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   BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20   

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BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20 (https://dejure.org/2021,18059)
BAG, Entscheidung vom 22.06.2021 - 1 ABR 28/20 (https://dejure.org/2021,18059)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 (https://dejure.org/2021,18059)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zeitliche Wirkung einer gerichtlichen Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung; Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler als Wesensmerkmal einer Arbeitnehmervereinigung; Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie; Keine ...

  • bag-urteil.com

    Die Berufsgewerkschaft e.V., Keine Tariffähigkeit der DHV

  • rewis.io

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - DHV

  • Betriebs-Berater

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • datenbank.nwb.de

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - DHV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Tarifunfähigkeit der DHV

  • beck-blog (Kurzinformation)

    DHV nicht tariffähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    DHV - die nicht tariffähige "Berufsgewerkschaft"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlende Tariffähigkeit der "DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V."

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    DHV ist nicht tariffähig

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Keine Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. ist nicht tariffähig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. nicht tariffähig - DHV mangelt es an notwendigen Durchsetzungsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Tariffähigkeit - Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung; DHV

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Tariffähigkeit - Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung; DHV

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Tariffähigkeit kleiner Gewerkschaften: Nicht organisiert genug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 575
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (44)

  • BAG, 26.06.2018 - 1 ABR 37/16

    Tariffähigkeit der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. - Keine abschließende

    Auszug aus BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
    bis 4., 8. und 10. hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 26. Juni 2018 (- 1 ABR 37/16 -) den landesarbeitsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Am Verfahren sind - neben den Antragstellern (IG Metall, ver.di, NGG, Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin sowie das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) - die DHV als Arbeitnehmervereinigung, über deren Tariffähigkeit gestritten wird, der CGB, der DGB und die BDA als Spitzenorganisationen sowie der - im Rechtsbeschwerdeverfahren vorrangig an seinem Begehren einer Antragsabweisung festhaltende - Arbeitgeberverband Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste e. V. beteiligt (vgl. ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 18 bis 21, BAGE 163, 108) .

    Zwar sind nach allgemeinem und - ausgehend vom Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG - gebotenem Verständnis mit einem gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 163, 108) .

    Nachdem sich die erstinstanzlich obsiegenden Antragsteller mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde dieses Antragsverständnis zu eigen gemacht hatten, beschränkte sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im Rahmen des ersten Rechtsbeschwerdeverfahrens und auch nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht auf die Feststellung, dass die DHV ab Inkrafttreten der Satzung 2014 und damit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 17 der Satzung 2014 ab dem 25. Februar 2015 nicht tariffähig ist (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 15 ff., 23, aaO) .

    Der im Wege einer zulässigen subjektiven Antragshäufung (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 24, BAGE 163, 108) angebrachte Antrag ist auch in seiner jetzigen Fassung zulässig.

    Die Antragsteller sind - auch zum Zeitpunkt der letzten Anhörung vor dem Senat - antragsberechtigt (siehe ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 26 bis 30, BAGE 163, 108) und verfügen damit über ein ihrer Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 1 ArbGG und der Erga-omnes-Wirkung eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG immanentes Rechtsschutzinteresse für den - von keinem der Antragsteller missbräuchlich - gestellten Antrag (siehe ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 31 bis 34, aaO) .

    Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 (- 1 ABR 37/16 - Rn. 35 bis 48, BAGE 163, 108) bereits entschieden und ausführlich begründet.

    Solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im Einzelnen verzichtet, ist es daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 8; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 51 mwN, BAGE 163, 108) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - aaO; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 53 f., BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 29 f., BAGE 136, 1) .

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 55, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31, BAGE 136, 1) .

    bb) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 56, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32, BAGE 136, 1) .

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich ernsthaft auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 57 mwN, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32 mwN, BAGE 136, 1) .

    Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 58, BAGE 163, 108; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 53 mwN, BAGE 117, 308) .

    Danach kann einer Arbeitnehmerkoalition einerseits die Tariffähigkeit insgesamt nicht versagt werden, wenn die Durchsetzungskraft oder die organisatorische Leistungsfähigkeit in irgendeinem Teilbereich fehlt, während sie andererseits nicht festgestellt werden kann, wenn sie nur in irgendeinem Teilbereich ihrer Tarifzuständigkeit über eine Durchsetzungskraft verfügt (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 59, BAGE 163, 108; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 81 mwN, BAGE 136, 302) .

    Verbleiben danach Zweifel, können die Durchsetzungsfähigkeit und organisatorische Leistungsfähigkeit ausnahmsweise bei einer langjährig am Tarifgeschehen teilnehmenden Arbeitnehmervereinigung indiziert sein, wenn diese bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge innerhalb ihrer weitgehend gleichbleibenden satzungsmäßigen Zuständigkeit abgeschlossen hat (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 60 mwN, BAGE 163, 108) .

    b) An dem Erfordernis einer Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Teilnahme an der tarifvertraglichen Regelung von Arbeitsbedingungen haben weder das Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) noch das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 modifizierten Fassung (BGBl. I S. 1657) etwas geändert (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 10 mwN; ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 65 bis 70 mwN, BAGE 163, 108) .

    Den Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - und insbesondere dem Erfordernis ihrer hinreichenden Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit - stehen weder unions- noch völkerrechtliche Vorgaben entgegen (ausf. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 71 bis 73 mwN, BAGE 163, 108) .

    Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sie frei und auf überbetrieblicher Grundlage gebildet ist, das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennt sowie eigenständig und gegnerunabhängig ist (vgl. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 75, BAGE 163, 108) .

    Weil die Versagung der Tariffähigkeit einen erheblichen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstellt, ist hierbei eine grundrechtsfreundliche, eher großzügige Bewertung geboten (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 92 mwN, BAGE 163, 108) .

    Zwar trägt auch diese Personengruppe ggf. durch ihre Sachkenntnis zur Unterstützung, jedenfalls aber durch ihre Mitgliedsbeiträge zur finanziellen Ausstattung der Arbeitnehmervereinigung bei, die wiederum über deren organisatorische Leistungsfähigkeit und auch darüber entscheidet, ob die Vereinigung in der Lage ist, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbundenen finanziellen und personellen Lasten zu tragen (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 79, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 39 mwN, BAGE 136, 1) .

    Eine solche Sichtweise verbietet sich, weil aus dem Umstand des Abschlusses von Tarifverträgen - für sich gesehen - nur bedingt Schlüsse für die Tariffähigkeit als Abschlussvoraussetzung gezogen werden können (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 79 f. mwN, BAGE 163, 108) .

    Noch weniger vermittelt eine zuständigkeitsübersteigende Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eine hinreichende Durchsetzungsmacht (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 81, BAGE 163, 108) .

    Erstreckt sie ihre bisherige Tarifzuständigkeit in einem erheblichen Maß auf Bereiche, in denen sie bisher - kraft eigenbestimmter Zuständigkeit - keine Arbeitnehmer organisieren konnte, liegt es an ihr, sich die Fähigkeit zu bewahren, auch für den erheblich geänderten Gesamtbereich in der Lage zu sein, tarifliche Regelungen auszuhandeln, die den Interessen beider Seiten gerecht werden (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 82, BAGE 163, 108) .

    Dies hat der Senat im Beschluss vom 26. Juni 2018 (- 1 ABR 37/16 - Rn. 83 bis 87, BAGE 163, 108) bereits ausführlich dargelegt.

    Nach ihrer Satzungshistorie fehlt es der DHV an der erforderlichen Homogenität und Kontinuität des selbst gewählten Tarifzuständigkeitsbereichs, die es rechtfertigen würden, in den im Zeitraum von 1950 bis zum Inkrafttreten der Satzung 2014 geschlossenen Tarifverträgen ein erheblich tragfähiges Zeugnis ihrer gegenwärtigen sozialen Mächtigkeit zu sehen (vgl. ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 84 ff., aaO) .

