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   BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87   

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https://dejure.org/1988,200
BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87 (https://dejure.org/1988,200)
BAG, Entscheidung vom 28.09.1988 - 1 ABR 37/87 (https://dejure.org/1988,200)
BAG, Entscheidung vom 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 (https://dejure.org/1988,200)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beteiligung des Betriebsrats bei kurzfristigem Einsatz von Arbeitnehmern in einer anderen als ihrer Stammfiliale

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3, § 23 Abs. 3; ArbGG § 10, § 83 Abs. 3
    Beschränkte Mitbestimmung bei kurzzeitigen Versetzungen von einer Filiale in eine andere

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 59, 371
  • NZA 1989, 188
  • BB 1989, 286
  • BB 1989, 74
  • DB 1989, 386
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 52/85

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen

    Auszug aus BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87
    Es kommt auch darauf an, wo der betreffende Arbeitnehmer wohnt und welche Verkehrsverbindungen bestehen (Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 20.07.1982 - 1 ABR 19/81

    Betriebsratswahl - Wahlanfechtung

    Auszug aus BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87
    Dem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die nach materiellem Recht Beteiligten von Amts wegen auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz am Verfahren zu beteiligen sind (Beschluß vom 20. Juli 1982 - 1 ABR 19/81 - AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1952).
  • BAG, 05.11.1985 - 1 ABR 49/83

    Anspruch des Betriebsrates auf Teilnahme als Beobachter an einer Fachkundeprüfung

    Auszug aus BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87
    Beteiligter eines Beschlußverfahrens in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist diejenige Person oder Stelle, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Beschluß vom 13. März 1984 - 1 ABR 49/83 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979; Beschluß vom 25. September 1986 - 6 ABR 68/84 - BAGE 53, 119 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972).
  • BAG, 25.09.1986 - 6 ABR 68/84

    Bildung eines einheitlichen Betriebs nach räumlichem Zusammenschluß zweier

    Auszug aus BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87
    Beteiligter eines Beschlußverfahrens in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist diejenige Person oder Stelle, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Beschluß vom 13. März 1984 - 1 ABR 49/83 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979; Beschluß vom 25. September 1986 - 6 ABR 68/84 - BAGE 53, 119 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.12.1985 - 1 ABR 58/83

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsratas bei der Versetzung von Auszubildenden -

    Auszug aus BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87
    Auf den Beschluß des Senats vom 3. Dezember 1985 (BAGE 50, 226 = AP Nr. 8 zu § 95 BetrVG 1972), der ebenfalls den Betrieb des Arbeitgebers betraf, kann sich das Landesarbeitsgericht nicht stützen.
  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 18/87

    Begriff der Versetzung

    Auszug aus BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so daß der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; zuletzt Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, zu B 1 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 67/82

    Versetzungsbegriff des BetrVG

    Auszug aus BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so daß der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (BAG Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972; zuletzt Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 -, zu B 1 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 1986 (BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972) ausgesprochen, daß eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG auch dann vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändert.
  • BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 65/85

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei personellen

    Auszug aus BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wie sie im Beschluß vom 17. März 1987 (- 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972) näher begründet worden ist.
  • BAG, 22.11.2005 - 1 ABR 50/04

    Einigungsstellenspruch zu Arbeitnehmerbeschwerden

    Berührt der Verfahrensgegenstand die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des Arbeitgebers und geht im Lauf des Beschlussverfahrens der Betrieb auf einen neuen Inhaber über, nimmt dieser automatisch die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers und Arbeitgebers ein (BAG 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371, zu B I 1 b der Gründe).
  • BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19

    Betriebsverfassungsrecht - Versetzung

    Diese soll nur dann zum Schutz des betroffenen Arbeitnehmers der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, wenn sie mit einer gravierenden Änderung der äußeren Bedingungen verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (vgl. auch BAG 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 59, 371) .
  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91

    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Arbeitgeber wie Betriebsrat zur Klärung von Streitfragen über das Bestehen oder Nichtbestehen oder den Inhalt eines Beteiligungsrechts unabhängig von konkret zu entscheidenden Einzelfällen ein Feststellungsverfahren einleiten können (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 12. Juli 1988 - 1 ABR 85/86 - und 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - AP Nr. 54 und 55 zu § 99 BetrVG 1972; vgl. dazu auch Matthes, DB 1989, 1285, 1290).
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