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   BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86   

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BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86 (https://dejure.org/1988,1180)
BAG, Entscheidung vom 10.02.1988 - 1 ABR 39/86 (https://dejure.org/1988,1180)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 (https://dejure.org/1988,1180)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswahl der Teilnehmer an einer betrieblichen Bildungsmaßnahme - Lehrgang über Sicherheits- und Notfallmaßregeln - Abschluss eines Lehrgangs als Voraussetzung für den Einsatz als Flugbegleiter - Maßnahme der Berufsbildung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 57, 295
  • NZA 1988, 549
  • NZA 1988S. 549
  • BB 1988, 1326
  • DB 1988, 1325
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 05.11.1985 - 1 ABR 49/83

    Anspruch des Betriebsrates auf Teilnahme als Beobachter an einer Fachkundeprüfung

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86
    Ein Lehrgang über Sicherheits- und Notfallmaßregeln, dessen erfolgreicher Abschluß Voraussetzung dafür ist, daß ein Arbeitnehmer als Flugbegleiter eingesetzt werden darf, ist eine Maßnahme der Berufsbildung im Sinne von § 98 BetrVG (Bestätigung von BAG Beschluß vom 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - BAGE 50, 85 = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972).

    Im Sinne von § 98 BetrVG sind Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung auch Lehrgänge, die den Arbeitnehmern die für die Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen sollen (Beschluß des Senats vom 5. November 1985, BAGE 50, 85 = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972).

  • BAG, 08.12.1987 - 1 ABR 32/86

    Betriebsrat - Einigungsstelle - Bildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86
    Sollen Arbeitnehmer des Landbetriebes einer Fluggesellschaft zu solchen Lehrgängen entsandt werden, hat der Betriebsrat bei der Auswahl der Teilnehmer nach näherer Maßgabe der Regelung in § 98 Abs. 3 und 4 BetrVG mitzubestimmen (im Anschluß an BAG Beschluß vom 8. Dezember 1987 - 1 ABR 32/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1987 (- 1 ABR 32/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) über den Inhalt dieser Bestimmungen und ihr Zusammenwirken entschieden.

  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 35/85

    Beschlußverfahren - Beitritt - Sachantrag - Zulässigkeit der Antragsänderung -

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1986 (- 1 ABR 35/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgesprochen, daß der Betriebsrat an einer Entscheidung über eine Arbeitskampfmaßnahme und an deren Durchführung selbst in keinem Falle ein Mitbestimmungsrecht habe.
  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in einem solchen Falle der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen könne, daß dieser eine Betriebsvereinbarung so wie vereinbart auch durchführt und gegen die Betriebsvereinbarung verstoßende Maßnahmen unterläßt (Beschlüsse vom 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 51/86 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und zuletzt vom 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 51/86

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in einem solchen Falle der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen könne, daß dieser eine Betriebsvereinbarung so wie vereinbart auch durchführt und gegen die Betriebsvereinbarung verstoßende Maßnahmen unterläßt (Beschlüsse vom 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 51/86 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und zuletzt vom 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 10.11.1987 - 1 ABR 55/86

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in einem solchen Falle der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen könne, daß dieser eine Betriebsvereinbarung so wie vereinbart auch durchführt und gegen die Betriebsvereinbarung verstoßende Maßnahmen unterläßt (Beschlüsse vom 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 51/86 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und zuletzt vom 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86
    Es trifft zu, daß der Senat mehrfach ausgesprochen hat, daß Beteiligungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes Einschränkungen erfahren müßten (vgl. BAGE 23, 484 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 30, 43, 50 = AP Nr. 57 und 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 31, 372 = AP Nr. 63 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 10.09.1985 - 1 ABR 28/83

    Leiharbeitnehmer im Luftfahrtunternehmen

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86
    Beteiligungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten dieser Arbeitnehmer werden daher nicht im Ausland wahrgenommen, sondern strahlen in zulässiger Weise lediglich ins Ausland aus (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1985 - 1 ABR 28/83 - AP Nr. 3 zu § 117 BetrVG 1972).
  • BAG, 24.04.1979 - 1 ABR 43/77

    Mitbestimmungsrecht bei vorübergehender Arbeitszeitverlängerung aus

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86
    Es trifft zu, daß der Senat mehrfach ausgesprochen hat, daß Beteiligungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes Einschränkungen erfahren müßten (vgl. BAGE 23, 484 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 30, 43, 50 = AP Nr. 57 und 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 31, 372 = AP Nr. 63 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 54/76

    Betriebsratsmitglieder - Mitglieder des Wahlvorstandes - Wahlbewerber - Teilnahme

    Auszug aus BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 39/86
    Es trifft zu, daß der Senat mehrfach ausgesprochen hat, daß Beteiligungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes Einschränkungen erfahren müßten (vgl. BAGE 23, 484 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 30, 43, 50 = AP Nr. 57 und 58 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAGE 31, 372 = AP Nr. 63 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 76/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisiko -; Mitbestimmungsrecht und Neutralitätspflicht

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

  • BAG, 13.12.2011 - 1 ABR 2/10

    Mitbestimmung bei Versetzungen - arbeitskampfbedingte Versetzung

    Dies betraf eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Einführung von Kurzarbeit (BAG 22. Dezember 1980 - 1 ABR 76/79 - zu C II 2 der Gründe, BAGE 34, 355) sowie Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Bildung nach § 98 BetrVG, die dazu dienten, Arbeitnehmer fachlich in die Lage zu versetzen, in einem anderen bestreikten Betrieb zur Beseitigung oder Milderung der Folgen des dort durchgeführten Streiks eingesetzt zu werden (BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - BAGE 57, 295) .

    Eine Arbeitskampfmaßnahme sei erst der tatsächliche Einsatz von Arbeitnehmern im bestreikten Betrieb (BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 3 c der Gründe, aaO) .

  • BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16

    Mitbestimmung im Arbeitskampf - Mehrarbeitsanordnung

    (d) Bezweckt der Arbeitgeber Maßnahmen, um den Auswirkungen streikbedingter Arbeitsniederlegungen vorzubeugen, bedarf es eines Bezugs zu einer laufenden oder einer unmittelbar bevorstehenden Arbeitsniederlegung (vgl. BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 57, 295) .

    (e) Demzufolge können die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sowohl bei Vorbereitungshandlungen des Arbeitgebers zur Beschränkung drohender Folgen konkret bevorstehender Arbeitsniederlegungen als auch für Maßnahmen zur Abwehr bereits eingetretener Folgen andauernder Arbeitsniederlegungen suspendiert sein (BAG 30. August 1994 - 1 ABR 10/94 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 77, 335; 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 57, 295) .

    Vielmehr kommt es auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und dessen Auswirkungen auf das jeweilige Kampfgeschehen an (vgl. BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 57, 295) .

  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

    b) Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr von Folgen eines Arbeitskampfs kommt dementsprechend in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, daß die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - BAGE 57, 295, 307, zu B II 3 c der Gründe; 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236, 242, zu B II 1 der Gründe).

    a) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats scheiden arbeitskampfbedingt nur insoweit aus, als sie die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers tatsächlich einschränken (BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - BAGE 57, 295, 307, zu B II 3 c der Gründe).

  • LAG Hessen, 19.08.1993 - 12 TaBV 9/93

    Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers in deutscher Sprache

    Zum einen gehören die Mitglieder des Bodenbetriebs betriebsverfassungsrechtlich nicht zum Flugbetrieb (BAG, Beschluss vom 10.02.1988 - 1 ABR 39/86 -, AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972 (zu II 3 b) der Gründe)).
  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 36/90

    Entsendung in anderen Betrieb eines anderen Unternehmens

    Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats an Vorbereitungshandlungen für Arbeitskampfmaßnahmen oder Maßnahmen zur Abwehr von Folgen eines Arbeitskampfes kann nach der Senatsrechtsprechung allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats an der Vorbereitungs- oder Abwehrmaßnahme unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, daß die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfes zu begegnen, in ihrem Kernbereich beeinträchtigt würde (Senatsbeschluß vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 295 = AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972).
  • BAG, 23.04.1991 - 1 ABR 49/90

    Betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen

    Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zu den Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG insbesondere solche, die den Arbeitnehmern diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen; dazu gehört auch die berufliche Fortbildung (Senatsbeschlüsse vom 5. November 1985, BAGE 50, 85, 88 [BAG 05.11.1985 - 1 ABR 49/83] = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe, vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 295, 301 [BAG 10.02.1988 - 1 ABR 39/86] = AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe und vom 4. Dezember 1990 - 1 ABR 10/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe; Hammer, Berufsbildung und Betriebsverfassung, 1990, S. 57; Kraft, NZA 1990, 487 ff. [BAG 24.10.1989 - 8 AZR 5/89]; Heither, Die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, AR-Blattei , Betriebsverfassung XIV C, unter III 2; Oetker, Die Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen, 1986, S. 84 f., jeweils m.w.N.).

    Zwar hat der Senat im Beschluß vom 5. November 1985 (aaO) den Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG definiert und im Beschluß vom 10. Februar 1988 (aaO) den Unterschied zur Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG abstrakt dargelegt.

  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Eine solche Auslegung sei auch für den Fall der Beteiligung des Betriebsrates an arbeitskampfbedingten Einstellungen und Versetzungen möglich und geboten (BAG, Urteil vom 26. Oktober 1971 - 1 AZR 113/68 -, AP Nr. 44 zu Art. 9 GG - Arbeitskampf -, S. 68 R; BAG, Beschluß vom 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 -, AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972, S. 511 R).
  • BAG, 05.03.2013 - 1 ABR 11/12

    Mitbestimmung bei betrieblicher Berufsbildung

    Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung sind auch Lehrgänge, die dem Arbeitnehmer die für die Ausfüllung seines Arbeitsplatzes und seiner beruflichen Tätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verschaffen sollen (BAG 10. Februar 1988 - 1 ABR 39/86 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 57, 295) .
  • LAG Köln, 13.08.2009 - 7 TaBV 116/08

    Mitbestimmungsrechte im Arbeitskampf

    Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei Maßnahmen zur Abwehr eines Streikes kommt vielmehr nur dann, aber auch immer dann in Betracht, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, ernsthaft beeinträchtigt würde (BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG NZA 2004, 223 ff.).

    Dies drückt das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung u. a. dadurch aus, dass eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten nur dann in Betracht kommt, wenn die Mitbestimmung " unmittelbar und zwangsläufig " eine ernsthafte Beeinträchtigung der Freiheit des Arbeitgebers zur Folge hätte, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines solchen Arbeitskampfs zu begegnen (BAG NZA 2004, 223 ff.; BAG vom 19.02.1991, BAGE 67, 236 ff.; BAG vom 10.02.1988, BAGE 57, 295 ff.).

  • BAG, 04.12.1990 - 1 ABR 10/90

    Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme

    Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach zu den Maßnahmen der beruflichen Bildung i. S. von § 98 Abs. 1 BetrVG insbesondere solche gehören, die den Arbeitnehmern diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen verschaffen sollen, die zur Ausfüllung ihres Arbeitsplatzes und ihrer beruflichen Tätigkeit dienen; dazu gehört auch die berufliche Fortbildung (BAGE 50, 85, 88 = AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, und BAGE 57, 295, 301 = AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972, zu B II 1 a der Gründe; Kraft, NZA 1990, 457 ff.; Heither, Die Beteiligung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, AR-Blattei , Betriebsverfassung XIV C, unter III 2; Oetker, Die Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen, 1986, S. 84 f., jeweils m. w. N.).
  • ArbG Köln, 07.08.2008 - 14 BV 113/07

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Versetzungen in einen anderen,

  • LAG Hessen, 21.06.2012 - 9 TaBV 75/12

    Betriebliche Bildungsmaßnahme - Mitbestimmung - Unterlassungsantrag

  • LAG Hessen, 21.04.2016 - 5 TaBV 196/15

    1. Arbeitskampfbedingte Beschränkungen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

  • LAG Hessen, 08.11.2005 - 4 TaBV 159/05

    Zuständigkeit der Einigungsstelle - berufliche Fortbildung - Luftverkehr -

  • VG Frankfurt/Main, 10.09.2007 - 23 L 1680/07

    Mitbestimmungsrecht bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen; zum Begriff der

  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 599/92

    Anforderungen an die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Manteltarifvertrag -

  • LAG Hessen, 22.02.1990 - 12 TaBVGa 1/90

    Umfang der Informationsrechte des Betriebsrats im Arbeitskampf; Funktion

  • LAG Hessen, 08.02.1990 - 12 TaBVGa 13/90

    Umfang der Rechte des Arbeitgebers während einer Arbeitskampfsituation;

  • LAG München, 05.12.1990 - 5 TaBV 61/89
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