    Eine Tariffähigkeit entsteht nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen, sondern ist für deren Wirksamkeit Voraussetzung (vgl. auch BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 80, BAGE 163, 108) .

    Denn diese besagen nichts über die Verbandsmacht der DHV (vgl. für Betriebsratsmandate BAG 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - zu IV 6 der Gründe) , welche sich nicht betriebs- oder dienststellenbezogen bemisst und angesichts der Satzung 2014 auch nicht unternehmensbezogen determiniert ist (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 97, BAGE 163, 108) .

    Dies folgt schon daraus, dass hierfür nach § 20 Abs. 2 ArbGG, § 14 Abs. 1 Satz 2 SGG neben Gewerkschaften auch selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung vorschlagsberechtigt sind (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 97, BAGE 163, 108) .

    cc) Die Mitgliedschaften der DHV in der europäischen Organisation CESI ("Confédération Européenne des Syndicats Indépendants" - Europäische Union der Unabhängigen Gewerkschaften) und der Weltorganisation der Arbeitnehmer (WOW - "World Organization of Workers") geben für die nach nationalem Recht zu entscheidende Frage, ob sie eine tariffähige Arbeitnehmerkoalition ist, ebenfalls nichts her (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 97, BAGE 163, 108) .

    Subjektive Einschätzungen oder politische Anerkennungen sind ohne Bedeutung (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 97, BAGE 163, 108) .

    Dies hat der Senat in seinem das vorliegende Verfahren betreffenden Beschluss vom 26. Juni 2018 (- 1 ABR 37/16 - Rn. 99 bis 104, BAGE 163, 108) bereits ausführlich begründet.

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist ebenfalls nicht geboten (siehe dazu auch schon BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 105 bis 108, BAGE 163, 108) .

    Unterfällt ein Sachverhalt nicht dem Unionsrecht und geht es auch nicht um die Anwendung nationaler Regelungen, mit denen Unionsrecht durchgeführt wird, ist der Gerichtshof nicht zuständig (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 106 mwN, BAGE 163, 108) .

    Als Anknüpfungspunkt kommt grundsätzlich das gesamte unionsrechtliche Primär- und Sekundärrecht in Betracht (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - aaO) .

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
    Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht aus (11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 164, BVerfGE 146, 71) .

    Die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ist nur funktionsfähig, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräftegleichgewicht besteht (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 146 mwN, BVerfGE 146, 71) .

    Nur unter diesen Voraussetzungen greift die Vermutung der Angemessenheit des zwischen den Tarifvertragsparteien Ausgehandelten (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 146, aaO) .

    Die Mitgliederstärke ist für die Durchsetzungskraft wesentlich (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 198, BVerfGE 146, 71) .

    Diese steht im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 131 mwN, BVerfGE 146, 71; 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - Rn. 70 f., BVerfGE 116, 202; 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93 ua. - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 100, 271; vgl. auch BVerfG 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - Rn. 62, BVerfGE 138, 261 ["Grundrecht der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG"]) und gewährt ihnen einen Freiraum, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen können (BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - zu C II der Gründe, BVerfGE 88, 103) .

    Hierzu gehört das Aushandeln von Tarifverträgen, das einen wesentlichen Zweck der Koalitionen bildet (vgl. etwa BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - aaO) .

    Auch der mit Blick auf die Garantie der Koalitionsfreiheit aus Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und ihrer Zusatzprotokolle erwachsende Schutz reicht nicht über das nach Art. 9 Abs. 3 GG Garantierte hinaus (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 207 ff., BVerfGE 146, 71) .

    Weitergehende Anforderungen lassen sich auch nicht aus der Europäischen Sozialcharta, Art. 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ableiten (ausf. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 206, 208, aaO) .

    Gerade weil das Grundgesetz "Koalitionen in ihrer Mannigfaltigkeit" schützt, wäre die Vorgabe eines bestimmten Profils unzulässig (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 133 mwN, BVerfGE 146, 71) .

  • BVerfG, 13.09.2019 - 1 BvR 1/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Tariffähigkeit von Gewerkschaften

    Auszug aus BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
    Solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im Einzelnen verzichtet, ist es daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 8; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 51 mwN, BAGE 163, 108) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - aaO; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    b) An dem Erfordernis einer Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Teilnahme an der tarifvertraglichen Regelung von Arbeitsbedingungen haben weder das Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz) vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) noch das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der zuletzt durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 modifizierten Fassung (BGBl. I S. 1657) etwas geändert (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 10 mwN; ausf. dazu BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 65 bis 70 mwN, BAGE 163, 108) .

    Der gesetzliche Mindestlohn zielt im Unterschied zum Tarifvertrag ebenfalls nicht darauf ab, einen umfassenden Schutz der Beschäftigten sicherzustellen (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 10 mwN) .

    a) Es ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, lediglich solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 23; 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 9 mwN) .

    c) Bei der Beurteilung der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung maßgeblich auf die Anzahl und Zusammensetzung ihrer Mitglieder abzustellen, unterliegt gleichfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 12) .

    Ohne eine gewisse Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler wäre eine Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - aaO; 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b bb der Gründe, BVerfGE 100, 214; 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233) .

    Von der Mitgliederzahl einer Koalition hängt ihre Verhandlungsstärke ab (BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - aaO; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352) .

    Zudem bestimmt die Zahl der organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die finanzielle Ausstattung einer Koalition und deren organisatorische Leistungsfähigkeit; sie ist somit auch entscheidend dafür, ob sie in der Lage ist, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbundenen finanziellen und personellen Lasten zu tragen (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - aaO) .

    Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, wenn und solange der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und damit die Tariffähigkeit nicht regelt, diese im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG näher zu umschreiben (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 8) .

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 53 f., BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 29 f., BAGE 136, 1) .

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 55, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31, BAGE 136, 1) .

    bb) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 56, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32, BAGE 136, 1) .

    Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich ernsthaft auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 57 mwN, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32 mwN, BAGE 136, 1) .

    (4) Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung wird regelmäßig durch die Zahl ihrer Mitglieder vermittelt (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 95, 36) .

    Die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an diesem Regelungsziel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ausf. schon BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 33 bis 37, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 37 bis 54, BAGE 117, 308) .

    Damit bestünde die Gefahr, dass sog. "Phantomgewerkschaften" Vorschub geleistet wird, also solchen Vereinigungen, denen keine oder nur eine zu vernachlässigende Zahl von Arbeitnehmern - deren Arbeitsbedingungen zu regeln sind - angehört, und auf deren Verhandlungsangebot die Arbeitgeberseite letztlich deswegen eingeht, um die Arbeitsbedingungen der nichtorganisierten Arbeitnehmer durch Gleichstellungsabreden regeln und damit einer AGB-Kontrolle entziehen zu können (vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 47, BAGE 136, 1) .

    Zwar trägt auch diese Personengruppe ggf. durch ihre Sachkenntnis zur Unterstützung, jedenfalls aber durch ihre Mitgliedsbeiträge zur finanziellen Ausstattung der Arbeitnehmervereinigung bei, die wiederum über deren organisatorische Leistungsfähigkeit und auch darüber entscheidet, ob die Vereinigung in der Lage ist, die mit dem Abschluss von Tarifverträgen verbundenen finanziellen und personellen Lasten zu tragen (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 79, BAGE 163, 108; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 39 mwN, BAGE 136, 1) .

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
    Solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im Einzelnen verzichtet, ist es daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 8; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 51 mwN, BAGE 163, 108) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - aaO; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) .

    Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls (BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 58, BAGE 163, 108; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 53 mwN, BAGE 117, 308) .

    Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist einheitlich und unteilbar (ausf. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56 ff., BAGE 117, 308) .

    Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um solche in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 64 f., BAGE 117, 308) .

