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   BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84   

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BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84 (https://dejure.org/1986,1104)
BAG, Entscheidung vom 11.03.1986 - 1 ABR 26/84 (https://dejure.org/1986,1104)
BAG, Entscheidung vom 11. März 1986 - 1 ABR 26/84 (https://dejure.org/1986,1104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kirchliche Mitarbeitervertretung - Anforderungen für die Wählbarkeit von Arbeitnehmern zu kirchlichen Mitarbeitervertretungen - Rechtsprechung im Kompetenzbereich von Religionsgesellschaften - Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern und Kirchen, anderen ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Kirchliche Mitarbeitervertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 51, 238
  • BAGE 51, 239
  • NJW 1986, 2591
  • NZA 1986, 2591
  • NZA 1986, 685
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84
    Die Kirchen können so das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft den Arbeitsverträgen ihrer Arbeitnehmer zugrunde legen (vgl. BVerfGE 53, 366, 403 f.; BVerfG Beschluß vom 4. Juni 1985, aaO, S. 368).

    Kirchliche Einrichtungen müssen vom Staat in ihrer Eigenständigkeit respektiert werden (BVerfGE 53, 366, 401 = AP Nr. 6 zu Art. 140 GG; BVerfGE 66, 1, 22; BVerfG NJW 1986, 367, 368).

    Die Art. 136 bis 139 und 141 WRV bilden mit dem Grundgesetz zusammen ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 53, 366, 400).

    Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Religionsgesellschaften, soweit es in der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, ein besonderes Gewicht beizumessen (BVerfGE 53, 366, 399 ff.; BVerfGE 66, 1, 22).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84
    Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaften bleibt für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse von Bedeutung (vgl. BVerfG Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703, 1718/83 und 2 BvR 856/83 - NJW 1986, 367, 368).

    Die Kirchen können so das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft den Arbeitsverträgen ihrer Arbeitnehmer zugrunde legen (vgl. BVerfGE 53, 366, 403 f.; BVerfG Beschluß vom 4. Juni 1985, aaO, S. 368).

    Die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfaßten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfG Beschluß vom 4. Juni 1985 - NJW 1986, 367, mit weiteren Nachweisen).

    Kirchliche Einrichtungen müssen vom Staat in ihrer Eigenständigkeit respektiert werden (BVerfGE 53, 366, 401 = AP Nr. 6 zu Art. 140 GG; BVerfGE 66, 1, 22; BVerfG NJW 1986, 367, 368).

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84
    Kirchliche Einrichtungen müssen vom Staat in ihrer Eigenständigkeit respektiert werden (BVerfGE 53, 366, 401 = AP Nr. 6 zu Art. 140 GG; BVerfGE 66, 1, 22; BVerfG NJW 1986, 367, 368).

    Dabei ist jedoch dem Eigenverständnis der Religionsgesellschaften, soweit es in der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, ein besonderes Gewicht beizumessen (BVerfGE 53, 366, 399 ff.; BVerfGE 66, 1, 22).

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84
    Bei diesen innerkirchlichen Angelegenheiten sind die Kirchen nicht an das für alle geltende Gesetz gebunden (BVerfGE 18, 385, 387 f.; 42, 312, 334).
  • BAG, 21.10.1982 - 2 AZR 591/80

    Loyalitätspflicht eines Arztes

    Auszug aus BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84
    Staatliche Arbeitsgerichte haben deshalb zu Recht auch ihre Zuständigkeit in Kündigungsschutzprozessen dieser Arbeitnehmer bejaht (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 591/80 - AP Nr. 14 zu Art. 140 GG; BAG 45, 250 = AP Nr. 16 zu Art. 140 GG).
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84
    Bei diesen innerkirchlichen Angelegenheiten sind die Kirchen nicht an das für alle geltende Gesetz gebunden (BVerfGE 18, 385, 387 f.; 42, 312, 334).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84
    Es nimmt vielmehr mit diesem Vorbehalt auf das verfassungsrechtlich Gebotene Rücksicht (vgl. BVerfGE 46, 73, 95; ähnlich auch BAG 29, 405, 411 = AP Nr. 10 zu § 118 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe, in einem Verfahren, in dem es um die Bestellung eines Wahlvorstands nach dem Betriebsverfassungsgesetz in kirchlichen Stiftungen ging).
  • Bischöfliche Schlichtungsstelle Berlin, 13.03.1984 - 6/83
    Auszug aus BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84
    Die Religionsgesellschaften entscheiden selbst darüber, ob solche Mitarbeitervertretungen errichtet werden sollen, wie sie zusammengesetzt sind und welche Befugnisse sie haben (vgl. aus der Sicht der Kirchen Beschluß der Bischöflichen Schlichtungsstelle Berlin vom 13. März 1984 - 6/83 - MAVO - AP Nr. 22 zu Art. 140 GG, der die in § 8 MAVO (kath. Regelung) enthaltene gleiche Einschränkung der Wählbarkeit für unwirksam erklärte).
  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 249/81

    Kirchenaustritt - Kündigung

    Auszug aus BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84
    Staatliche Arbeitsgerichte haben deshalb zu Recht auch ihre Zuständigkeit in Kündigungsschutzprozessen dieser Arbeitnehmer bejaht (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 591/80 - AP Nr. 14 zu Art. 140 GG; BAG 45, 250 = AP Nr. 16 zu Art. 140 GG).
  • BAG, 06.12.1977 - 1 ABR 28/77

