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   BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09   

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BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09 (https://dejure.org/2010,5568)
BAG, Entscheidung vom 14.09.2010 - 1 ABR 29/09 (https://dejure.org/2010,5568)
BAG, Entscheidung vom 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 (https://dejure.org/2010,5568)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Betriebsrat - karitative Unternehmen - Tendenzträger - pädagogische Mitarbeiter

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG - Tendenzträgereigenschaft pädagogischer Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 BetrVG, § 118 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG
    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG - Tendenzträgereigenschaft pädagogischer Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 BetrVG, § 118 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG
    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG - Tendenzträgereigenschaft pädagogischer Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG - Tendenzträgereigenschaft pädagogischer Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Pädagogische Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen als Tendenzträger

  • Betriebs-Berater

    Tendenzträger bei karitativen Unternehmen

  • bag-urteil.com

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG - Tendenzträgereigenschaft pädagogischer Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen

  • rewis.io

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG - Tendenzträgereigenschaft pädagogischer Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen

  • ra.de
  • rewis.io

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG - Tendenzträgereigenschaft pädagogischer Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Pädagogische Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen als Tendenzträger

  • datenbank.nwb.de

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG - Tendenzträgereigenschaft pädagogischer Mitarbeiter in einem karitativen Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tendenzträger bei karitativen Unternehmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tendenzträger bei karitativen Unternehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 135, 291
  • MDR 2011, 735
  • NZA 2011, 225
  • BB 2011, 308
  • JR 2011, 506
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 12.11.2002 - 1 ABR 60/01

    Mitbestimmung beim Einsatz von DRK-Mitgliedern auf Krankenkraftwagen

    Auszug aus BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09
    Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Unternehmens ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 103, 329).

    Dies setzt voraus, dass sie die Möglichkeit haben, in dieser Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 b bb der Gründe mwN, BAGE 103, 329).

    Die Möglichkeit zur unmittelbaren Einflussnahme auf die karitative oder erzieherische Tendenz fehlt hingegen, wenn sie bei diesen Aufgaben über keinen oder nur einen geringfügigen Gestaltungsfreiraum verfügen, etwa weil sie einem umfassenden Weisungsrecht oder Sachzwängen ausgesetzt sind (BAG 12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 b bb (2) der Gründe, BAGE 103, 329) .

    Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung angenommen, dass die Tendenzträgereigenschaft von einem prägenden Einfluss auf die karitative Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers abhängig ist (12. November 2002 - 1 ABR 60/01 - zu B II 2 b bb (2) der Gründe, BAGE 103, 329) .

  • BAG, 13.02.2007 - 1 ABR 14/06

    Tendenzbetrieb - Einstellung - Recht auf Einblick in Gagenlisten

    Auszug aus BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09
    Der Betriebsrat kann die Frage, ob die im Antrag beschriebenen Maßnahmen seinem Mitbestimmungsrecht nach §§ 99 ff. BetrVG unterliegen, durch einen abstrakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen (BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 10, BAGE 121, 139).

    aa) Beschäftigte sind Tendenzträger, wenn die Bestimmungen und Zwecke des jeweiligen in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmens oder Betriebs für ihre Tätigkeit inhaltlich prägend sind (BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 16, BAGE 121, 139).

  • BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 78/08

    Betriebsrat - Tendenzträger - Anzeigenredakteur

    Auszug aus BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09
    In Bezug auf diese Arbeitgeber erweist sich § 118 Abs. 1 BetrVG als eine grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Auslegung und Anwendung es nicht auf das Gewicht der durch die in Frage stehenden Mitbestimmungsrechte geschützten Belange der Arbeitnehmer ankommt (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 18, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9) .

    cc) Bei Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegt, können die Voraussetzungen für die Tendenzträgereigenschaft einzelner Arbeitnehmer schon dann erfüllt sein, wenn jenen in nicht völlig unbedeutendem Umfang Arbeiten übertragen sind, durch die sie Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers nehmen können (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9; 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zu B IV 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57) .

  • BAG, 05.10.2000 - 1 ABR 14/00

    Verzicht auf Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuß

    Auszug aus BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09
    An einer solchen Beeinträchtigung von grundrechtlichen Rechtspositionen fehlt es aber bei Unternehmen und Betrieben, die lediglich karitativen oder erzieherischen Bestimmungen außerhalb des durch Art. 7 Abs. 4, 5 GG geschützten Bereichs dienen (BAG 5. Oktober 2000 - 1 ABR 14/00 - zu B II 1 b aa der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 72) .
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 505/95

    Zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung der Arbeitszeit von

    Auszug aus BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09
    An einer solchen Beeinträchtigung von grundrechtlichen Rechtspositionen fehlt es aber bei Unternehmen und Betrieben, die lediglich karitativen oder erzieherischen Bestimmungen außerhalb des durch Art. 7 Abs. 4, 5 GG geschützten Bereichs dienen (BAG 5. Oktober 2000 - 1 ABR 14/00 - zu B II 1 b aa der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 72) .
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 2/88

    Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative

    Auszug aus BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09
    Eine bloße Mitwirkung bei der Tendenzverfolgung genügt dafür nicht (BAG 18. April 1989 - 1 ABR 2/88 - zu B II 2 c der Gründe mwN, BAGE 61, 305).
  • BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94

    Gesetzliches und tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen in

    Auszug aus BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09
    Unerheblich ist dagegen, ob die erzieherische Tätigkeit gegenüber Kindern und Jugendlichen oder gegenüber Erwachsenen ausgeübt wird (31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - zu B II 3 b aa (2) der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 126).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2008 - 16 TaBV 1476/08
    Auszug aus BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2008 - 16 TaBV 1476/08, 16 TaBV 2196/08 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.11.1990 - 1 ABR 87/89

    Rechenzentrum als Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09
    cc) Bei Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderen Grundrechtsschutz unterliegt, können die Voraussetzungen für die Tendenzträgereigenschaft einzelner Arbeitnehmer schon dann erfüllt sein, wenn jenen in nicht völlig unbedeutendem Umfang Arbeiten übertragen sind, durch die sie Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers nehmen können (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 21, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9; 20. November 1990 - 1 ABR 87/89 - zu B IV 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 57) .
  • BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10

    Mitbestimmung bei Versetzungen - arbeitskampfbedingte Versetzung

    Diese im Beschwerdeverfahren vorgenommene Antragsänderung ist zulässig, der Betriebsrat hat sich darauf rügelos eingelassen, so dass seine Zustimmung nach § 87 Abs. 2 Satz 3, § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG als erteilt gilt (vgl. BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 83 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 10).
  • BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12

    Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

    Zudem soll die Einschränkung der betrieblichen Mitbestimmung nach § 118 Abs. 1 BetrVG die Grundrechtsentfaltung von Tendenzbetrieben zugunsten unternehmerischer Interessen mit spezifisch grundrechtsgeschützter, geistig-ideeller oder politischer Zielsetzung gewährleisten (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BTDrucks VI/2729, S. 17; vgl. auch BVerfGE 52, 283 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 505/95 -, Rn. 26; stRspr BAG seit BAG, Beschluss vom 22. April 1975 - 1 ABR 604/73 -, juris, Rn. 13; Beschluss vom 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 -, juris, Rn. 24).

    Daneben werden mit § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bestimmte geistig-ideelle Zielsetzungen privilegiert, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht (BAG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 -, juris, Rn. 56; Beschluss vom 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 -, juris, Rn. 24).

    Es ist insofern nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, die Ausnahme von der Mitbestimmung greife nur, wenn bei einer karitativen Tätigkeit der Dienst an leidenden Menschen direkt erbracht wird (vgl. BAG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 -, juris, Rn. 56; Beschluss vom 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 -, juris, Rn. 24; Lakies, in: Düwell, BetrVG, 4. Aufl. 2014, § 118 Rn. 2; Lunk, in: Hümmerich/Boecken/Düwell, Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2010, § 118 Rn. 2; Weber, in: GK-BetrVG, 10. Aufl. 2014, Bd. 2, § 118, Rn. 21).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - 3 TaBV 7/19

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 99 BetrVG - Tendenzträgereigenschaft

    Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung im Hinblick auf die Voraussetzung des § 118 BetrVG auf die Begründung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 14.09.2010 (1 ABR 29/09) gestützt und dabei verkannt, dass dort ein anderer Sachverhalt entschieden worden sei.

    Dieser Umstand ist gegeben, wenn die betroffenen Beschäftigten die Möglichkeit haben, in vorgenannter Weise auf die Tendenzverwirklichung Einfluss zu nehmen (BAG vom 14.09.2010 - 1 ABR 29/09 - juris Randnummer 23; LAG Hamm vom 19.03.2010 - 10 TaBV 85/09 - juris Randnummer 70).

    Bei Arbeitgebern, deren unternehmerische Betätigung einem besonderem Grundrechtschutz unterliegt, können die Voraussetzungen für die Tendenzträgereigenschaft einzelner Arbeitnehmer schon dann erfüllt sein, wenn ihnen in nicht völlig unbedeutendem Umfang Arbeiten übertragen sind, durch die sie Einfluss auf die grundrechtlich geschützte Tendenzverwirklichung des Arbeitgebers nehmen können (BAG vom 14.09.2010, a. a. O., juris Randnummer 25).

    Der betroffene Arbeitnehmer muss vielmehr durch seine Weisungen gerade auf die unmittelbar von dem Arbeitgeber verwirklichte Tendenz Einfluss nehmen (BAG vom 14.09.2010, a. a. O., juris Randnummer 26).

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11

    Betriebsverfassungsrecht: Fehlende Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes

    Die Verwirklichung ihrer unternehmerischen Ziele darf durch die betriebliche Mitbestimmung nicht ernsthaft beeinträchtigt werden, da ansonsten ihre durch § 118 Abs. 1 BetrVG geschützten Freiheitsrechte verletzt würden (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 24, BAGE 135, 291) .

    Die damit verbundene Privilegierung hält sich zwar im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der betrieblichen Mitbestimmung zustehenden Entscheidungsspielraums und ist deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 24, BAGE 135, 291) .

    Dagegen ist Voraussetzung karitativer Tätigkeit eines Unternehmens, dass diese fremdnützig und ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt (vgl. BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 20 mwN, aaO; Weber aaO Rn. 25) .

    c) Hiervon ausgehend dient ein Unternehmen nach der Senatsrechtsprechung karitativen Zwecken, wenn es den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat, auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 135, 291) .

  • BAG, 14.05.2013 - 1 ABR 10/12

    Betriebsrat - Tendenzträger - karitative Einrichtungen - Schulassistenten

    Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Unternehmens ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 20, BAGE 135, 291) .

    Der fehlende Bezug zu den besonderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes und die durch § 118 Abs. 1 BetrVG vermittelte Begünstigung bei der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes gebieten es aber, bei Arbeitgebern, die unmittelbar und überwiegend karitativen oder erzieherischen Bestimmungen dienen, für die Tendenzträgereigenschaft ihrer Beschäftigten ein höheres Maß an Einflussnahme auf die geschützte Tendenz zu verlangen, als bei den anderen von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfassten Arbeitgebern (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 24, BAGE 135, 291) .

    Nur unter diesen Voraussetzungen ist die durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bewirkte Begünstigung der Unternehmen mit einer karitativen oder erzieherischen Zweckbestimmung gerechtfertigt (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 26, BAGE 135, 291) .

    Dessen fallbezogene Würdigung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob der Sachverhalt fehlerfrei festgestellt wurde, die Bewertungsmaßstäbe nicht verkannt sind und die Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Punkte vertretbar erscheint (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 27, BAGE 135, 291) .

  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 50/12

    Einsatz von Fremdpersonal - Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Eingliederung

    Der Betriebsrat kann die Frage, ob die im Antrag beschriebene Maßnahme als Einstellung seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegt, durch einen abstrakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15, BAGE 135, 291) .
  • BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 63/16

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erhebung eines

    Streiten die Beteiligten anlässlich einer konkreten Maßnahme des Arbeitgebers über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, können sie, um diesen Streit für die Beteiligten bindend klären zu lassen, einen darauf gerichteten, von der konkreten Maßnahme losgelösten Feststellungsantrag stellen, wenn die Maßnahme sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 19/14 - Rn. 19; 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 291) .
  • LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12

    Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb

    Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, dient ein Unternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts karitativen Zwecken, wenn es den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat, auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 14.09.2010, 1 ABR 29/09, Rn 20 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 19/14

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse

    Entsprechend kann der Betriebsrat auch die Frage, ob eine im Antrag näher beschriebene Maßnahme seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegt, durch einen abstrakten Feststellungsantrag losgelöst vom konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 291) .
  • BAG, 19.12.2017 - 1 ABR 33/16

    Auslegung einer Tarifregelung - Antragsbefugnis des Betriebsrats

    a) Er ist ausschließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 27. Mai 2014 gerichtet und kann nach dem Vorbringen des Betriebsrats nicht dahingehend verstanden werden, es werde losgelöst vom konkreten betrieblichen Anlassfall ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zur gerichtlichen Entscheidung gestellt (dazu BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 291) .
  • BAG, 09.11.2010 - 1 ABR 76/09

    Feststellungsinteresse

  • LAG Düsseldorf, 19.02.2019 - 3 TaBV 112/16

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren; Prüfkompetenz bei

  • LAG Niedersachsen, 19.11.2019 - 11 TaBV 7/19

    Beteiligungsrechte des Betriebsrats für Arbeitnehmer in anderen Betrieben des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 - 4 TaBV 50/21

    Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG - hinreichende Bestimmtheit

  • LAG München, 30.03.2011 - 5 TaBV 82/10

    Erzieherische Zwecksetzung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2015 - 6 TaBV 32/14

    Fremdpersonal - Einsatz - Eingliederung - Einstellung - betrieblicher

  • LAG Hessen, 15.11.2016 - 4 TaBV 250/16

    Im Einigungsstellenbestellungsverfahren ist eine Anschlussbeschwerde nicht

  • LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 33 O 126/12

    Blutspendedienst muss Aufsichtsrat nach Drittelbeteiligungsgesetz bilden

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