    Die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an diesem Regelungsziel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ausf. schon BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 33 bis 37, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 37 bis 54, BAGE 117, 308) .

    Grundlage der den Tarifvertragsparteien mit der gesetzlich eröffneten Abweichung von zwingenden Arbeitsschutzgesetzen zugewiesenen Ordnungs- und Schutzfunktion (vgl. Richardi RdA 2007, 117, 119 f.) bildet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie.

    aa) Da die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich und unteilbar ist, genügt es für die Annahme einer Durchsetzungskraft, dass die Arbeitnehmervereinigung diese in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs besitzt (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56, BAGE 117, 308) .

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

    Auszug aus BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
    Ohne eine gewisse Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler wäre eine Arbeitnehmervereinigung vom guten Willen der Arbeitgeberseite abhängig und könnte den Aufgaben der Tarifautonomie nicht gerecht werden (vgl. BVerfG 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - aaO; 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b bb der Gründe, BVerfGE 100, 214; 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233) .

    Ob die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung gegeben ist, muss - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233)  - bei jeder Koalition nach ihrer konkreten Situation im Einzelfall beurteilt werden.

    Ausreichend ist es, wenn erwartet werden kann, dass sie vom Gegner ernst genommen wird und die Regelung der Arbeitsbedingungen damit nicht dessen "Diktat" entspringt, sondern ausgehandelt wird (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233) .

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gegenstand der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gewährleistungen auf sich wandelnde wirtschaftliche und soziale Bedingungen bezogen ist, die - mehr als bei anderen Freiheitsrechten - die Möglichkeit zu Modifikationen und Fortentwicklungen lassen müssen (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 1 der Gründe, aaO; 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 50, 290) .

    Dieser Umstand gebietet es, bei den Voraussetzungen der Tariffähigkeit von Arbeitnehmerkoalitionen auch - sich ggf. wandelnde - gesellschaftliche Wirklichkeiten in den Blick zu nehmen, damit diese überhaupt ihre Aufgabe erfüllen können (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - aaO; 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - aaO) .

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Mitgliedschaften die DHV befähigen würden, bei Tarifverhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland einen ausreichenden Druck ausüben zu können (vgl. BVerfG 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 3 f der Gründe, BVerfGE 58, 233) .

  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 719/19

    Verfassungsbeschwerden gegen Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der

    Auszug aus BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
    a) Es ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, lediglich solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 23; 13. September 2019 - 1 BvR 1/16 - Rn. 9 mwN) .

    Die zur Gewährleistung einer annähernd gleichen Verhandlungsstärke erforderliche Durchsetzungskraft stellt sicher, dass ein fairer und ausgewogener Ausgleich gegensätzlicher Arbeitsvertragsinteressen im Wege kollektiver Verhandlungen erzielt werden kann (vgl. auch BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 14) .

    Angesichts der arbeitsrechtlich strukturellen Überlegenheit der Arbeitgeberseite ist die soziale Mächtigkeit einer Gewerkschaft eine Voraussetzung dafür, dass ein Verhandlungsgleichgewicht überhaupt erst entstehen kann (vgl. BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 10, 24) .

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 10/99

    Voraussetzungen der Gewerkschaftseigenschaft

    Auszug aus BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
    (4) Die nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung wird regelmäßig durch die Zahl ihrer Mitglieder vermittelt (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 95, 36) .

    Nach Angaben der DHV handelt es sich hierbei neben einigen Zuordnungstarifverträgen iSd. § 3 Abs. 1 BetrVG - denen eine relevante indizielle Bedeutung für die Durchsetzungskraft einer Arbeitnehmervereinigung bereits deshalb kaum zukommt, weil sie gleichermaßen im Interesse des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer liegen können (vgl. schon BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - zu B III 2 e bb (2) der Gründe, BAGE 113, 82; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B II 2 b aa (2) der Gründe, BAGE 95, 36)  - und lediglich schuldrechtlich wirkenden Verhandlungsverpflichtungen um ungefähr 580 tarifliche Vereinbarungen (einschließlich der hierzu jeweils am selben Tag mit demselben sozialen Gegenspieler geschlossenen und daher indiziell nicht gesondert zu berücksichtigenden Anlagen bzw. deren Änderungen), die bis Ende 2020 getroffen wurden.

