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   OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11   

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https://dejure.org/2012,34255
OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11 (https://dejure.org/2012,34255)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13.09.2012 - 1 A 78/11 (https://dejure.org/2012,34255)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13. September 2012 - 1 A 78/11 (https://dejure.org/2012,34255)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    BAföG § 25 Abs. 6

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnungsfreiheit eines Härtefreibetrags i.S.v. § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG nur auf "besonderen Antrag" als weiterer Teil des Einkommens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnungsfreiheit eines Härtefreibetrags i.S.v. § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG nur auf "besonderen Antrag" als weiterer Teil des Einkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1612
  • DÖV 2013, 163
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 31.03

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11
    Ebenso unberührt bleibt, daß der Auszubildende solche Gesichtspunkte bei der Behörde unverzüglich vorbringen muß, sobald ihm nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Umstände bekannt werden, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen."21 Eine andere Auslegung liegt hier auch nicht deshalb nahe, weil das Bundesverwaltungsgericht später entschieden hat, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG oder ein solcher auf Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG nach der jeweiliger Neufassung der genannten Vorschriften durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) und 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) keine Berücksichtigung mehr finden könne (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004, BVerwGE 121, 245; Urt. v. 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109), weil in beiden Fällen erforderlich sei, dass der Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werde.

    "Das Verwaltungsgericht hat aus der zu § 24 Abs. 3 BAföG n.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und dem Zweck auch des § 25 Abs. 6 BAföG, einer Gefährdung der Ausbildung vorzubeugen, gefolgert, dass auch im Rahmen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge zu berücksichtigen sind.

    Die Erwägungen zur Verfassungsgemäßheit des Ausschlusses der nachträglichen Aktualisierungseinrede (Urteil vom 8. Juli 2004 a.a.O.) und eines Vorausleistungsantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes in den Fällen des § 24 Abs. 2 oder 3 BAföG (dazu 1.) sind auf den Ausschluss eines Härteantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jedenfalls in den Fällen nicht unmittelbar übertragbar, in denen Art und Umfang des anzurechnenden Einkommens erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes festgestellt werden.

  • BVerfG, 24.08.1989 - 1 BvR 1687/88

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei möglicher Geltendmachung einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11
    20 Zur Auslegung der Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zuvor genannten Urteil ausgeführt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 24. August 1989 - 1 BvR 1687/88 -, juris Rn. 2):.

    Dagegen spricht auch der Zweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, als allgemeine Regelung unbillige Härten zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - FamRZ 1987, 901 und vom 24. August 1989 - 1 BvR 1687/88 - juris) und insbesondere Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG) zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann.

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11
    Ebenso unberührt bleibt, daß der Auszubildende solche Gesichtspunkte bei der Behörde unverzüglich vorbringen muß, sobald ihm nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Umstände bekannt werden, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen."21 Eine andere Auslegung liegt hier auch nicht deshalb nahe, weil das Bundesverwaltungsgericht später entschieden hat, dass ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellter Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Abs. 3 BAföG oder ein solcher auf Vorausleistungen gemäß § 36 Abs. 1 BAföG nach der jeweiliger Neufassung der genannten Vorschriften durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) und 17. BAföG-Änderungsgesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) keine Berücksichtigung mehr finden könne (BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2004, BVerwGE 121, 245; Urt. v. 23. Februar 2010 - 5 C 2.09 -, BVerwGE 136, 109), weil in beiden Fällen erforderlich sei, dass der Antrag innerhalb des Bewilligungszeitraums gestellt werde.

    Sie hatte hier spätestens nach Erlass des Rückforderungsbescheids vom 31. Mai 2006 Kenntnis von der veränderten Bedarfsberechnung und hätte den Antrag damit innerhalb der Widerspruchsfrist stellen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 a. a. O.; Urt. v. 21. November 1991, FamRZ 1992, 991 und Urt. v. 15. November 1990 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 4 PA 157/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 12 A 1055/11 -, juris Rn. 6 ff.).

  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11
    Der Beklagte hat das zu berücksichtigende Einkommen ihres Vaters zutreffend unter Berücksichtigung der gesetzliche Bindung der Ämter für Ausbildungsförderung an die Angaben im bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG ermittelt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 15. September 1986, FamRZ 1987, 901; BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 1986, NVwZ 1986, 921 und v. 9. November 1988, Buchholz 436.36 § 24 Nr. 12).

    Dagegen spricht auch der Zweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG, als allgemeine Regelung unbillige Härten zu vermeiden (BVerfG, Beschlüsse vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 - FamRZ 1987, 901 und vom 24. August 1989 - 1 BvR 1687/88 - juris) und insbesondere Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG) zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann.

  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11
    19 Dabei geht der Senat in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1990 (- 5 C 78.88 -, BVerwGE 87, 103) davon aus, dass ein Antrag gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn dem Auszubildenden vorher kein Anhaltspunkt dafür bekannt war, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Rückforderung führt.

    Sie hatte hier spätestens nach Erlass des Rückforderungsbescheids vom 31. Mai 2006 Kenntnis von der veränderten Bedarfsberechnung und hätte den Antrag damit innerhalb der Widerspruchsfrist stellen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 a. a. O.; Urt. v. 21. November 1991, FamRZ 1992, 991 und Urt. v. 15. November 1990 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 4 PA 157/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 12 A 1055/11 -, juris Rn. 6 ff.).

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80

    Medizinstudium - Anrechnung von Studienzeiten - Fachfremder Studiengang -

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11
    Daß eine gesetzliche Regelung den Charakter einer Ausnahmeregelung hat, schließt nicht aus, sie sinnentsprechend anzuwenden (vgl. BVerwGE 61, 169 ).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 32.87

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Aktualisierungsbegehren -

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11
    Sie hatte hier spätestens nach Erlass des Rückforderungsbescheids vom 31. Mai 2006 Kenntnis von der veränderten Bedarfsberechnung und hätte den Antrag damit innerhalb der Widerspruchsfrist stellen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 a. a. O.; Urt. v. 21. November 1991, FamRZ 1992, 991 und Urt. v. 15. November 1990 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 4 PA 157/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 12 A 1055/11 -, juris Rn. 6 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 03.07.2012 - 4 PA 157/12

    Anforderungen an die zeitliche Geltendmachung der Beanspruchung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11
    Sie hatte hier spätestens nach Erlass des Rückforderungsbescheids vom 31. Mai 2006 Kenntnis von der veränderten Bedarfsberechnung und hätte den Antrag damit innerhalb der Widerspruchsfrist stellen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 a. a. O.; Urt. v. 21. November 1991, FamRZ 1992, 991 und Urt. v. 15. November 1990 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 4 PA 157/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 12 A 1055/11 -, juris Rn. 6 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2011 - 12 A 1055/11

    Rechtmäßigkeit einer Rückzahlungsaufforderung bereits gewährter

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11
    Sie hatte hier spätestens nach Erlass des Rückforderungsbescheids vom 31. Mai 2006 Kenntnis von der veränderten Bedarfsberechnung und hätte den Antrag damit innerhalb der Widerspruchsfrist stellen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2010 a. a. O.; Urt. v. 21. November 1991, FamRZ 1992, 991 und Urt. v. 15. November 1990 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 4 PA 157/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 9. Dezember 2011 - 12 A 1055/11 -, juris Rn. 6 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1990 - 7 S 2265/89

    Ausbildungsförderung: Elterneinkommen, Härtefreibetrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 78/11
    Danach bedarf es einer eindeutigen Erklärung, dass ein bestimmter vorgetragener Sachverhalt bei der Einkommensanrechnung gesondert zu berücksichtigen ist (so auch VGH BW, Urt. v. 12. März 1990 - 7 S 2265/89 - juris Rn. 26; BayVGH, Urt. v. 22. Oktober 1998, FamRZ 1999, 1025; Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 25 Rn. 47).24 Daran gemessen kann dem Inhalt der Widerspruchsbegründung ein solcher Antrag nicht entnommen werden.
  • VGH Bayern, 22.10.1998 - 12 B 96.426

    Ausbildungsförderung - Einkommen - Steuerbescheid - Bindung -

  • OVG Sachsen, 26.01.2011 - 1 A 699/09

    Ausbildungsförderung, Härtefall, Antrag

  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10

    Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X auf das Rücknahmebegehren hinsichtlich eines

  • BVerwG, 12.05.1993 - 11 C 9.92
  • OVG Sachsen, 13.09.2012 - 1 A 383/10
    Ein solcher Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis der veränderten Umstände zu stellen (wie Senatsurt. v. 13.09.2012 - 1 A 78/11).

    25 Dabei geht der Senat in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1990 (a. a. O.) davon aus, dass ein Antrag gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auch noch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn dem Auszubildenden vorher kein Anhaltspunkt dafür bekannt war, dass das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Rückforderung führt (so auch Senatsurt. v. 13. September 2012 - 1 A 78/11 -).

  • VG Hamburg, 29.05.2015 - 2 K 3939/13

    Ausbildungsförderung; Vorbehalt der Rückforderung; abschließende Entscheidung

    Es kann dahinstehen, ob nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem entsprechenden Erfordernis eines rechtzeitigen Aktualisierungsantrags (BVerwG, Urt. v. 8.7.2004, 5 C 31/03, juris Rn. 18 ff.) noch Raum für eine vom Wortlaut abweichende Anwendung des Gesetzes ist, dass ein Antrag nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG dann noch rechtzeitig sei, wenn der Betroffene vorher keinen Anlass hatte, zur Vermeidung unbilliger Härten von der Behörde die Einräumung eines weiteren Freibetrags zu verlangen (so OVG Bautzen, Urt. v. 13.9.2012, 1 A 78/11, juris Rn. 21; VG Schwerin, Urt. v. 7.7.2010, 6 A 282/07, juris Rn. 29 ff.).
  • VGH Bayern, 04.10.2019 - 12 ZB 17.656

    BAföG: Anrechnungsfreistellung von Elterneinkommen zur Vermeidung unbilliger

    Dabei liegt allein in der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Elterneinkommen berücksichtigenden Bescheid über Ausbildungsförderungsleistungen nicht zugleich ein Antrag auf Anrechnungsfreistellung zur Vermeidung einer unbilligen Härte (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2010 - 5 C 2.09 - BVerwGE 136, 109 = BeckRS 2010, 4..9403 Rn. 31 ff.; Sächsisches OVG, U.v. 13.9.2012 - 1 A 78/11 - BeckRS 2012, 5..9970 Rn. 6).
  • VG Augsburg, 05.02.2015 - Au 3 K 14.933

    Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

    Denn hierfür reicht die Widerspruchseinlegung gegen den Rückforderungsbescheid nicht aus, da § 25 Abs. 6 BAföG einen besonderen Antrag verlangt; zudem wäre ein solcher Antrag der Klägerin wohl auch nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2008 der Eltern gestellt worden (siehe zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 3 K 12.1331 - juris Rn. 31-42; vgl. auch SächsOVG, U.v. 13.9.2012 - 1 A 78/11 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 12.2.2004 - AN 2 K 03.1095 - juris Rn. 30).
  • VG München, 09.02.2017 - M 15 K 16.3464

    Ausbildungsförderungsrechtliche Berücksichtigung eines steuerlichen

    Dem Zweck der Vorschrift, unzumutbare Härten bei der Einkommensberechnung zu vermeiden, könnte ansonsten in diesen Fällen nicht Rechnung getragen werden (Sächs. OVG, U.v. 13.9.2012 - 1 A 78/11 - juris).
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