Rechtsprechung
BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 43/17 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- IWW
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 92 Abs. 1 BetrVG, § 92 BetrVG, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Buchst. c der Richtlinie 2002/14/EG, § 559 Abs. 2 ZPO, § 92 Abs. 2 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, § 92a Abs. 1 BetrVG, § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
- Betriebs-Berater
Umfang des Vorlageanspruchs des Betriebsrats bei Personalplanung
- bag-urteil.com
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- rewis.io
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- Bundesarbeitsgericht
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betriebsverfassungsrecht - Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- rechtsportal.de
Inhaltliche Definition der Personalplanung i.S.d. § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG
- datenbank.nwb.de
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung
Besprechungen u.ä.
- handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)
Planspiel oder Personalplanung? Grenzen des Beteiligungsrechts des Betriebsrats im Rahmen der Personalplanung
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZA 2019, 1153
- BB 2019, 2427
Wird zitiert von ... (2)
- LAG München, 16.12.2019 - 3 TaBV 90/19
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung, Rechtsverhältnis, …
Der Betriebsrat soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und deren Entwicklung umfassend und anhand von Unterlagen unterrichtet werden (vgl. BAG…, Beschluss vom 06.11.2016 - 1 ABR 64/14 - Rn. 13 m.w.N.; bestätigt durch BAG, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 ABR 43/17 - Rn. 21 ff.). - OVG Rheinland-Pfalz, 25.06.2021 - 10 A 11399/20
Recht der Richtervertretungen
Der Beteiligungsgegenstand der Personalplanung und der Personalanforderung nach § 84 Satz 1 Nr. 1 LPersVG ist damit gegenständlich von dem bei konkreten personellen Einzelmaßnahmen abzugrenzen und bezieht sich auf die abstraktere und vom konkreten Arbeitnehmer losgelöste Ebene der gedanklichen Vorwegnahme künftigen Personalgeschehens (vgl. BAG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 ABR 43/17 -, juris Rn 21).Wie auch aus dem allgemeinen Wortsinn der "Planung" als Prozess des Festlegens von Zielen und des Formulierens von Methoden, Strategien und Vorgehensweisen (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 ABR 43/17 -, juris Rn 21) folgt, handelt es sich bei der Personalplanung und -anforderung um organisatorische, von Einzelpersonen oder einzelnen Arbeitsplätzen losgelöste Grundentscheidungen.