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   BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08   

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https://dejure.org/2009,1022
BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 (https://dejure.org/2009,1022)
BAG, Entscheidung vom 23.06.2009 - 1 ABR 23/08 (https://dejure.org/2009,1022)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 (https://dejure.org/2009,1022)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Versetzungen

  • Betriebs-Berater

    Kein Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Versetzung

  • hensche.de

    Betriebsrat, Unterlassungsanspruch

  • Judicialis

    BetrVG § 23 Abs. 3; ; BetrVG § 87 Abs. 1; ; BetrVG § 95 Abs. 1; ; BetrVG § 95 Abs. 3; ; BetrVG § 99 Abs. 1; ; BetrVG § 100 Abs. 2; ; BetrVG § 101; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 256 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Versetzungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterlassungsansprüche des Betriebsrates bei Personalmaßnahmen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bei personellen Maßnahmen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BetrVG §§ 99, 100, 101, 23
    Zur Verhinderung betriebsverfassungswidrig durchgeführter personeller Einzelmaßnahmen durch den Betriebsrat

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Versetzung ohne vorheriger Zustimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 131, 145
  • NJW 2010, 172
  • MDR 2010, 157
  • NZA 2009, 1430
  • BB 2010, 768
 
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Wird zitiert von ... (71)

  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2018 - 17 Sa 11/18

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung EUV 2016/679 - berechtigte

    Der "Arbeitsbereich" iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird in § 81 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschrieben als die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs (BAG, 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08, Rn. 28, juris).

    Als "Arbeitsbereich" wird der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht verstanden (BAG, 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08, Rn. 28, juris).

  • BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19

    Betriebsverfassungsrecht - Versetzung

    der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 131, 145) .

    Dazu zählen etwa die zeitliche Lage der Arbeit, die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Hilfsmitteln und zudem Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 29, BAGE 131, 145; 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 23) .

    Ihre Änderung muss "erheblich" sein, um ein Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei nur kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auszulösen (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 29 mwN, aaO) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2012 - 3 TaBV 2149/11

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Erteilung von

    Anders als bei personellen Maßnahmen gemäß § 99 BetrVG, für die in § 101 BetrVG geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen eine Aufhebung der Maßnahme möglich ist, und für die in § 100 BetrVG bestimmt wird, unter welchen Voraussetzungen die Maßnahme vorläufig durchgeführt werden kann (vgl. hierzu BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - BAGE 131, 145), fehlt es bezogen auf das Mitbestimmungsrecht des § 87 BetrVG an entsprechenden abschließenden gesetzlichen Regelungen.
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