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   VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13   

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VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13 (https://dejure.org/2013,40169)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 10.12.2013 - 1 A 77/13 (https://dejure.org/2013,40169)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 1 A 77/13 (https://dejure.org/2013,40169)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • zvr-online.com

    "Lehramtsbezogener Master auch mit schlechten Bachelor-Noten"

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 HSchulG ND; § 19 HSchulG ND; Art. 12 Abs. 1 GG
    Verstoß einer notenabhängigen Zugangsvoraussetzung zu lehramtsbezogenen Masterstudiengängen gegen Art. 12 Abs. 1 GG; Keine Berufsqualifizierung durch lehramtsbezogene Bachelorabschlüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Ein erfolgreiches Bachelorstudium für ein Lehramt eröffnet den Rechtsanspruch auf einen notenunabhängigen Zugang zum Masterstudium

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der notenunabhängige Zugang zum lehramtsbezogenen Masterstudium

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bachelorstudium für ein Lehramt - Rechtsanspruch auf einen notenunabhängigen Zugang zum Masterstudium?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Master in Lehrstudiengängen - Schlechte Noten spielen keine Rolle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß einer notenabhängigen Zugangsvoraussetzung zu lehramtsbezogenen Masterstudiengängen gegen Art. 12 Abs. 1 GG; Keine Berufsqualifizierung durch lehramtsbezogene Bachelorabschlüsse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ein erfolgreiches Bachelorstudium für ein Lehramt eröffnet den Rechtsanspruch auf einen notenunabhängigen Zugang zum Masterstudium

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Notenabhängige Zugangsvoraussetzungen zu lehramtsbezogenen Masterstudiengängen sind verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Universität Osnabrück zur vorläufigen Aufnahme weiterer Lehramtsmasterstudenten verpflichtet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notenabhängige Zugangsvoraussetzungen zu lehramtsbezogenen Masterstudiengängen sind verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Lehramts-Bachelor qualifiziert zum Masterstudium

Sonstiges

  • niedersachsen.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Universität Osnabrück zur vorläufigen Aufnahme weiterer Lehramtsmasterstudenten verpflichtet

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Osnabrück, 07.05.2013 - 1 C 8/13

    Besondere Eignung; Lehramt; lehramtsbezogen; Master; Masterstudiengang;

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13
    Die Klägerin hat am 27.03.2013 Klage erhoben und am 28.03.2013 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (1 C 8/13) gestellt.

    Im Verfahren 1 C 8/13 hat sie unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 24.04.2012 (1 C 7/12) geltend gemacht, dass sie ihr Lehramtsstudium bei der Beklagten fortsetzen wolle.

    Die Kammer hat die Beklagte durch Beschluss vom 07.05.2013 (1 C 8/13) im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Einschreibung der Klägerin verpflichtet; die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.07.2013 (2 ME 228/13) zurückgewiesen.

    26 Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 03.07.2013 (2 ME 228/13, juris Rn. 9) an, dass bei der Bewertung, ob ein Bachelorabschluss berufsqualifizierend ist, maßgeblich auf das anvisierte Berufsziel - hier: Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule, konkret: Gymnasiallehrerin - abzustellen ist und nimmt davon Abstand, Beweis zu der Frage zu erheben, ob der Klägerin auf Grund ihres Bachelorabschlusses andere ausbildungsadäquate Berufsmöglichkeiten als Lehrerin in sonstigen Bildungseinrichtungen in nennenswertem Umfang offen stehen (vgl. B. v. 07.05.2013, 1 C 8/13, juris Rn. 17, 20).

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2013 - 2 ME 228/13

    Anspruch auf Zugang zum Masterstudiengang "Lehramt am Gymnasium" bei

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13
    Die Kammer hat die Beklagte durch Beschluss vom 07.05.2013 (1 C 8/13) im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Einschreibung der Klägerin verpflichtet; die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.07.2013 (2 ME 228/13) zurückgewiesen.

    Durch Verfügung vom 08.10.2013 hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sie dazu tendiere, sich der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 03.07.2013 (2 ME 228/13) geäußerten Rechtsauffassung anzuschließen, dass das anvisierte Berufsziel der Klägerin der Beruf der Gymnasiallehrerin sein dürfte, und sie vor diesem Hintergrund davon absehe, zu der Frage Beweis zu erheben, ob der Klägerin auf Grund ihres Bachelorabschlusses andere ausbildungsadäquate Berufsmöglichkeiten als Lehrer in sonstigen Bildungseinrichtungen in nennenswertem Umfang offen stünden.

    26 Vor diesem Hintergrund schließt sich die Kammer der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 03.07.2013 (2 ME 228/13, juris Rn. 9) an, dass bei der Bewertung, ob ein Bachelorabschluss berufsqualifizierend ist, maßgeblich auf das anvisierte Berufsziel - hier: Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule, konkret: Gymnasiallehrerin - abzustellen ist und nimmt davon Abstand, Beweis zu der Frage zu erheben, ob der Klägerin auf Grund ihres Bachelorabschlusses andere ausbildungsadäquate Berufsmöglichkeiten als Lehrerin in sonstigen Bildungseinrichtungen in nennenswertem Umfang offen stehen (vgl. B. v. 07.05.2013, 1 C 8/13, juris Rn. 17, 20).

  • VG Osnabrück, 24.04.2012 - 1 C 7/12

    Zugangsvoraussetzung "besondere Eignung" für lehramtsbezogene Masterstudiengänge;

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13
    Im Verfahren 1 C 8/13 hat sie unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 24.04.2012 (1 C 7/12) geltend gemacht, dass sie ihr Lehramtsstudium bei der Beklagten fortsetzen wolle.

    Die von der Kammer im Beschluss vom 24.04.2012 (1 C 7/12) geäußerten Zweifel an der Verfassungskonformität der Zugangsregelungen teile sie nicht.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13
    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zur Zulassung zum grundständigen Zweitstudium: BVerfG, B. v. 03.11.1982, 1 BvR 900/78, juris Rn. 63-65; BVerfG, U. v. 08.02.1977, 1 BvF 1/76, juris Rn. 164-165) wird das Grundrecht der freien Berufswahl durch den Abschluss eines Erststudiums zwar nicht verbraucht, jedoch sind bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung von Zweitstudienregelungen nicht die gleichen strengen Maßstäbe wie auf Auswahlregelungen für Erststudienplatzbewerber, die noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erreicht haben, anzuwenden, weil Zweitstudienplatzbewerber durch ihr Erststudium bereits Anteil an der Verteilung von Lebenschancen gehabt haben.

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung steht jedem hochschulreifen Staatsbürger an sich ein Recht auf Zugang zum Studium seiner Wahl zu, das auf der hohen Bedeutung freier Berufsentscheidungen für eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem freiheitlichen Gemeinwesen beruht (vgl. BVerfG, U. v. 08.02.1977, 1 BvF 1/76, juris Rn. 68).

  • VGH Hessen, 29.07.1993 - 1 TG 1767/93

    Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13
    In vergleichbarer Weise, wie ein erstes Staatsexamen ein sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergebendes subjektives öffentliches Recht auf sachgerechte Teilhabe am Vorbereitungsdienst vermittelt (vgl. Hess. VGH, B. v. 29.07.1993, 1 TG 1767/93, juris Rn. 13 m.w.N.), zieht ein bestandener, jedoch nicht tatsächlich berufsqualifizierender Bachelorabschluss grundsätzlich einen Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten nach sich.
  • OVG Niedersachsen, 07.06.2010 - 2 NB 375/09

    Eignung für die Zulassung zu einem Masterstudiengang im Falle des fehlenden

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13
    Eine solche Rechtfertigung kann sich grundsätzlich aus der Struktur der (konsekutiven) Bachelor- und Masterstudiengänge ergeben (vgl. Nds. OVG, B. v. 07.06.2010, 2 NB 375/09, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13
    Zugangsbeschränkungen von Masterstudiengängen auf besonders geeignete Absolventen der vorausgehenden Bachelorstudiengänge stellen subjektive Berufszulassungsschranken dar, die nur gerechtfertigt sind, wenn sie dem Schutz besonders gewichtiger Gemeinwohlbelange zu dienen bestimmt sind und zur Erreichung des verfolgten Zwecks nicht außer Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, B. v. 25.07.1996, 1 BvR 638/96, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 900/78

    Verfassungswidrigkeit der Zweitstudienregelung im Staatsvertrag 1978

    Auszug aus VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13
    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zur Zulassung zum grundständigen Zweitstudium: BVerfG, B. v. 03.11.1982, 1 BvR 900/78, juris Rn. 63-65; BVerfG, U. v. 08.02.1977, 1 BvF 1/76, juris Rn. 164-165) wird das Grundrecht der freien Berufswahl durch den Abschluss eines Erststudiums zwar nicht verbraucht, jedoch sind bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung von Zweitstudienregelungen nicht die gleichen strengen Maßstäbe wie auf Auswahlregelungen für Erststudienplatzbewerber, die noch keinen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erreicht haben, anzuwenden, weil Zweitstudienplatzbewerber durch ihr Erststudium bereits Anteil an der Verteilung von Lebenschancen gehabt haben.
  • VG Göttingen, 30.07.2014 - 2 A 396/12

    Vorrang des Abrundungsvertrags; Abrundungsvertrag; Begründung des

    Der Kläger hat mit Telefaxen vom 23. und 27. Juli wiederholt erfolglos versucht, unter Angabe verschiedenster Gründe - persönliche Überlastung durch Prozessführung, mehrfache Krankschreibungen u.a. aufgrund schwerer Zahnentzündungen, Wahrnehmung von Kundenterminen, unzureichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung (hierfür seien mindestens 3 Monate notwendig), Abwarten des Ausgangs des Berufungszulassungsverfahrens gegen das Urteil der 1. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 23. Juni 2014 - 1 A 77/13 - usw. - eine Verlegung der für den 30. Juli 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung zu erreichen.

    Keiner weiteren Vertiefung bedarf die Feststellung, dass der Ausgang des das Urteil der 1. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 23. Juni 2014 - 1 A 77/13 - betreffenden Berufungszulassungsverfahrens für das vorliegende Klageverfahren ebenfalls nicht vorgreiflich i.S.d. § 94 VwGO ist.

  • VG Hannover, 19.11.2014 - 6 B 12051/14

    Lehramt; Master; Mindestnote; Education; Zugangsnote; Masterstudiengang; Eignung;

    Insoweit folgt das Gericht für das vorliegende Eilverfahren uneingeschränkt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Osnabrück in dessen Urteil vom 10. Dezember 2013 - 1 A 77/13 - (NdsVBl. 2014 S. 136).

    Dass sich notenbezogene besondere Eignungsanforderungen für lehramtsbezogene Masterstudiengänge nicht mit dem Ziel der Qualitätssicherung rechtfertigen lassen, weil dies unverhältnismäßig wäre und besondere Eignungsnoten auch nicht die Funktion von berufsqualifizierenden Zwischenprüfungen übernehmen können, hat das Verwaltungsgerichts Osnabrück in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (a. a. O.) überzeugend ausgeführt.

  • VG Osnabrück, 07.05.2013 - 1 C 8/13
    Die Antragstellerin hat am 27.03.2013 Klage (1 A 77/13) erhoben und am 28.03.2013 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

    Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihr Vorbringen im Klageverfahren 1 A 77/13: Die von der Antragstellerin nachgewiesenen Leistungen genügten den Vorgaben des § 2 Abs. 2 und 3 ZZO nicht.

  • VG Göttingen, 30.07.2014 - 2 A 56/14

    Militärische Anlage; gesetzliche Befriedung; gewillkürte Befriedung; Wegfall des

    Der Kläger hat mit Telefaxen vom 23. und 27. Juli wiederholt erfolglos versucht, unter Angabe verschiedenster Gründe - persönliche Überlastung durch Prozessführung, mehrfache Krankschreibungen u.a. aufgrund schwerer Zahnentzündungen, Wahrnehmung von Kundenterminen, unzureichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung (hierfür seien mindestens 3 Monate notwendig), Abwarten des Ausgangs des Berufungszulassungsverfahrens gegen das Urteil der 1. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 23. Juni 2014 - 1 A 77/13 - usw. - eine Verlegung der für den 30. Juli 2014 anberaumten mündlichen Verhandlung zu erreichen.
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