  • BVerfG, 16.09.1991 - 1 BvR 453/90

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 TVG hinsichtlich der Erfordernis einer

    Auszug aus BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
    In diesem Bereich müssen die Gerichte bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind (BVerfG 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 - zu 1 der Gründe; vgl. auch BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - C I 2 a der Gründe, BVerfGE 84, 212) .

    (3) Auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit begegnet die Rechtsprechung zum Erfordernis der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmerorganisation keinen Bedenken (vgl. schon BVerfG 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 - zu 1 der Gründe) .

  • BAG, 14.03.1978 - 1 ABR 2/76

    Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation - Mitglied einer

    Auszug aus BAG, 22.06.2021 - 1 ABR 28/20
    Die Gegen- und Gleichgewichtigkeit der Sozialpartner verlangt ein gegenseitiges Spiel der Kräfte, zu dem ein Druckpotential auf beiden Seiten gehört (vgl. BAG 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - zu III 2 der Gründe) .

    Denn diese besagen nichts über die Verbandsmacht der DHV (vgl. für Betriebsratsmandate BAG 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - zu IV 6 der Gründe) , welche sich nicht betriebs- oder dienststellenbezogen bemisst und angesichts der Satzung 2014 auch nicht unternehmensbezogen determiniert ist (vgl. BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 97, BAGE 163, 108) .

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93

    Gewerkschaftsausschluß

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

  • BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 36/08

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 5/11

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 84/91

    Zulässige Beschränkung des Warenangebots durch Mineralölunternehmen - Verwertung

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BGH, 07.05.2020 - IX ZB 84/19

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Insolvenzeröffnungsantrag bei lediglicher

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • EuGH, 01.03.2011 - C-457/09

    Chartry - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 234 EG - Prüfung der Vereinbarkeit

  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 51/03

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

  • BVerfG, 29.12.2004 - 1 BvR 2283/03

    Zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 611/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BAG, 21.10.2014 - 1 ABR 10/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen - Vorlage- und Auskunftspflicht

  • EGMR, 04.04.2017 - 35009/05

    TEK GIDA IS SENDIKASI c. TURQUIE

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 477/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • LAG Hamburg, 22.05.2020 - 5 TaBV 15/18

    Fehlende Tariffähigkeit der "DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V." seit dem 21.

  • BGH, 05.03.2019 - VIII ZR 190/18

    Antragstellung durch Bezugnahme auf die Klageschrift; Urteilsergänzung bei

  • BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 32/12

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • LAG Hamburg, 04.05.2016 - 5 TaBV 8/15

    DHV ist tariffähig

  • LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95

    Betriebsrat: Beratung und Verhandlung über Interessenausgleich bei erheblichem

  • BAG, 15.10.2021 - 6 AZR 253/19

    Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung

    Diese Differenzierung ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, der Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie (hierzu zuletzt BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 40 mwN) ist, gedeckt und damit verfassungskonform.

    Die Tarifautonomie gewährt den Koalitionen einen Freiraum, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Interessengegensätze zum Beispiel durch Aushandeln von Tarifverträgen in eigener Verantwortung austragen können (BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 40 mwN) .

  • LAG Hessen, 09.01.2024 - 10 GLa 15/24

    Weg frei für Bahnstreik

    Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (vgl. BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 27, NZA 2022, 575; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 54, NZA 2019, 188).

    Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (vgl. BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 28, NZA 2022, 575 BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 55, NZA 2019, 188).

    Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (vgl. BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 32, NZA 2022, 575; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 59, NZA 2019, 188).

    Soweit ersichtlich, wurde die Frage der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit in der Vergangenheit (nur) bei der Frage fehlender Durchsetzungsfähigkeit der Koalition diskutiert (BAG 13. September 2022 - 1 ABR 24/21 - Rn. 16, NZA 2023, 117; BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 32, NZA 2022, 575; BAG 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 59, NZA 2019, 188; so auch die Lit., z.B. GK-ArbGG/Ahrendt Dezember 2021 § 97 Rn. 15a), nicht aber bei dem Merkmal der Gegnerunabhängigkeit.

  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 24/21

    Partielle Tariffähigkeit - Tariffähigkeit von ver.di

    Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit gibt es nicht (vgl. BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 32; 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 - Rn. 59, BAGE 163, 108; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 81, BAGE 136, 302; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 24, BAGE 136, 1; ausf.

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, wenn die Arbeitnehmerkoalition in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr selbst bestimmten Zuständigkeitsbereichs über Durchsetzungsmacht und organisatorische Leistungsfähigkeit verfügt (vgl. BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 32 mwN) .

    Zugleich steht dies von vornherein der Annahme entgegen, die Arbeitgeberseite ließe sich in diesen Bereichen nur deshalb auf Tarifverhandlungen und -abschlüsse mit der Arbeitnehmerorganisation ein, um auf diesem Weg gesetzliche Tarifvorbehalte oder -öffnungen zu ihren Gunsten nutzen, die geltenden Regelungen einer weiteren Angemessenheitskontrolle entziehen (vgl. § 310 Abs. 4 BGB) und die Arbeitsbedingungen auch der nichtorganisierten Arbeitnehmer durch entsprechende Verweise regeln zu können (vgl. BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 49) .

    Mit den Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition soll nicht den Interessen des jeweiligen sozialen Gegenspielers Rechnung getragen, sondern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie als solche gesichert werden (vgl. ausf. zuletzt BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 35 ff.) .

  • BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 564/20

    Anerkennung von Zeiten im Feuerwehrdienst der DDR

    Diese Differenzierung in § 46 Nr. 4 Ziff. 9.2 Satz 2 TVöD-BT-V nF ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, der Teil der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie (vgl. hierzu BAG 15. Oktober 2021 - 6 AZR 253/19 - Rn. 37; 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 40 mwN) ist, gedeckt und deshalb verfassungskonform.
  • BAG, 19.01.2023 - 6 AZR 101/22

    Überleitung in den Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie - Stufenaufstieg

    Dabei besteht kein Anlass, möglichen Bedenken nachzugehen, ob die in § 2 Abs. 1 Satz 4 der Satzung des VKDA formal verankerte Bindung des VKDA an die kirchenrechtliche Grundentscheidung der Synode zur Beschreitung des Zweiten Wegs (im Kirchengesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeiter in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche [Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG] vom 9. Juni 1979 in seiner jeweiligen Fassung) die Tariffähigkeit des VKDA in Frage stellen könnte (zum Begriff der Tariffähigkeit vgl.: BVerfG 19. Oktober 1966 - 1 BvL 24/65 - zu A I der Gründe, BVerfGE 20, 312; BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 19; zu den Voraussetzungen der Tariffähigkeit vgl.: BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 50, 290; BAG 22. Juni 2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 27 mwN; Wiedemann/Oetker TVG 8. Aufl. § 2 Rn. 301 ff., insbes.
  • ArbG Hamburg, 31.03.2022 - 4 Ca 248/21

    Kein Anspruch einer Arbeitnehmervereinigung auf arbeitgeberseitige

    Die Klägerin ist eine Arbeitnehmervereinigung, die nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2021 (1 ABR 28/20) mangels hinreichender Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler seit dem 21.04.2015 nicht mehr tariffähig ist.
  • LAG München, 31.01.2022 - 1 Sa 371/21

    Tarifauslegung, Überzeitzulage; individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeitsoll

    Ihr durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteter Gestaltungsspielraum (vgl. BAG 22.06.2021 - 1 ABR 28/20 - Rn. 40) wird durch ein solches gemeinsames Verständnis von Überzeit nicht überschritten.
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