Rechtsprechung
   BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,831
BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05 (https://dejure.org/2006,831)
BAG, Entscheidung vom 03.05.2006 - 1 ABR 15/05 (https://dejure.org/2006,831)
BAG, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 (https://dejure.org/2006,831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zuständigkeit für Sozialplan

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans als Folge der Zuständigkeit für einen Interessenausgleich; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eines stillgelegten Betriebes bezüglich der Zusammenlegung zweier ...

  • Judicialis

    BetrVG § 50 Abs. 1; ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 2; ; BetrVG § 21b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Sozialplan ? Nicht ausreichend, dass Sozialplanmittel von gleichem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen ? Aus Zuständigkeit für einen Interessenausgleich folgt nicht eine solche auch für einen Sozialplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans - Abgrenzung Zuständigkeit Einzelbetriebsrat

  • trittin-rechtsanwaelte.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 50 BetrVG 1972
    (RA Wolfgang Trittin / Ref. iur. Nellie Russner; Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 29, 1/2007)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 118, 131
  • ZIP 2006, 1596
  • NZA 2007, 1245
  • BB 2006, 2250
  • DB 2006, 2410
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05
    Ausreichend, aber regelmäßig auch zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 a, c der Gründe; 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - BAGE 100, 157, zu B III 3 a bb (1) der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe mwN).

    Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder jedenfalls betriebsübergreifend geregelt werden können (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe).

    a) Dabei folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich nicht ohne weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe mwN; DKK-Trittin 10. Aufl. § 50 Rn. 59b; ErfK/Eisemann 6. Aufl. § 50 BetrVG Rn. 6; Fitting § 50 Rn. 60; Kreutz GK-BetrVG 8. Aufl. § 50 Rn. 44; Richardi/Annuß BetrVG 10. Aufl. § 50 Rn. 37; Roloff in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl. § 50 Rn. 19; aA Schmitt-Rolfes FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 1081, 1088 f.).

    Dieser ist allerdings dann zuständig, wenn ein mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleichs vereinbartes, das gesamte Unternehmen betreffendes Sanierungskonzept nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf das gesamte Unternehmen bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe).

    Jedenfalls die Zusammenlegung der Betriebe Johanneskirchen/Feldkirchen und Taufkirchen sowie die Zusammenlegung des Betriebsteils Essen mit dem Betrieb Ratingen stellten jeweils eine überbetriebliche Angelegenheit dar (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79, zu I 2 der Gründe; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05
    Ausreichend, aber regelmäßig auch zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 a, c der Gründe; 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - BAGE 100, 157, zu B III 3 a bb (1) der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe mwN).

    Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder jedenfalls betriebsübergreifend geregelt werden können (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe).

    a) Dabei folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich nicht ohne weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe mwN; DKK-Trittin 10. Aufl. § 50 Rn. 59b; ErfK/Eisemann 6. Aufl. § 50 BetrVG Rn. 6; Fitting § 50 Rn. 60; Kreutz GK-BetrVG 8. Aufl. § 50 Rn. 44; Richardi/Annuß BetrVG 10. Aufl. § 50 Rn. 37; Roloff in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl. § 50 Rn. 19; aA Schmitt-Rolfes FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 1081, 1088 f.).

  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 10/01

    Unternehmenssanierung - Zuständigkeit des Betriebsrats - Gesamtbetriebsrat -

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05
    Ausreichend, aber regelmäßig auch zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 a, c der Gründe; 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - BAGE 100, 157, zu B III 3 a bb (1) der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe mwN).

    Gleichwohl begründet die Kostenwirksamkeit von mitbestimmten Regelungen allein nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (vgl. BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - BA-GE 100, 157, zu B III 3 a bb (3) der Gründe).

  • BAG, 27.01.2004 - 1 ABR 5/03

    Feststellungsinteresse im Beschlussverfahren

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05
    Ist der Vorgang abgeschlossen und ergeben sich aus ihm keine Rechtswirkungen für die Zukunft mehr, kann das Anliegen einer Partei, bescheinigt zu bekommen, dass sie im Recht war, kein Feststellungsinteresse begründen (19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - aaO; 27. Januar 2004 - 1 ABR 5/03 - BAGE 109, 227, zu B III der Gründe mwN).

    Das Feststellungsinteresse fehlt ferner, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist (vgl. BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 5/03 - aaO).

