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   BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89   

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BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89 (https://dejure.org/1991,1635)
BAG, Entscheidung vom 22.01.1991 - 1 ABR 38/89 (https://dejure.org/1991,1635)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 (https://dejure.org/1991,1635)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Definition der erforderlichen Unterlage über "wirtschaftliche Angelegenheiten" - Mitbestimmung des Betriebsrats n wirtschaftlichen Angelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 BetrVG

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 106 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 10
    Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Wirtschaftsausschusses

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 106
    Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses bei Veräußerung sämtlicher Anteile an einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 97
  • MDR 1991, 775
  • NZA 1991, 649
  • BB 1991, 1191
  • DB 1991, 1176
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 61/88

    Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89
    Die Frage, ob die geforderte Unterlage eine "wirtschaftliche Angelegenheit" betrifft, ist eine Rechtsfrage; deshalb besteht keine Primärzuständigkeit der Einigungsstelle (vgl. Senatsbeschluß vom 8. August 1989, BAGE 62, 294, 308 = EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 8, zu B II 2 b bb der Gründe; Henssler, Anm. zu EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 8, unter IV 2 b; Fitting/ Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 109 Rz 1; Rumpff/ Boewer, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 3. Aufl. 1990, S. 230 f.).

    Der Gesamtbetriebsrat ist Beteiligter in einem Verfahren, in dem es um Auskunftsansprüche des Wirtschaftsausschusses geht (BAGE 47, 218 = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972; Beschluß vom 8. August 1989, aaO, zu B I 4 der Gründe), weil er ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, wenn er die Vorlage einer erforderlichen Unterlage oder eine Auskunft über eine wirtschaftliche Angelegenheit an den Wirtschaftsausschuß verlangt.

    Der Wirtschaftsausschuß ist daher nicht Beteiligter im vorliegenden Verfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 8. August 1989, aaO, zu B I 4 b der Gründe).

    Danach soll der Wirtschaftsausschuß gleichgewichtig mit dem Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmers beraten (Senatsbeschluß vom 20. November 1984, BAGE 47, 218, 225 = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972, zu B II 3 b der Gründe; Senatsbeschluß vom 8. August 1989, aaO, zu B II 2 b aa 1 der Gründe, m.w.N.) und andererseits den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten unterrichten.

  • BAG, 20.11.1984 - 1 ABR 64/82

    Wirtschaftsausschuß - Vorbereitung von Sitzungen

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89
    Der Gesamtbetriebsrat ist Beteiligter in einem Verfahren, in dem es um Auskunftsansprüche des Wirtschaftsausschusses geht (BAGE 47, 218 = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972; Beschluß vom 8. August 1989, aaO, zu B I 4 der Gründe), weil er ein eigenes betriebsverfassungsrechtliches Recht gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht, wenn er die Vorlage einer erforderlichen Unterlage oder eine Auskunft über eine wirtschaftliche Angelegenheit an den Wirtschaftsausschuß verlangt.

    Danach soll der Wirtschaftsausschuß gleichgewichtig mit dem Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmers beraten (Senatsbeschluß vom 20. November 1984, BAGE 47, 218, 225 = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972, zu B II 3 b der Gründe; Senatsbeschluß vom 8. August 1989, aaO, zu B II 2 b aa 1 der Gründe, m.w.N.) und andererseits den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten unterrichten.

    Dementsprechend soll die Verpflichtung, den Wirtschaftsausschuß rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, sicherstellen, daß der Wirtschaftsausschuß und der von ihm unterrichtete Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat Einfluß auf die Gesamtplanung nehmen kann, weil diese sich in der Regel auf die Personalplanung auswirkt (Senatsbeschluß vom 20. November 1984, aaO, zu B II 2 a und b der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 01.10.1974 - 1 ABR 77/73

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei Auslandsberührung

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89
    Die Bestimmung enthält eine beschränkte Generalklausel (vgl. BAGE 26, 286, 291 = AP Nr. 1 zu § 106 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 106 Rz 24).
  • BAG, 25.07.1989 - 1 ABR 41/88

    Betriebsrat: Kein Anspruch auf Erläuterung der Auswirkungen auf die Produktions-

    Auszug aus BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89
    Entsprechend hat der Senat bereits im Beschluß vom 25. Juli 1989 (- 1 ABR 41/88 - AP Nr. 38 zu § 80 BetrVG 1972, zu B III 2 b der Gründe) erwogen, in der Aufnahme eines neuen Gesellschafters im Hinblick auf mögliche Folgewirkungen für die Arbeitnehmer eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 106 Abs. 3 BetrVG zu erblicken.
  • BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18

    Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle

    Hierzu gehören etwa die Zusammenarbeit oder ein Zusammenschluss mit anderen Unternehmen, eine Unternehmensaufspaltung in Besitz- und Betriebsgesellschaft oder der Übergang eines vom Unternehmen geführten Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber nach § 613a Abs. 1 BGB (vgl. BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 67, 97) .

    Sowohl der Wirtschaftsausschuss als auch der von ihm unterrichtete (Gesamt-)Betriebsrat sollen die Gelegenheit haben, auf die Planungen oder Vorhaben des Unternehmers Einfluss zu nehmen (vgl. BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 67, 97) .

  • BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nach § 109 BetrVG

    a) Mit der Rüge, die Einigungsstelle sei nicht zuständig gewesen, macht die Arbeitgeberin einen Rechtsfehler der Einigungsstelle geltend (BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - BAGE 67, 97; 17. September 1991 - 1 ABR 74/90 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 17).

    Diese beschränkte Generalklausel (Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 106 Rn. 50; Hess/Schlochauer/Glaubitz aaO § 106 Rn. 49; Däubler/Kittner/Klebe aaO § 106 Rn. 78) erfaßt alle nicht bereits in den Nummern 1-9 des § 106 BetrVG aufgeführten Fragen, die das wirtschaftliche Leben des Unternehmens in entscheidenden Punkten betreffen, dies jedoch stets unter der Voraussetzung, daß die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berührt werden können (BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Der Unternehmer muß daher vor geplanten unternehmerischen Entscheidungen und sonstigen Vorhaben den Wirtschaftsausschuß frühzeitig und umfassend informieren, so daß dieser - und der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat - durch seine Stellungnahme und eigenen Vorschläge noch Einfluß auf die Gesamtplanung wie auch auf die einzelnen Vorhaben nehmen kann (BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - aaO, zu B II 2 der Gründe).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18

    Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschusses im Konzernverbund -

    Nur, wenn die Muttergesellschaft konkrete unternehmerische Maßnahmen plant oder Vorgaben macht, die Auswirkungen auf das Tochterunternehmen und die Interessen der Beschäftigten des Tochterunternehmen haben können, geht es zugleich um eine wirtschaftliche Angelegenheit des Tochterunternehmens, über welche der Wirtschaftsausschuss zu unterrichten ist und ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind ( vergleiche BAG vom 22. Januar 1992 - 1 ABR 38/89 - unter B II 3 der Gründe, NZA 1991, 649 ).

    (aa) Zweck der Unterrichtungspflicht ist, den Wirtschaftsausschuss in die Lage zu versetzen, gleichgewichtig und gleichberechtigt mit dem Unternehmen über dessen wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und auf dessen Planungen Einfluss zu nehmen ( BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - unter B I 1 c der Gründe, NZA 2001, 402; BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1991, 649 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 10 TaBV 2/13

    Wirtschaftsausschuss - Vorlageanspruch - Kaufvertrag über Geschäftsanteile

    b) Soweit der Betriebsrat meint, dass sich bereits aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.1991 (1 ABR 38/89, AP, § 106 BetrVG 1972, Nr. 9) der Anspruch ergebe, wird dem nicht gefolgt.

    Insoweit gilt auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.1.2991 (1 ABR 38/89, AP, § 106 BetrVG 1972, Nr. 9).

    Die Vorlage der Unterlagen bezweckt ausschließlich die gleichgewichtige und damit grundsätzlich vom selben Kenntnisstand ausgehende Beratung über wirtschaftliche Angelegenheiten (BAG v. 22.1.2991 - 1 ABR 38/89, AP, § 106 BetrVG 1972, Nr. 9).

  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05

    Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Durch ein solches Verfahren wird der Wirtschaftsausschuss in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung nicht berührt (BAG 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 -BAGE 62, 294 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 8, zu B I 4 a und b der Gründe; 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - BAGE 67, 97 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 14, zu B I 3 der Gründe).
  • BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 25/18

    Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

    Durch die Vorlage von Unterlagen soll dem Wirtschaftsausschuss eine gleichgewichtige und damit grundsätzlich vom selben Kenntnisstand ausgehende Beratung mit dem Unternehmer ermöglicht werden (vgl. BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 67, 97) .
  • BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 74/90

    Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuß

    Das vorliegende Verfahren betrifft daher die gleiche Streitfrage, die der Senat in dem Verfahren 1 ABR 38/89 am 22. Januar 1991 entschieden hat (EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 14 = NZA 1991, 649, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BVerwG, 28.02.2017 - 5 P 3.16

    Ablichtung; Abschrift; Analogie; Anregung; Anstalt des öffentlichen Rechts;

    Im Unterschied zu dem Betriebsrat, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz vom Arbeitgeber zu unterrichten ist, dessen Information daher bedingt, dass sich für ihn insoweit eine konkrete Aufgabe stellt (BAG, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - BAGE 67, 155 und - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 ), ist der Wirtschaftsausschuss über Vorhaben und mögliche Folgen, die sich aus wirtschaftlichen Vorgängen ergeben, schon dann zu informieren, wenn hierdurch die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berührt werden können (BAG, Beschlüsse vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - BAGE 67, 97 und vom 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - BAGE 95, 228 ).
  • LAG Niedersachsen, 23.05.2005 - 8 TaBV 82/04

    Pflicht eines gemeinnützigen Arbeitgebers zur Bildung eines

    § 109 BetrVG einen Spruch herbeizuführen, der den Arbeitgeber verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss die Berichte zur Verfügung zu stellen, ist eine Rechtsfrage, für die keine Alleinzuständigkeit der Einigungsstelle besteht, über die vielmehr die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu entscheiden haben (BAG vom 17.09.1991 - 1 ABR 74/90 - DB 1992, 435; vom 22.01.1991 - 1 ABR 38/89 - DB 1991, 1176).
  • BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 61/94

    Wirtschaftsausschuß und Stillegung betriebsratsloser Betriebe

    Die Frage, ob eine Betriebsstillegung zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten i. S. von § 106 Abs. 3 BetrVG gehört, betrifft aber das Bestehen des Unterrichtungs- und Beratungsrechts und nicht seinen Umfang (vgl. BAGE 67, 97, 100 = AP Nr. 9 zu § 106 BetrVG 1972, zu B 11 der Gründe, m. w. N.).
  • ArbG Berlin, 06.09.2010 - 48 BV 11747/10

    Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten des § 106 BetrVG gehört die mit dem

  • KAG Mainz, 21.09.2015 - M 52/15

    Unterrichtung über Betriebsübergang

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