    Stiftung des privaten Rechts - Karitative Einrichtung - Sozialstaatsprinzip -

    Auszug aus BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 26/84
    Es nimmt vielmehr mit diesem Vorbehalt auf das verfassungsrechtlich Gebotene Rücksicht (vgl. BVerfGE 46, 73, 95; ähnlich auch BAG 29, 405, 411 = AP Nr. 10 zu § 118 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe, in einem Verfahren, in dem es um die Bestellung eines Wahlvorstands nach dem Betriebsverfassungsgesetz in kirchlichen Stiftungen ging).
  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf

    Dies gilt umso mehr, als die Mitarbeitervertretung von dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und damit auch von den ihm angeschlossenen Arbeitgebern als Teil der Organisation, die ihrem Sendungsauftrag dient, und damit als kirchliches Amt verstanden wird (vgl. BAG 11. März 1986 - 1 ABR 26/84 - zu B 4 a der Gründe, BAGE 51, 238; ErfK/Schmidt aaO) , so dass es an der Selbstverwaltungsgarantie in Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV teilhat (vgl. Reichold ZTR 2016, 295 unter 4.1) .
  • BAG, 17.04.1996 - 10 AZR 558/95

    Zuwendung - Kürzung für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

    Das ist schlichte Folge einer Rechtswahl (BVerfG Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 1718/83 und 2 BvR 856/83 - AP Nr. 24 zu Art. 140 GG; BAGE 51, 239 = AP Nr. 25 zu Art. 140 GG).
  • BAG, 06.12.1990 - 6 AZR 159/89

    Weihnachtsgeld - Teilzeitbeschäftigung im kirchlichen Dienst

    Eine rechtliche Bewertung ist dem Senat nicht möglich, weil das Landesarbeitsgericht es versäumt hat, notwendige Tatsachenfeststellungen über die Zuordnung des Beklagten zum Caritasverband zu treffen, der als Teil der katholischen Kirche anerkannt ist (Jurina, NZA 1986, Beil. 1, S. 15, 17; zum Kinderheim im Diakonischen Werk: BAGE 51, 239 [BAG 11.03.1986 - 1 ABR 26/84] = AP Nr. 25 zu Art. 140 GG).
  • MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 10.07.1997 - 124/A 16 96.126

    Mitarbeitervertretungen

    Daher unterliegen Streitigkeiten aus dem Gebiet des Mitarbeitervertretungsrechts auch nicht der Zuständigkeit staatlicher Gerichte (BAG B. vom 11. März 1986 IABR 26/84 - 2, BAGE 51, 238, 242ff.).

    Mit der Umschreibung der allgemeinen Aufgaben der Mitarbeitervertretung hat der kirchliche Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß er in der Mitarbeitervertretung nicht nur eine Interessenvertretung der Dienstnehmer sieht, sondern auch ein durch Aufgaben und Verantwortung hervorgehobenes innerkirchliches Amt (BAG B. vom 11. März 1986 -lABR 26/84 _2, BAGE 51, 238, 243, 244).

    Vielmehr bestimmt hier die Kirche allein und ohne staatliche Nachprüfung (so BAGE 51, 238, 242, 243).

  • BAG, 13.09.2006 - 4 AZR 1/06

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf die AVR-DW-EKD

    Denn die Dienstverhältnisse der kirchlichen Arbeiter und Angestellten sind bürgerlich-rechtlicher Natur; die sie betreffenden Streitigkeiten bürgerlich-rechtliche iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (BAG 11. März 1986 - 1 ABR 26/84 - BAGE 51, 238, 242; 10. Dezember 1992 - 2 AZR 271/92 - AP GG Art. 140 Nr. 41 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 38).
  • BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 88/87

    Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung einer diakonischen Einrichtung bei

    Der Senat hat im Beschluß vom 11. März 1986 - 1 ABR 26/84 - (BAGE 51, 238 = AP Nr. 25 zu Art. 140 GG) ausgesprochen, daß zur Entscheidung der Rechtsfrage, welche Anforderungen die Religionsgesellschaften an die Wählbarkeit von Arbeitnehmern zu kirchlichen Mitarbeitervertretungen aufstellen dürfen, staatliche Gerichte nicht befugt sind.

    Es nimmt vielmehr mit diesem Vorbehalt auf das verfassungsrechtlich Gebotene Rücksicht (vgl. BVerfGE 46, 73, 95; Beschluß des Senats vom 11. März 1986, aaO, zu B 4 b der Gründe).

  • BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 16/91

    Kündigung eines Lehrers im Kirchendienst - Unterrichtung der

    Soweit sich die Kirchen der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen bedienen, findet das staatliche Arbeitsrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 591/80 - AP Nr. 14 zu Art. 140 GG; BAGE 45, 250 = AP Nr. 16 zu Art. 140 GG; BAGE 51, 238 = AP Nr. 25 zu Art. 140 GG).

    Sie nehmen vielmehr mit diesen Vorbehalten auf das verfassungsrechtlich Gebotene Rücksicht (vgl. BVerfGE 46, 73, 95 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 209/76] = AP Nr. 1 zu Art. 140 GG, zu B II 4 der Gründe; BAGE 29, 405, 411 = AP Nr. 10 zu § 118 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 51, 238, 244 = AP Nr. 25 zu Art. 140 GG, zu B 4 b der Gründe).

  • MAVG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.07.1997 - VerwG.EKD 0124/A16
  • VGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.07.1997 - VerwG.EKD 0124/A16
  • VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 11.07.1997 - VerwG.EKD 0124/A16
  • BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 84/89

    Rechtsweg für Klage eines Priesters auf Pfarrvergütung

  • ArbG Freiburg, 04.03.2011 - 4 Ca 12/11

    Rechtsweg für die Kündigungsschutzklage eines Rabbiners

  • BAG, 31.01.1991 - 2 AZR 345/90

    Wirksamkeit der Kündigung einer Raumpflegerin aufgrund unterlassener Säuberung

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