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   BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79   

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BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79 (https://dejure.org/1980,107)
BAG, Entscheidung vom 22.12.1980 - 1 ABR 2/79 (https://dejure.org/1980,107)
BAG, Entscheidung vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 (https://dejure.org/1980,107)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitskampfrisiko - Betriebliche Arbeitszeitregelung - Regelungsspielraum - Arbeitszeitverkürzung - Streik - Beschäftigungsansprüche - Vergütungsansprüche - Betriebsrisiko - Wirtschaftsrisiko - Fernwirkungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lohnrisiko bei mittelbar von einem Streik betroffenen Betrieben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 34, 331
  • NJW 1981, 937
  • DB 1981, 321
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79
    Der Senat hat diese Erkenntnis erst in jüngster Zeit in seinen Aussperrungs-Urteilen vom 10. Juni 1980 bekräftigt (vgl. 1 AZR 168/79 zu A V 3 b der Gründe, [demnächst] AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    (3) Maßgebend ist der in der Tarifautonomie wurzelnde Grundsatz der Kampfparität, der sich nicht nur auf die Ausgestaltung der Kampfmittel selbst, sondern auch auf das Recht der Leistungsstörungen auswirkt (so schon BAGE 3, 346, 349 f. = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko [Bl. 2 R] und zuletzt Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - [zu A V 3 b] [demnächst] AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; ebenso die herrschende Auffassung im Schrifttum: vgl. Hueck/Nipperdey (Säcker), Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II 2, § 47 VI 3 a, S. 946 f.; Bertelsmann, Aussperrung, 1979, S. 208; Dütz, DB 1979, Beilage Nr. 14, S. 10 ff.; Löwisch, Streik und Aussperrung im Ausland, 1980, S. 35; Mayer-Maly, BB 1979, 1305, 1309; Schmid, JuS 1977, 92 f.; Scholz/Konzen, aaO., S. 214 ff.; Seiter, aaO., S. 307 ff.; a. A. vor allem Ehmann und Kalb, aaO.).

    Demgegenüber ist auf die Grundsätze hinzuweisen, die der Senat in seinen Aussperrungs-Urteilen vom 10. Juni 1980 zur tarifbezogenen Kampfparität entwickelt hat (vgl. 1 AZR 168/79 zu A V der Gründe [demnächst] AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 07.11.1975 - 5 AZR 61/75

    Arbeitskampf: Lohnrisirko des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79
    Das entspricht seit dem grundlegenden Kieler Teilstreik-Urteil des Reichsgerichts vom 6. Februar 1923 (RGZ 106, 272 ff.) der ständigen Rechtsprechung, der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (BAGE 3, 346 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; AP Nr. 3 und 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 23, 512 = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 27, 311 = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Auch der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Arbeitskampfrisiko Zweifel geäußert, ob sich die Lohnverweigerung in "Drittbetrieben" aus der Solidarität der Arbeitnehmer ableiten lasse (BAGE 27, 311, 313 f. = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, zu 3 der Gründe) .

    Am weitesten geht der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts, der in seinem Rohrleger-Urteil den Ausgleich der mittelbaren Kampffolgen "durch eine vernünftige vorausschauende Planung" und "eine große Beweglichkeit der Betriebsführung" verlangt (BAGE 27, 311, 314 f. = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, zu 3 und 4 a).

  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55

    Lohnfortzahlung im Arbeitskampf - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79
    Auch das Bundesarbeitsgericht ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts stets von diesen Grundsätzen ausgegangen (grundlegend vor allem: BAGE 3, 346, 348 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAGE 24, 446, 448, 449 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Das entspricht seit dem grundlegenden Kieler Teilstreik-Urteil des Reichsgerichts vom 6. Februar 1923 (RGZ 106, 272 ff.) der ständigen Rechtsprechung, der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (BAGE 3, 346 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; AP Nr. 3 und 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 23, 512 = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 27, 311 = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    (3) Maßgebend ist der in der Tarifautonomie wurzelnde Grundsatz der Kampfparität, der sich nicht nur auf die Ausgestaltung der Kampfmittel selbst, sondern auch auf das Recht der Leistungsstörungen auswirkt (so schon BAGE 3, 346, 349 f. = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko [Bl. 2 R] und zuletzt Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - [zu A V 3 b] [demnächst] AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; ebenso die herrschende Auffassung im Schrifttum: vgl. Hueck/Nipperdey (Säcker), Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. II 2, § 47 VI 3 a, S. 946 f.; Bertelsmann, Aussperrung, 1979, S. 208; Dütz, DB 1979, Beilage Nr. 14, S. 10 ff.; Löwisch, Streik und Aussperrung im Ausland, 1980, S. 35; Mayer-Maly, BB 1979, 1305, 1309; Schmid, JuS 1977, 92 f.; Scholz/Konzen, aaO., S. 214 ff.; Seiter, aaO., S. 307 ff.; a. A. vor allem Ehmann und Kalb, aaO.).

  • RG, 06.02.1923 - III 93/22

    Lohnzahlung bei Betriebseinstellung infolge eines Streiks

    Auszug aus BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79
    Das entspricht seit dem grundlegenden Kieler Teilstreik-Urteil des Reichsgerichts vom 6. Februar 1923 (RGZ 106, 272 ff.) der ständigen Rechtsprechung, der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (BAGE 3, 346 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; AP Nr. 3 und 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 23, 512 = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 27, 311 = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Diese Begründung geht auf das Reichsgericht zurück (RGZ 106, 272 ff.) und beruht auf der Vorstellung, daß der einzelne Arbeitnehmer als Glied der gesamten Arbeitnehmerschaft solidarisch für alle Störungen einstehen muß, die sich auf die Sphäre der Arbeitnehmerschaft zurückführen lassen (vgl. die Übersichten bei Hueck/Nipperdey, aaO., Bd. I, § 44 IV 2 c, S. 350 f. und Biedenkopf, Die Betriebsrisikolehre als Beispiel richterlicher Rechtsfortbildung, 1970, S. 2 ff.).

  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79
    Er hat entschieden, daß das Amt des Betriebsrats durch den Arbeitskampf nicht berührt wird, daß der Betriebsrat aber gehindert ist, einzelne Beteiligungsrechte auszuüben, wenn es um personelle Maßnahmen des Arbeitgebers geht, die durch das Kampfgeschehen bedingt sind und auf dieses einwirken (BAGE 23, 484, 504 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A III 1 der Gründe; AP Nr. 57 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 3 der Gründe und AP Nr. 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 7 der Gründe, beide zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 11/73

    Antragsrecht Gewerkschaft; Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem

    Auszug aus BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79
    Entscheidend ist, ob durch das konkrete Verfahren die betriebsverfassungsrechtliche Stellung unmittelbar berührt wird (vgl. etwa BAGE 25, 415, 417 = AP Nr. 4 zu § 40 BetrVG 1972 sowie die Nachweise bei Auffarth/Schönherr, ArbGG , § 83 - 03/1 ff.).
  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 245/68

    Arbeitskampfende - Benachteiligungsverbot - Streik

    Auszug aus BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79
    Das entspricht seit dem grundlegenden Kieler Teilstreik-Urteil des Reichsgerichts vom 6. Februar 1923 (RGZ 106, 272 ff.) der ständigen Rechtsprechung, der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (BAGE 3, 346 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; AP Nr. 3 und 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 23, 512 = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 27, 311 = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).
  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71

    Betriebsstockung - Strumpffabrik - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79
    Auch das Bundesarbeitsgericht ist im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts stets von diesen Grundsätzen ausgegangen (grundlegend vor allem: BAGE 3, 346, 348 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und BAGE 24, 446, 448, 449 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).
  • BAG, 14.12.1965 - 1 ABR 6/65

    Bildung von Betriebsräten - Wahlverfahren - Wahlvorbereitung - Wahl des

    Auszug aus BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79
    Es genügt eine nur geringe Wahrscheinlichkeit, daß sich ein gleichartiger Vorgang in der Zukunft wiederholen wird (u.a. BAGE 18, 41, 47 = AP Nr. 5 zu § 16 BetrVG , zu 3 der Gründe; AP Nr. 15 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21

    Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona

    Diese Regelungen, die der Verfolgung arbeitsmarktpolitischer Ziele dienen, führen dazu, dass dem Arbeitgeber das Entgeltrisiko in besonderen Fallgestaltungen durch die Bundesagentur für Arbeit abgenommen wird (BAG 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 - zu C I 1 b der Gründe, BAGE 34, 331; vgl. auch BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 557/89 - zu I 2 der Gründe, BAGE 65, 260) .
  • BAG, 11.07.1990 - 5 AZR 557/89

    Lohnanspruch während einer Kurzarbeitsperiode

    Diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten entbinden sie folglich nicht von der Erfüllung vertraglicher Pflichten (BAGE 34, 331, 337 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C I 1a der Gründe).

    Das von der Beklagten zu tragende Wirtschaftsrisiko wird durch das Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsförderungsrecht gemildert (BAGE 34, 331, 338 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C I 1b der Gründe).

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Diese Rechtsprechung des Dritten Senats berücksichtigt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur, wonach die Mitbestimmung Wirksamkeitsvoraussetzung für Rechtsgeschäfte zum Nachteil des Arbeitnehmers und deren Umsetzung in das einzelne Arbeitsverhältnis ist (BAGE 3, 207, 212 = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG 1952 mit Anm. Dersch; BAGE 34, 331, 349 f. = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C II der Gründe; BAGE 38, 365, 370 = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung, zu 2 b der Gründe mit Anm. Moll; BAGE 39, 277 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung mit zust. Anm. Misera = SAE 1983, 317 mit zust. Anm. Hirschberg; Galperin/Löwisch, BetrVG , 6. Aufl., § 87 Rz 16 ff.; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG , 16. Aufl., § 87 Rz 23 ff. und Wiese, GK- BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz 76 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
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