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   BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 2/73   

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BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 2/73 (https://dejure.org/1973,1422)
BAG, Entscheidung vom 22.05.1973 - 1 ABR 2/73 (https://dejure.org/1973,1422)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 (https://dejure.org/1973,1422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - Erforderlichkeit - Ständig freigestelltes Betriebsratsmitglied - Zusätzliche Freistellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 25, 204
  • BB 1973, 1273 B. 1258
  • DB 1973, 1076
  • DB 1973, 1900
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.04.1963 - 1 ABR 6/62

    Steinkohlenbergbau - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Barauszahlung des

    Auszug aus BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 2/73
    gung des Antrags muß deshalb dessen Begründung mitbenücksichtigt werden (BAG 14, 164 /"166J = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG Entlohnung; BAG 15, 255 /"256 7 » AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG).
  • Drs-Bund, 14.10.1971 - BT-Drs VI/2729
    Auszug aus BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 2/73
    Der erste Satz ist, wie sich aus dem Ausschußbericht (zu BT-Drucks. VI/ 2729, £. 23 zu § 38 - Freistellungen -) ergibt, aus Gründen der terminologischen Klarheit nicht übernommen worden.
  • BAG, 19.06.1963 - 4 AZR 125/62

    Betriebsleitung - Vorarbeiter - Lohngruppe

    Auszug aus BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 2/73
    Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das Wort mindestens eine untere Grenze, die aber nicht zugleich eine obere Grenze ist (vgl. AP Nr. 116 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, beinhaltet § 38 BetrVG eine Sonderregelung zu § 37 Abs. 2 BetrVG (vgl. BAGE 25, 204, 208 ff. = AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972, zu III der Gründe; Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972).

    Auch aus § 38 Abs. 2 BetrVG läßt sich kein Recht des Betriebsrats herleiten, ohne Einverständnis des Arbeitgebers eine größere als die sich aus § 38 Abs. 1 BetrVG ergebende Zahl von Betriebsratsmitgliedern freizustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAGE 25, 204, 209 = AP, aaO, zu III 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 - AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972).

  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

    Erzielen Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung, so haben die Gerichte für Arbeitssachen zunächst über die Erforderlichkeit der begehrten pauschalen Freistellungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu entscheiden (vgl. BAG 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 - zu II 1 der Gründe; 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 - zu III 3 der Gründe, BAGE 25, 204) .
  • BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 26/72

    Zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Zahl der

    Denn die in der Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG 1972 aufgeführten Zahlen sind Mindest zahlen, die bei Bedarf überschritten werden können (vgl. Beschluß vom heutigen Tage - 1 ABR 2/73 -) Vie der Senat in dem Beschluß - 1 AHR 10/73 - vom heutigen Tage entschieden hat, können nach dieser Vorschrift zusätzlich weitere Setriebsratsmitglieäer für ein.verhindertes, freigestelltes Betriebsratsmitglied auch zeitweilig freigestellt werden, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsrecht obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

    Der Senat hat in dem Beschluß 1 ABR 2/73 auch die im Streitfall von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung äbgelehnt, daß zusätzliche Freistellungen von Betriebsratsmitg l i e d e m nur nach § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG 1972 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen vereinbart werden können.

    4. Hach der vorbezeichne ten Entscheidung des Senats - 1 ABR 2/73 - hat der Betriebsrat einen Anspruch auf zusätzliche Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes über die Mindest Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG 1972 hinaus, wenn die weitere Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für die Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.

  • BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81

    Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung

    Beide Freistellungen sollen ausschließlich die sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen (vgl. BAG 25, 204, 212 = AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Richardi; BAG Beschluß vom 9. Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972 mit Anm. von Buchner; BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 21. Juli 1978 - 6 AZR 561/75 - AP Nr. 4 zu § 38 BetrVG 1972).
  • ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11

    Reduzierung der Freistellung, Betriebsrat, laufende Amtsperiode, Anforderungen an

    cc.§ 38 Abs. 1 BetrVG gibt keinen Anspruch auf die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern über die dort festgehaltenen Staffelwerte hinaus (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, AP Nr. 23 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 29/73, AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 2/73, AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Damit ist den Gruppenmitgliedern im Betriebsrat das Recht eingeräumt, in entscheidender Weise auf die Personen der Freigestellten Einfluß zu nehmen (zu diesem Auswahlrecht vgl. BAG 25, 204 = AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73

    Betriebsratstätigkeit - Freistellung von Betriebsmitgliedern

    Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin beüzutreten, daß die Frage der Erforderlichkeit der Freistellung eine im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu entscheidende Rechtsfrage ist, wie der Senat schon in keinem Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 - (AP Nr. 2 ?u § 38 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) näher ausgeführt hat.

    Der Senat hat im Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 - die Auffassung vertreten, die gesetzliche Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG 1972 enthalte nur Mindestzahlen; da rüber hinaus könnten zusätzlich weitere Betriebsratsmitglieder freigestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei (vgl, auch Beschluß Vom 9® Oktober 1973 - 1 ABR 29/73 - [demnächst] AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972)) In den bisher vom Senat entschiedenen Fällen handelte es sich aber um Betriebe, in denen in der Regel 300 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt waren.

  • BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 29/73

    Erforderlichkeit von Freistellungen - Beschlußverfahren - Beurteilungsspielraum

    Diese Frage ist bereits gegenständ der Entscheidung des Senats vom 22. Mai 1973 - -1 ABR 2/73 - (/"demnächst 7 AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) gewesen.

    Auch zu dieser Frage hat sich der Senat bereits in dem Beschluß vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 - aaO. geäußert.

  • BAG, 19.11.1974 - 1 ABR 20/73

    Betriebverfassungsrechtlicher Rechtsstatus - Rechtsschutzinteresse - Leitender

    unzulässig.Im übrigen, ist auch, in dem dem Offizialprinzip unterliegenden Beschlußverfahren die antragstellende Partei nicht von der Verpflichtung entbunden, die Tatsachen in ausreichendem Umfang vorzutragen, aus denen sie das mit ihrem Antrag verfolgte Begehren her leitet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13» März 1973 - 1 ABR 15/72- AP Nr. 1 zu § 20 BetrVG 1972 und 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 - AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972, beide Entscheidungen auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; Beschluß vom 26. Juni 1973 - 1 ABR 21/72 - AP Nr. 3 zu § 20 BetrVG 1972).
  • LAG Hessen, 01.08.1991 - 12 TaBV 40/91

    Betriebsrat: Wahl der Freigestellten

    a) Zunächst ist in rechtlicher Hinsicht dem BAG dahin zu folgen, dass -ungeachtet des Wortlauts des § 38 Abs. Satz 3 BetrVG - über die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hinausgehende Freistellungen nicht einer Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bedürfen, sondern insoweit auch (formlose) Regelungsabsprachen mit dem Arbeitgeber ausreichen (BAG, Beschluss vom 22. Mai 1973 - 1 ABR 2/73 -, AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972 (zu III 4 d. Gr.) m. insow.
  • BAG, 08.01.1980 - 6 ABR 15/78
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