  • BAG, 19.06.2001 - 1 AZR 463/00

    Wirksamkeit eines Redaktionsstatuts und seiner Kündigung

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05
    Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 253, zu B I 1 c aa der Gründe; 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Übung Nr. 27, zu B I 1 der Gründe; 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - BAGE 98, 76, zu I 1 a der Gründe; 19. Februar 2003 - 4 AZR 708/01 -, zu I 1 der Gründe).

    Ist der Vorgang abgeschlossen und ergeben sich aus ihm keine Rechtswirkungen für die Zukunft mehr, kann das Anliegen einer Partei, bescheinigt zu bekommen, dass sie im Recht war, kein Feststellungsinteresse begründen (19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - aaO; 27. Januar 2004 - 1 ABR 5/03 - BAGE 109, 227, zu B III der Gründe mwN).

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Sozialplan

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05
    Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats Johanneskirchen/Feldkirchen und des Betriebsrats Köln/Essen der H GmbH wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Februar 2005 - 5 TaBV 5/04 - insoweit aufgehoben, als er der Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 - 4 BV 172/03 - stattgegeben hat.
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05
    Auf Grund des beschränkten Verfahrensgegenstands kommt deren betriebsverfassungsrechtliche Betroffenheit nicht ernsthaft in Betracht (vgl. zu diesem Beurteilungsmaßstab BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 -).
  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98

    Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05
    Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 253, zu B I 1 c aa der Gründe; 18. April 2000 - 1 ABR 22/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Übung Nr. 27, zu B I 1 der Gründe; 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - BAGE 98, 76, zu I 1 a der Gründe; 19. Februar 2003 - 4 AZR 708/01 -, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 27/98

    Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05
    Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. BAG 26. Januar 1993 - 1 AZR 303/92 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu II 2 b aa der Gründe; 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 -BAGE 93, 75, zu B II 2 a der Gründe).
  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 542/95

    Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung

    Auszug aus BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05
    Jedenfalls die Zusammenlegung der Betriebe Johanneskirchen/Feldkirchen und Taufkirchen sowie die Zusammenlegung des Betriebsteils Essen mit dem Betrieb Ratingen stellten jeweils eine überbetriebliche Angelegenheit dar (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79, zu I 2 der Gründe; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 b der Gründe).
  • BAG, 26.01.1993 - 1 AZR 303/92

    Versetzung eines Betriebsratsmitglieds in einen anderen Betrieb; Zuständigkeit

  • BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 708/01

    Feststellungsinteresse ausschließlich für die Vergangenheit

  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

  • ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12

    Sozialplan - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Beteiligung der örtlichen

    Diese Berücksichtigung wäre vorliegend im Falle der Verhandlung und des Abschlusses von Sozialplänen mit den insgesamt mehr als 150 in den Betrieben der Beteiligten zu 3. bis 7. gebildeten Betriebsräten bzw. mit auf betrieblicher Ebene errichteten Einigungsstellen nicht mehr gewährleistet, da die jeweiligen örtlichen Betriebsräte bzw. Einigungsstellen allein schon aufgrund der erheblichen Anzahl der dann bundesweit abzuschließenden Sozialpläne und ihrer jeweils unterschiedlichen Regelungsgehalte schlechterdings nicht in der Lage wären, bei der Verhandlung und dem Abschluss der einzelnen betrieblichen Sozialpläne im Blick zu behalten, wie sich deren Regelungen gemeinsam mit den Regelungen der anderen betrieblichen Sozialpläne auf die Beteiligten zu 3. bis 7. im Einzelnen und möglicherweise sogar auf den Konzern insgesamt bzw. die Beteiligte zu 2. als Konzernobergesellschaft auswirken (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131).

    2.Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte dementsprechend dem Konzernbetriebsrat, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die den gesamten Konzern oder mehrere Unternehmen betreffen und notwendigerweise nur (konzern-)einheitlich oder jedenfalls unternehmensübergreifend geregelt werden können (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 26, BAGE 118, 131; BAG 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 60, NZA-RR 2012, 570).

    Dabei folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht ohne weiteres eine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - zu I. 1. c] der Gründe, BAGE 100, 60; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] aa] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131; BAG 2, 8.2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 25; BAG 20.5.2008 - 1 AZR 203/07 - Rn. 13, NZA-RR 2008, 636; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 60 m.w.N.; GK-BetrVG/Kreutz, 9. Aufl., 2010, § 50 BetrVG Rn. 31, 45; DKKW/Trittin, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 140 ; a.A.: Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 Rn. 37 f. m.w.N.).

    Gleichwohl begründet die Kostenwirksamkeit von mitbestimmten Regelungen allein nicht die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131).

    Dieser ist allerdings dann zuständig, wenn ein mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleichs vereinbartes, den gesamten Konzern betreffendes Sanierungskonzept nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf den gesamten Konzern bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - zu I. 1. c] der Gründe, BAGE 100, 60; BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131).

    Die von Seiten des Antragstellers primär unter Bezugnahme auf den vom Bundesarbeitsgericht aufgehobenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vorgebrachten Argumente gegen die dargelegte herrschende Meinung überzeugen nicht (vgl. einerseits LAG Baden-Württemberg 25.2.2005 - 5 TaBV 5/04 - Rn. 34, juris; andererseits BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131).

    Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen, in sinnvoller Weise mit dem Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat das Ob, Wann und Wie der betriebs- bzw. unternehmensübergreifenden Betriebsänderung zu verhandeln und die Vereinbarung über einen Ausgleich oder die Milderung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile mit dem örtlichen Betriebsrat bzw. dem Gesamtbetriebsrat zu schließen (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131).

    Die Argumentation des Antragstellers, nur ein konzerneinheitlicher Sozialplan stelle eine gerechte Verteilung der von der Arbeitgeberseite bereit gestellten finanziellen Mittel sicher, verkennt dass es im Hinblick auf die Verhandlung und den Abschluss eines grundsätzlich erzwingbaren Sozialplans anders als bei der Mitbestimmung in Bezug auf freiwillige Leistungen des Arbeitgebers keinen vom Arbeitgeber von vornherein festgelegten, an die betroffenen Arbeitnehmer zu verteilenden "Topf" gibt, sondern dass das Sozialplanvolumen grundsätzlich Gegenstand der Verhandlungen der Betriebspartner bzw. der Entscheidung der Einigungsstelle ist (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131).

    c)Darüber hinaus folgt die Zuständigkeit des Antragstellers für die Verhandlung und den Abschluss eines Sozialplans betreffend die geplante "Initiative Zukunft Vertrieb" auch nicht aus dem Umstand, dass die Beteiligten zu 8. bis 12. als Gesamtbetriebsräte oder auf Unternehmensebene errichtete Einigungsstellen nicht in der Lage sind, die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Sozialplanregelungen betreffend die geplante "Initiative Zukunft Vertrieb" für die Beteiligten zu 3. bis 7. als betroffene (Konzern-)Unternehmen und ggf. auch für den (Gesamt-)Konzern bzw. die Beteiligte zu 2. als Konzernobergesellschaft zu berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand der Beteiligten zu 3. bis 7. als (Konzern-)Unternehmen und ggf. auch des (Gesamt-)Konzerns bzw. der Beteiligten zu 2. als Konzernobergesellschaft oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131; sowie bereits unter B. I. 2. b] der Gründe).

    Dies setzt voraus, dass die Verhandlung und der Abschluss von Sozialplänen mit dem jeweiligen Gesamtbetriebsräten objektiv oder subjektiv unmöglich ist (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 131; insbesondere unter Berücksichtigung des vorangegangenen Beschlusses LAG Baden-Württemberg 25.2.2005 - 5 TaBV 5/04 - Rn. 38, juris).

    Eine solche Unmöglichkeit folgt dabei nicht ohne weiteres aus der Notwendigkeit der Berücksichtigung der Interessen sämtlicher von der Betriebsänderung betroffener Arbeitnehmer, der Verhältnisse aller betroffener Betriebe bzw. Unternehmen und der Belange des Konzerns bei Verhandlung und dem Abschluss der Sozialplanregelungen (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131; noch anders: BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972).

    Dieser Umstand begründet jedoch nur dann eine Sozialplanzuständigkeit des Konzernbetriebsrats, wenn die einzelnen Gesamtbetriebsräte oder auf Unternehmensebene errichtete Einigungsstellen nicht in der Lage sind, die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Sozialplanregelungen für die einzelnen betroffenen Unternehmen und ggf. auch den (Gesamt-)Konzern bzw. die Konzernobergesellschaft zu berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand der einzelnen Unternehmen und ggf. auch des (Gesamt-)Konzerns bzw. der Konzernobergesellschaft oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131).

    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein unternehmensübergreifendes Sanierungskonzept vorliegt, das nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf den gesamten Konzern bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131).

    Dann spricht sogar vieles dafür, dass die mit den jeweiligen Besonderheiten besser vertrauten Gesamtbetriebsräte eher in der Lage sind, sachgerechte, passgenaue Lösungen zu finden (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 34, BAGE 118, 131; unter bestimmten Voraussetzungen a.A.: LAG Düsseldorf 19.10.2011 - 7 TaBV 52/11 - Rn. 33, juris).

    Darüber hinaus können gerade im Falle der Schließung und Zusammenlegung von Betrieben bzw. Standorten die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten - wie etwa die Verkehrsverhältnisse oder der Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs - von maßgeblicher Bedeutung dafür sein, wie schwer die Nachteile wiegen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 34, BAGE 118, 131).

    Abgesehen davon, dass eine entsprechende Situation im Hinblick auf den konkreten Fall weder vorgetragen noch in Anbetracht von insgesamt fünf regelungszuständigen Gesamtbetriebsräten ersichtlich ist, führt allein der Umstand, dass es für die Arbeitgeberseite weniger beschwerlich ist, die Sozialplanleistungen einheitlich statt separat mit verschiedenen betriebsverfassungsrechtlichen Organen zu verhandeln, grundsätzlich nicht zur Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 33, BAGE 118, 131).

  • LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13

    Sozialplan; Zuständigkeit im Konzern

    Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04, juris) und der von den Beteiligten zu 1), 8), 9), 10), 13), 15), 18) bis 28), 30), 32) bis 35), 37), 39) bis 42), 44) bis 48), 50) bis 53), 55 bis 57), 59) bis 67), 69) bis 72), 75) bis 78), 80) bis 84), 86), 88), 91) bis 97), 99 bis 107) in diesem Verfahren weiter vorgebrachten Argumente folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die davon ausgeht, dass die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für Interessenausgleich und Sozialplan jeweils gesondert zu prüfen sind (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, ZIP 2003, 1514 Rn. 26; BAG 03.05.2006 - 1 ABR 15/05, ZIP 2006, 1596 Rn. 27).

    Ebenfalls unterschiedlich sind Rechtsnatur und rechtliche Wirkungen von Interessenausgleich und Sozialplan (BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 27).

    Auch wenn die Verhandlungen über den Interessenausgleich und über den Sozialplan in der Praxis häufig verbunden werden, sind sie rechtlich nicht so "verzahnt, dass sie notwendig von demselben betriebsverfassungsrechtlichen Organ geführt werden müssten (BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 27).

    Die hiermit notwendig verbundene Entscheidung darüber, wie dieses Gesamtvolumen auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt werden sollte, konnte nur unternehmenseinheitlich und damit auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats getroffen werden (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; s.a. BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 28).

    Andererseits hat alleine der Umstand, dass die für den erforderlichen Sozialplan aufzubringenden Mittel von ein und demselben Arbeitgeber aufzubringen sind, nicht zur Folge, dass der Gesamtbetriebsrat zuständig ist (BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 28, 32).

    Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet nicht automatisch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (BAG 03.05.2006 a.a.O.).

    Es ist deshalb zur Überzeugung der Kammer so, dass gerade die mit den Besonderheiten der Unternehmen besser vertrauten Gesamtbetriebsräte eher in der Lage sind, sachgerechte und passgenaue Lösungen zu finden als der Konzernbetriebsrat (vgl. BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 34).

    Zum einen hat das Bundesarbeitsgericht bereits ausgeführt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz als solcher die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründet (BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 34).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 03.05.2006 (a.a.O. Rn. 28, 32) überzeugend begründet.

    Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese nur auf der Grundlage eines bestimmten auf den Konzern bezogenen Sozialplanvolumens hätte realisiert werden können, wie dies z.B. im Falle der Insolvenz gegeben ist (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 43; BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 32, 28).

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 4/06

    Mitbestimmung bei elektronischem Datenverarbeitungssystem

    Gerechtfertigt und geboten ist eine Differenzierung der Zuständigkeiten nur dann, wenn es sich um unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände handelt (vgl. zur unterschiedlichen betriebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeit für Interessenausgleich und Sozialplan zuletzt BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - ZIP 2006, 1596, zu B III der Gründe).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht