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   BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93   

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https://dejure.org/1993,237
BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93 (https://dejure.org/1993,237)
BAG, Entscheidung vom 27.07.1993 - 1 ABR 11/93 (https://dejure.org/1993,237)
BAG, Entscheidung vom 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 (https://dejure.org/1993,237)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung bei Eingruppierung und Umgruppierung - Bestimmung der Fallgruppe einer Lohngruppe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 99; TV über das Lohngruppenverzeichnis zum MTB II i.d.F. vom 22.3.1991
    Ein- und Umgruppierung: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch hinsichtlich der Zuordnung zu Fallgruppen innerhalb einer Vergütungsgruppe wenn damit Rechtsfolgen (hier: für Bewährungsaufstieg) verbunden sein können

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 10
  • NZA 1994, 952
  • BB 1993, 2240
  • DB 1994, 1373
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 18.12.1979 - 6 P 15.79

    Mitbestimmung des Personalrats - Wegfall eines Bewährungsaufstiegs - Vorliegen

    Auszug aus BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch dann keine Rückgruppierung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NW a.F. bzw. des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG angenommen, wenn dadurch der bisher mögliche Bewährungsaufstieg entfällt (BVerwG Beschluß vom 30. Januar 1979 - 6 P 66.78 - BVerwGE 57, 260 = RiA 1979, 152; BVerwG Beschluß vom 18. Dezember 1979 - 6 P 15.79 - Buchholz 238.3 A § 75 PersVG Nr. 14; ebenso OVG NW Beschluß vom 30. September 1980 - CL 25/78 - RiA 1981, 78; Hess. VGH Beschluß vom 14. November 1990 - BPV TK 1179/90 - ZTR 1991, 306 zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG; zust. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 75 Rz 20 a; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, § 22 Rz 106; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand November 1992, § 22 Anm. 14; kritisch hierzu und ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats für den Fall des Wechsels der Fallgruppe jedenfalls bei Bewährungsaufstieg bejahend Dietz/Richardi, BPersVG, aaO, § 75 Rz 47; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, aaO, § 75 Rz 18; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, § 75 Rz 29; Menges, Die Personalvertretung 1980, 233; vgl. auch Standke, RiA 1980, 88).

    Es hat diese Grundsätze in der Entscheidung vom 18. Dezember 1979 (aaO) zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bestätigt und klargestellt, daß die zusätzliche Erfassung der "Eingruppierung" in dieser Vorschrift keine andere Beurteilung rechtfertige; Eingruppierungen, die nicht Ersteingruppierungen seien, würden als Höher- bzw. Rückgruppierungen erfaßt; da eine Änderung der Fallgruppe auf die bestehende Eingruppierung ohne Einfluß bleibe, könne auch im Wechsel der Fallgruppe keine Eingruppierung im Sinne des § 22 BAT und damit auch kein der Beteiligung der Personalvertretung unterliegender Vorgang gesehen werden.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1979 (aaO) vorrangig auf den "tariflich fest umrissenen" Begriff der Eingruppierung im Sinne des § 22 BAT ab; die Auffassung, zur Eingruppierung zähle nicht nur die Einreihung in eine Vergütungsgruppe, sondern auch die Zuordnung zu einer Fallgruppe, lasse sich aus § 22 BAT nicht rechtfertigen.

  • BAG, 20.03.1990 - 1 ABR 20/89

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93
    Sie kann zu einem Wechsel der Vergütungsgruppe führen (Senatsbeschluß vom 20. März 1990, BAGE 64, 254 = AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 99 Rz 16; Kraft, aaO, § 99 Rz 40 ff.).

    Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 20. März 1990 (BAGE 64, 254 = AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972) angenommen, eine Umgruppierung sei die Feststellung des Arbeitgebers, daß die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspreche, in die der Arbeitnehmer eingruppiert sei, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen - höheren oder niedrigeren - Vergütungsgruppe.

    Im übrigen hat schon der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu Recht darauf hingewiesen, daß personalvertretungsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung nicht ohne weiteres gleichzusetzen sei: Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes die Mitbestimmung speziell im öffentlichen Dienst geregelt und dort die Tarifwerke des BAT und der ihm nachgebildeten Tarifverträge vorgefunden; wenn der Gesetzgeber dabei bestimmte Begriffe verwendet habe (also z. B. Eingruppierung, Höhergruppierung und Rückgruppierung), wie sie in den beteiligten Kreisen des öffentlichen Dienstes allgemein verstanden werden, müsse mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß er diese Begriffe auch in diesem Sinne verstanden wissen wollte (BAG Urteil vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - AP Nr. 35 zu § 75 BPersVG = DB 1992, 1427; vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. März 1990, BAGE 64, 254 = AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972).

  • BAG, 23.10.1985 - 4 AZR 216/84

    Eingruppierung: Fallgruppenbewährungsaufstieg

    Auszug aus BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93
    Bei offenem Dissens - wie hier - schon zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wäre diese Frage ungeklärt, zumal der Arbeitnehmer jedenfalls nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts eine entsprechende Feststellungsklage nicht erheben kann (s. dazu BAGE 34, 57 = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT; BAG Urteil vom 23. Oktober 1985 - 4 AZR 216/84 - AP Nr. 10 zu § 24 BAT).

    Zwar wird angenommen, im öffentlichen Dienst berechtige das Direktionsrecht den Arbeitgeber grundsätzlich zur Versetzung innerhalb der ganzen Bandbreite einer Vergütungsgruppe und damit auch zur Versetzung weg von einem Arbeitsplatz mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs auf einen anderen Arbeitsplatz, der diese Möglichkeit nicht beinhaltet (BAGE 37, 145, 150 = AP Nr. 6 zu § 75 BPersVG; BAG Urteil vom 23. Oktober 1985 - 4 AZR 216/84 - AP Nr. 10 zu § 24 BAT).

    Der Vierte Senat hat einer derartigen Klage das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse abgesprochen, da sich die tarifliche Mindestvergütung und deren weitere rechtliche Konsequenzen im BAT und den diesem nachgebildeten Tarifwerken des öffentlichen Dienstes nach Vergütungsgruppen und nicht nach Fallgruppen richte; bei Zulassung derartiger Klagen vor Ablauf der Bewährungszeit und Erfüllung der Bewährung im tariflichen Sinne würden die Gerichte daher nur über einzelne Anspruchselemente entscheiden und damit in mit dem geltenden Gerichtsverfassungsrecht und Verfahrensrecht nicht vereinbarer Weise Rechtsgutachten erstatten (BAGE 34, 57 = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT; BAG Urteil vom 23. Oktober 1985 - 4 AZR 216/84 - AP Nr. 10 zu § 24 BAT).

  • BAG, 24.06.1986 - 1 ABR 31/84

    Betriebsrat: Begriff der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung i. S. von § 99

    Auszug aus BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93
    Zu klären ist, welchen Merkmalen dieser Vergütungsgruppenordnung die von dem Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit entspricht (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 24. Juni 1986, BAGE 52, 218 = AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 99 Rz 14; Kraft, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 99 Rz 32 ff.).

    Der Senat hat dementsprechend schon in seinem Beschluß vom 24. Juni 1986 (BAGE 52, 218 = AP Nr. 37 zu § 99 BetrVG 1972) zu der vergleichbaren Gehaltsgruppenordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) festgehalten, die Eingruppierung des Angestellten beinhalte nicht nur die Beurteilung und Beantwortung der Frage, ob der Angestellte in eine bestimmte Vergütungsgruppe gehöre, sondern dem vorausgehend die Frage, ob er die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Fallgruppe dieser Vergütungsgruppe erfülle (aaO, zu B II 3 a der Gründe).

    Auch diese Neufestlegung kann bei einer Vergütungsordnung wie der vorliegenden nur durch Prüfung der jeweils in Betracht kommenden, sich regelmäßig einander ausschließenden Fallgruppen geschehen (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1986, aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1980 - CL 25/78
    Auszug aus BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch dann keine Rückgruppierung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NW a.F. bzw. des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG angenommen, wenn dadurch der bisher mögliche Bewährungsaufstieg entfällt (BVerwG Beschluß vom 30. Januar 1979 - 6 P 66.78 - BVerwGE 57, 260 = RiA 1979, 152; BVerwG Beschluß vom 18. Dezember 1979 - 6 P 15.79 - Buchholz 238.3 A § 75 PersVG Nr. 14; ebenso OVG NW Beschluß vom 30. September 1980 - CL 25/78 - RiA 1981, 78; Hess. VGH Beschluß vom 14. November 1990 - BPV TK 1179/90 - ZTR 1991, 306 zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG; zust. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 75 Rz 20 a; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, § 22 Rz 106; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand November 1992, § 22 Anm. 14; kritisch hierzu und ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats für den Fall des Wechsels der Fallgruppe jedenfalls bei Bewährungsaufstieg bejahend Dietz/Richardi, BPersVG, aaO, § 75 Rz 47; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, aaO, § 75 Rz 18; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, § 75 Rz 29; Menges, Die Personalvertretung 1980, 233; vgl. auch Standke, RiA 1980, 88).

    Es ist insoweit auch bemerkenswert, daß das OVG NW in seinem Beschluß vom 30. September 1980 (aaO) den Wechsel der Fallgruppe als "Umgruppierung" bezeichnet und sie als solche gegen Höhergruppierung und Rückgruppierung abgrenzt.

  • BVerwG, 30.01.1979 - 6 P 66.78

    Mitbestimmungsrecht bei der Zuordnung zu einer anderen Fallgruppe derselben

    Auszug aus BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat auch dann keine Rückgruppierung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NW a.F. bzw. des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG angenommen, wenn dadurch der bisher mögliche Bewährungsaufstieg entfällt (BVerwG Beschluß vom 30. Januar 1979 - 6 P 66.78 - BVerwGE 57, 260 = RiA 1979, 152; BVerwG Beschluß vom 18. Dezember 1979 - 6 P 15.79 - Buchholz 238.3 A § 75 PersVG Nr. 14; ebenso OVG NW Beschluß vom 30. September 1980 - CL 25/78 - RiA 1981, 78; Hess. VGH Beschluß vom 14. November 1990 - BPV TK 1179/90 - ZTR 1991, 306 zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG; zust. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 75 Rz 20 a; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, § 22 Rz 106; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand November 1992, § 22 Anm. 14; kritisch hierzu und ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats für den Fall des Wechsels der Fallgruppe jedenfalls bei Bewährungsaufstieg bejahend Dietz/Richardi, BPersVG, aaO, § 75 Rz 47; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, aaO, § 75 Rz 18; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, § 75 Rz 29; Menges, Die Personalvertretung 1980, 233; vgl. auch Standke, RiA 1980, 88).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 30. Januar 1979 (aaO) angenommen, im bloßen Wechsel der Fallgruppe liege keine Rückgruppierung, weil der Wegfall des Bewährungsaufstiegs keine unmittelbare Auswirkung auf die dem Arbeitnehmer zu gewährende Vergütung habe.

  • BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 185/92

    Mitbestimmung des Personalrats bei Widerruf der Bestellung zum Vorarbeiter

    Auszug aus BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93
    Soweit der Vierte Senat aaO im Wegfall einer Tätigkeitszulage noch keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand im personalvertretungsrechtlichen Sinne gesehen hat, entspricht dies übrigens der Senatsrechtsprechung (vgl. zum Entzug einer Vorarbeiterzulage Senatsurteil vom 10. November 1992 - 1 AZR 185/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 1 der Gründe).

    Danach erhalten Vorarbeiter bzw. Vorhandwerker zum Lohn "ihrer Lohngruppe" eine nach bestimmten Kriterien zu bemessende Zulage, die mit Entzug der Vorarbeiterstellung wieder entfällt (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 10. November 1992 - 1 AZR 185/92).

  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 29/91

    Mitbestimmung des Personalrats bei Umsetzungen

    Auszug aus BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93
    Im übrigen hat schon der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu Recht darauf hingewiesen, daß personalvertretungsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung nicht ohne weiteres gleichzusetzen sei: Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes die Mitbestimmung speziell im öffentlichen Dienst geregelt und dort die Tarifwerke des BAT und der ihm nachgebildeten Tarifverträge vorgefunden; wenn der Gesetzgeber dabei bestimmte Begriffe verwendet habe (also z. B. Eingruppierung, Höhergruppierung und Rückgruppierung), wie sie in den beteiligten Kreisen des öffentlichen Dienstes allgemein verstanden werden, müsse mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daß er diese Begriffe auch in diesem Sinne verstanden wissen wollte (BAG Urteil vom 27. November 1991 - 4 AZR 29/91 - AP Nr. 35 zu § 75 BPersVG = DB 1992, 1427; vgl. auch Senatsbeschluß vom 20. März 1990, BAGE 64, 254 = AP Nr. 79 zu § 99 BetrVG 1972).

    Aus den vorstehenden Überlegungen folgt ohne weiteres auch, daß eine Divergenz nicht anzunehmen ist zu der vom Landesarbeitsgericht angesprochenen Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. November 1991 (4 AZR 29/91, aaO).

  • BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 579/78

    Tarifliche Mindestvergütung - Vergütungsgruppe - Fallgruppe - Eingruppierung -

    Auszug aus BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93
    Bei offenem Dissens - wie hier - schon zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wäre diese Frage ungeklärt, zumal der Arbeitnehmer jedenfalls nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts eine entsprechende Feststellungsklage nicht erheben kann (s. dazu BAGE 34, 57 = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT; BAG Urteil vom 23. Oktober 1985 - 4 AZR 216/84 - AP Nr. 10 zu § 24 BAT).

    Der Vierte Senat hat einer derartigen Klage das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse abgesprochen, da sich die tarifliche Mindestvergütung und deren weitere rechtliche Konsequenzen im BAT und den diesem nachgebildeten Tarifwerken des öffentlichen Dienstes nach Vergütungsgruppen und nicht nach Fallgruppen richte; bei Zulassung derartiger Klagen vor Ablauf der Bewährungszeit und Erfüllung der Bewährung im tariflichen Sinne würden die Gerichte daher nur über einzelne Anspruchselemente entscheiden und damit in mit dem geltenden Gerichtsverfassungsrecht und Verfahrensrecht nicht vereinbarer Weise Rechtsgutachten erstatten (BAGE 34, 57 = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT; BAG Urteil vom 23. Oktober 1985 - 4 AZR 216/84 - AP Nr. 10 zu § 24 BAT).

  • BAG, 02.12.1981 - 4 AZR 383/79

    Rückgruppierung - Zuweisung einer Tätigkeit - Niedrigere Vergütungsgruppe -

    Auszug aus BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93
    Zwar wird angenommen, im öffentlichen Dienst berechtige das Direktionsrecht den Arbeitgeber grundsätzlich zur Versetzung innerhalb der ganzen Bandbreite einer Vergütungsgruppe und damit auch zur Versetzung weg von einem Arbeitsplatz mit der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs auf einen anderen Arbeitsplatz, der diese Möglichkeit nicht beinhaltet (BAGE 37, 145, 150 = AP Nr. 6 zu § 75 BPersVG; BAG Urteil vom 23. Oktober 1985 - 4 AZR 216/84 - AP Nr. 10 zu § 24 BAT).

    Auch nach dieser Auffassung kann aber die Versetzung z. B. willkürlich sein, wenn sie nur erfolgt, um dem Arbeitnehmer "die Chance zur Teilnahme am Bewährungsaufstieg" zu nehmen (BAGE 37, 145 = AP Nr. 6 zu § 75 BPersVG).

  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Umgruppierung nach Umstellung auf

  • VGH Hessen, 14.11.1990 - BPV TK 1179/90

    Mitbestimmung - Eingruppierung - Wechsel der Fallgruppe

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

  • ArbG Mannheim, 27.07.1990 - 10 BV 13/90
  • BAG, 09.02.1993 - 1 ABR 51/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen

  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

  • BAG, 26.01.1988 - 1 AZR 531/86

    Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Eine Umgruppierung findet nicht nur statt, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe entspricht, sondern auch, wenn sich bei gleich bleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändert (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - aaO; 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 74, 10, 16).

    Eine "richtige" Umgruppierung, zu der die Zustimmung nach § 99 BetrVG einzuholen ist, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind; eine "Teileingruppierung" kommt einer unrichtigen, unzutreffenden Eingruppierung gleich (BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - zu B I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 3; 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 - zu B II 1 der Gründe, aaO).

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 50/95

    Gewährung von Zulage als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung

    Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung (BAGE 74, 10, 16 = AP Nr. 110 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe).

    Gegenstand der Ein- oder Umgruppierung ist die Einordnung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema (vgl. BAGE 74, 10, 15 f. = AP Nr. 110 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 06.04.2011 - 7 ABR 136/09

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierungen

    Die personalvertretungsrechtliche und die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung sind nicht gleichzusetzen (vgl. ausf. BAG 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 74, 10) .
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