründung wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu Recht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

    [vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -, bei Juris] Darauf wird Bezug genommen.

  • VG Wiesbaden, 30.04.2021 - 6 K 470/19

    (erfolgloser) Folgeantrag eines staatenlosen Palästinensers aus Syrien: Berufung

    Die für die Anerkennung eines ipso facto-Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG erforderliche (vgl. hierzu OVG Saarland, Urteil vom 16. Mai 2018 - 1 A 679/17 - und Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 3 A 582/17.A -, beide juris) Registrierung des Klägers bei der UNRWA, die frühere Inanspruchnahme von Schutz und Leistungen derselben in Damaskus sowie der (unfreiwillige) Wegfall des Schutzes aufgrund des Ausbruchs des syrischen Bürgerkrieges bestanden bereits 2013.
  • VG Augsburg, 05.09.2018 - Au 6 K 17.32752

    Prüfungsmaßstäbe von internationalem und nationalem Schutz bei Staatenlosen

    Dem Schutz durch die UNRWA muss dabei eine gewisse Qualität bzw. einen Mindeststandard in Bezug auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse der schutzberechtigten Personen (Ausbildung, medizinische Versorgung, Fürsorge und Sozialdienste, Kleinkredite, Lagerinfrastruktur und -verbesserung, humanitäre Hilfe) innewohnen (OVG Saarl, U.v. 16.5.2018 - 1 A 679/17 - juris Leitsatz).
  • OVG Saarland, 05.10.2021 - 2 A 45/21

    Flüchtlingsanerkennung staatenloser Palästinenser aus Syrien

    [vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris, ebenso Urteil des 1. Senats vom 16.5.2018 - 1 A 679/17 -, bei Juris, dort zum Flüchtlingslager F-Stadt nahe Aleppo] Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
  • VG Augsburg, 25.10.2018 - Au 6 K 17.33115

    Keine Verfolgung eines staatenlosen Palästinensers mit gewöhnlichem Aufenthalt in

    Dem Schutz durch die UNRWA muss dabei eine gewisse Qualität bzw. einen Mindeststandard in Bezug auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse der schutzberechtigten Personen (Ausbildung, medizinische Versorgung, Fürsorge und Sozialdienste, Kleinkredite, Lagerinfrastruktur und -verbesserung, humanitäre Hilfe) innewohnen (OVG Saarl, U.v. 16.5.2018 - 1 A 679/17 - juris Leitsatz).
  • VG Berlin, 19.09.2022 - 34 K 594.20

    Asylrecht: Staatenloser Palästinenser; maßgeblicher Zeitpunkt für das Entfallen

    In diesem Fall ist seine Lage, namentlich seine Staatsangehörigkeit, als "geklärt" im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzusehen (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 16. Mai 2018 - 1 A 679/17 - juris Rn. 27).
  • VG Kassel, 25.06.2020 - 5 K 4122/17

    Die Verhältnisse im Westjordanland führen weder zu einer flüchtlingsrechtlich

    Anders als in Syrien (vgl.: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16.05.2018 - 1 A 679/17 -, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2018 - 3 A 582/17.A -, juris) kann im Westjordanland nicht die Rede davon sein, dass UNRWA nicht mehr in der Lage wäre, Schutz zu bieten.
  • VG Köln, 11.12.2018 - 14 K 5974/16
    Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus setzt daher in diesem Fall voraus, dass wiederum der Nachweis eines individuellen Verfolgungsschicksals geführt wird, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16. Mai 2018 - 1 A 679/17-, Rn. 26, juris.
  • VG Berlin, 25.10.2018 - 8 K 870.16

    Syrien, Upgrade-Klage, Palästinenser, UNRWA, oppositionelle Gesinnung,

    Im Übrigen wird der Personenkreis staatenloser Palästinenser, die den Schutz der UNRWA nie in Anspruch genommen haben, durch die oben dargestellten genannten Regelungen nicht begünstigt, was zur Folge hat, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus voraussetzt, dass der Nachweis eines individuellen Verfolgungsschicksals geführt wird (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16. Mai 2018 - 1 A 679/17 -, Rn. 26, juris).
  • VG Berlin, 29.08.2018 - 34 K 345.16

    Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ebenso subsidiären

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