Rechtsprechung
   BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,30471
BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16 (https://dejure.org/2017,30471)
BAG, Entscheidung vom 22.08.2017 - 1 ABR 3/16 (https://dejure.org/2017,30471)
BAG, Entscheidung vom 22. August 2017 - 1 ABR 3/16 (https://dejure.org/2017,30471)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,30471) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 100 Abs. 2 BetrVG, § ... 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 99 BetrVG, § 5 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, §§ 99, 100 BetrVG, Art. 12, Art. 14 GG, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG, § 1 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, Art. 12 Abs. 1 GG, § 101 BetrVG, § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG, § 101 Satz 3 BetrVG, § 888 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Teilweise

  • bag-urteil.com

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • rewis.io

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit; Unterlassungsanspruch

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn das Gericht zuviel zuspricht...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - und die arbeitsplatzbezogenen Rahmendienstpläne

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - und die Erstbegehungsgefahr

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Schichtarbeit und Betriebsrat: Droht jetzt öfter ein Ordnungsgeld für Arbeitgeber?

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2018, 499
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 30.06.2015 - 1 ABR 71/13

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Arbeitszeit - Personalgespräch

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 16 mwN) .

    Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 22 mwN) .

    Ein solcher liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt (BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 27 mwN) .

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 47/06

    Vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16
    Diese Frage stellt sich auch in Bezug auf die neu eingestellten Arbeitnehmer unabhängig von deren Person und deren individuellen Wünschen (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 122, 127) .

    Der Antrag kann mit dem Sachantrag im Erkenntnisverfahren verbunden werden (BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 24, BAGE 122, 127) .

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 31/03

    Mitbestimmung über Arbeitszeit am Karnevalsdienstag

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16
    Diese Beschränkung ist vielmehr die im Gesetz angelegte Folge des Bestehens von Mitbestimmungsrechten (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - zu B III 3 b der Gründe mwN, BAGE 112, 227) .
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16
    Deshalb kann es dahinstehen, ob der Arbeitgeberin ein solches einseitiges Gestaltungsrecht über einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand überhaupt eröffnet werden kann (dazu BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 a der Gründe mwN, BAGE 111, 48) .
  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16
    Die auch im Falle des allgemeinen Unterlassungsanspruchs zu beachtende Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 BetrVG (BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B V der Gründe, BAGE 110, 252) ist gewahrt.
  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16
    Weder kann der Betriebsrat auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts verzichten (BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 106, 204) noch kann das Mitbestimmungsrecht verwirken (BAG 28. August 2007 - 1 ABR 70/06 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 22/02

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Änderung eines Jahresschichtplans

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16
    Schließlich übersieht die Arbeitgeberin, dass sie mit dem Betriebsrat allgemeine Grundregeln über die Dienstplangestaltung einschließlich der erforderlichen Kriterien, denen ein Dienstplan zu entsprechen hat, vereinbaren kann (dazu ausf. BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 15, BAGE 153, 318; 1. Juli 2003 - 1 ABR 22/02 - zu B II 2 b dd (1) der Gründe, BAGE 107, 9) .
  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

    Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16
    Sie stehen daher selbstständig nebeneinander (st. Rspr. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 6 b der Gründe, BAGE 98, 60).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 143/83

    Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16
    bb) Die Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs verletzt die Arbeitgeberin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, welches vorliegend allein maßgebend sein kann (vgl. BVerfG 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - zu II 2 der Gründe; sh. auch 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - Rn. 17) .
  • BAG, 28.08.2007 - 1 ABR 70/06

    Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs

    Auszug aus BAG, 22.08.2017 - 1 ABR 3/16
    Weder kann der Betriebsrat auf die Ausübung eines Mitbestimmungsrechts verzichten (BAG 3. Juni 2003 - 1 AZR 349/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 106, 204) noch kann das Mitbestimmungsrecht verwirken (BAG 28. August 2007 - 1 ABR 70/06 - Rn. 14 mwN) .
  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

  • BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12

    Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

  • BAG, 08.12.2015 - 1 ABR 2/14

    Feststellungsausspruch - Verbot der reformatio in peius

  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.2015 - 22 TaBV 2/15
  • LAG Nürnberg, 21.12.2011 - 4 TaBV 19/11

    Einstellung von Mitarbeitern - Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 19/11

    Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan

  • BAG, 18.11.2014 - 1 AZR 257/13

    Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

  • BAG, 13.12.2016 - 1 ABR 59/14

    Fremdpersonaleinsatz - Einstellung

  • LAG München, 08.02.2018 - 4 TaBVGa 16/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

    Mit der Annahme, es sei zweifelhaft, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bestehe, habe das Arbeitsgericht drei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. August 2017 (BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017-1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -) verkannt.

    Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht in den vom Betriebsrat angezogenen Entscheidungen vom 22. August 2017 (- 1 ABR 3/16 -, juris, Rn. 16 und - 1 ABR 5/16 -, juris, Rn. 11) auf eine einschränkende Auslegung verzichtet und hat über die enger gefassten Hilfsanträge befunden.

    Jedenfalls mit Blick darauf, dass das Bundesarbeitsgericht in rechtlich gleichgelagerten Fällen (BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017-1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -) Unterlassungsansprüche zuerkannt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein außerhalb der Rechtsordnung liegendes Ziel verfolgt wird.

    Denn selbst wenn man insoweit von einem kollektiven Tatbestand ausgeht (so BAG, Beschluss vom 22. August 2017, a.a.O., Rn. 21), kommt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der hier relevanten erstmaligen Zuordnung neu eingestellter Beschäftigter in ein bestehendes Schichtsystem nicht zur Anwendung.

    Die Beschwerdekammer folgt insoweit nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 22. August 2017 (1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16).

  • LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung

    Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht verletzt und rechtfertigt keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, wenn eine Arbeitgeberin neu eingestellte Beschäftigte in ein mitbestimmtes Schichtsystem eingliedert und ihnen Arbeitszeiten zuweist, ohne hierfür die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt zu haben oder diese durch die Einigungsstelle ersetzt haben zu lassen (entgegen BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017 -1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -).

    Die Rechtsbeschwerde ist für den Betriebsrat bezüglich der Entscheidung über die Beschwerdehaupt- und -hilfsanträge zu II. nach § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da insoweit eine Abweichung von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vorliegt (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2015 - 6 TaBV 4/15 -, juris, LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2015 - 6 TaBV 7/15 -, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2015 -22 TaBV 2/15 -, juris) - die Entscheidungsgründe zu den dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Augst 2017 (vgl. BAG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 1 ABR 3/16, 1 ABR 4/16 und 1 ABR 5/16 -, juris), zu denen auch eine Divergenz besteht, lagen bei abschließender Beratung durch die Kammer noch nicht vor.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2019 - 2 TaBVGa 6/18

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einsatz von Leiharbeitnehmern -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren ( BAG 22. August 2017 - 1 ABR 3/16 - Rn. 23, juris ).

    Das Recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wird auch nicht durch die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten verdrängt ( BAG 22. August 2017 - 1 ABR 3/16 - Rn. 27 ff, juris ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.08.2019 - 5 TaBV 9/19

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Erpressung

    Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG, entspricht es dem negatorischen Rechtsschutz zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts, den Arbeitgeber als Störer auf Unterlassung eines nicht mitbestimmten zeitlichen Einsatzes der Arbeitnehmer - als Verletzungshandlung - in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG 22.08.2017 - 1 ABR 3/16 - Rn. 34 ff).
  • ArbG München, 18.04.2018 - 38 BV 332/17

    Unterlassungsanspruch -Unterlassung der erstmaligen Zuordnung von

    Zwar können grundsätzlich die Mitbestimmungsrechte des § 87 BetrVG und des § 99 BetrVG nebeneinander bestehen, das heißt die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung ist ebenso erforderlich wie die Zustimmung des Betriebsrats zum Dienstplan, in den der neu eingestellte Arbeitnehmer erstmals eingeteilt wird (vgl. BAG, Beschlüsse vom 22.08.2017, 1 ABR 1/16, 1 ABR 3/16 und 1 ABR 5/16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht