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   BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87   

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BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87 (https://dejure.org/1988,4557)
BAG, Entscheidung vom 06.12.1988 - 1 ABR 43/87 (https://dejure.org/1988,4557)
BAG, Entscheidung vom 06. Dezember 1988 - 1 ABR 43/87 (https://dejure.org/1988,4557)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschreibung der Arbeitsplätze von Tendenzträgern durch den Arbeitgeber - Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme eines Tendenzunternehmens - Einstellung von Redakteuren und Redaktionsvolontären

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 65/85

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei personellen

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87
    Die gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 3 BetrVG und damit auch der darauf gerichtete Antrag des Betriebsrats müssen daher so bestimmt sein, daß der Arbeitgeber der Entscheidung unschwer entnehmen kann, welches Verhalten ihm aufgegeben worden ist (Senatsbeschluß vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972, zu B III 1 der Gründe).

    Deshalb darf im Regelfall eine gerichtliche Entscheidung, die lediglich eine gesetzliche Regelung wiederholt, nicht ergehen (Senatsbeschluß vom 17. März 1987, aaO, zu B III 1 der Gründe; Beschluß des Siebten Senats vom 29. Juni 1988, aaO, zu B I 2 b der Gründe).

    Zu einem Ordnungsgeld kann der Arbeitgeber jedenfalls verurteilt werden, wenn er dem gerichtlichen Verbot, Arbeitsplätze ohne vorherige innerbetriebliche Stellenausschreibung zu besetzen, zuwidergehandelt hat (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972, zu B III 2 der Gründe).

    Die Rechtsfolge des § 23 Abs. 3 BetrVG kommt dann in Betracht, wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei regelungspflichtigen Tatbeständen übergangen worden ist und er nunmehr diesen zur künftigen Beachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsbefugnisse anhalten will (Senatsbeschluß vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 2 c der Gründe, im Anschluß an die Entscheidung des Sechsten Senats vom 18. April 1985, BAGE 48, 246 = AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972).

  • BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87

    Karitatives Unternehmen

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87
    Auch im Beschlußverfahren muß der Streitgegenstand nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so genau bezeichnet werden, daß die eigentliche Streitfrage selbst mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 160, 164 f. [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe; Beschluß des Siebten Senats vom 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - zu B I 2 a der Gründe m. w. N., zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Deshalb darf im Regelfall eine gerichtliche Entscheidung, die lediglich eine gesetzliche Regelung wiederholt, nicht ergehen (Senatsbeschluß vom 17. März 1987, aaO, zu B III 1 der Gründe; Beschluß des Siebten Senats vom 29. Juni 1988, aaO, zu B I 2 b der Gründe).

    Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der eindeutig auf das Unternehmen selbst abstellt und nicht auf die Verhältnisse derer, die den Unternehmensträger beeinflussen (vgl. Beschluß des Siebten Senats vom 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 -, zu B II 2 a dd der Gründe und den zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehenen Senatsbeschluß vom 8. November 1988 - 1 ABR 17/87 -).

  • BAG, 18.04.1985 - 6 ABR 19/84

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Ableistung von Überstunden -

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87
    Die Rechtsfolge des § 23 Abs. 3 BetrVG kommt dann in Betracht, wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei regelungspflichtigen Tatbeständen übergangen worden ist und er nunmehr diesen zur künftigen Beachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsbefugnisse anhalten will (Senatsbeschluß vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 2 c der Gründe, im Anschluß an die Entscheidung des Sechsten Senats vom 18. April 1985, BAGE 48, 246 = AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972).

    Umstritten ist, ob die Wiederholungsgefahr ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist (verneinend: BAGE 48, 246, 256; bejahend: von Hoyningen-Huene, Anm. zu dieser Entscheidung in AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972, unter 5, und Konzen, Anm. zu dieser Entscheidung in EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 10, unter II 1 a).

  • BAG, 19.05.1981 - 1 ABR 109/78

    Auskunftspflicht

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87
    Bei den von der Einstellung betroffenen Redakteuren und Volontären handelt es sich auch um sogenannte Tendenzträger, d. h. um Arbeitnehmer, die selbst unmittelbar für die Berichterstattung und/oder Meinungsäußerung der Zeitung tätig sind und damit inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung Einfluß nehmen können (für Redakteure: BAGE 27, 322 = AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 37/74 - AP Nr. 7 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 35, 278 = AP Nr. 18 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; für Redaktionsvolontäre: BAGE 35, 289 [BAG 19.05.1981 - 1 ABR 39/79] = AP Nr. 21 zu § 118 BetrVG 1972).

    Der Betriebsrat könne in solchen Fällen gegen die Einstellung auch schriftliche Bedenken aus den Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG geltend machen, mit denen sich der Arbeitgeber auseinandersetzen müsse (BAGE 27, 322 = AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 35, 278 = AP Nr. 18 zu § 118 BetrVG 1972).

  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87
    Bei den von der Einstellung betroffenen Redakteuren und Volontären handelt es sich auch um sogenannte Tendenzträger, d. h. um Arbeitnehmer, die selbst unmittelbar für die Berichterstattung und/oder Meinungsäußerung der Zeitung tätig sind und damit inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung Einfluß nehmen können (für Redakteure: BAGE 27, 322 = AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 37/74 - AP Nr. 7 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 35, 278 = AP Nr. 18 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; für Redaktionsvolontäre: BAGE 35, 289 [BAG 19.05.1981 - 1 ABR 39/79] = AP Nr. 21 zu § 118 BetrVG 1972).

    Daraus folgt, daß die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Presseunternehmen nur insoweit zurücktreten müssen, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann (Senatsbeschluß vom 31. Mai 1983, BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972).

  • BAG, 07.11.1975 - 1 ABR 78/74

    Betriebsrat: Rechte aus § 99 BetrVG

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87
    Bei den von der Einstellung betroffenen Redakteuren und Volontären handelt es sich auch um sogenannte Tendenzträger, d. h. um Arbeitnehmer, die selbst unmittelbar für die Berichterstattung und/oder Meinungsäußerung der Zeitung tätig sind und damit inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung Einfluß nehmen können (für Redakteure: BAGE 27, 322 = AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 37/74 - AP Nr. 7 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 35, 278 = AP Nr. 18 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; für Redaktionsvolontäre: BAGE 35, 289 [BAG 19.05.1981 - 1 ABR 39/79] = AP Nr. 21 zu § 118 BetrVG 1972).

    Der Betriebsrat könne in solchen Fällen gegen die Einstellung auch schriftliche Bedenken aus den Gründen des § 99 Abs. 2 BetrVG geltend machen, mit denen sich der Arbeitgeber auseinandersetzen müsse (BAGE 27, 322 = AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972; BAGE 35, 278 = AP Nr. 18 zu § 118 BetrVG 1972).

  • BAG, 30.01.1979 - 1 ABR 78/76

    Verlangen des Betriebsrats - Besetzung von Arbeitsplätzen - Innerbetriebliche

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87
    Da die Rechtsprechung des Senats zur Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Einstellung von Tendenzträgern und zur Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung von Tendenzträgern seit 1975 unverändert ist, ebenso seit 1979 die Rechtsprechung des Senats, daß auch die Arbeitsplätze der Tendenzträger innerbetrieblich auszuschreiben sind (BAG Beschluß vom 30. Januar 1979 - 1 ABR 78/76 - AP Nr. 11 zu § 118 BetrVG 1972), im Streitfall keine Umstände ersichtlich sind, die eine Abweichung von der Rechtsprechung rechtfertigen, und der Arbeitgeber nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wiederholt gegen die Verpflichtung aus § 93 BetrVG verstoßen hat, hat das Beschwerdegericht zu Recht einen "groben Verstoß" angenommen.
  • BAG, 07.11.1975 - 1 AZR 282/74

    Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung des Verhältnisses zwischen dem

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87
    Dementsprechend hat der Senat auch entschieden, daß der Tendenzcharakter eines Unternehmens nicht der Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung eines Tendenzträgers nach § 102 Abs. 1 BetrVG entgegensteht (Senatsurteil vom 7. November 1975 - 1 AZR 282/74 - AP Nr. 4 zu § 118 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.05.1981 - 1 ABR 39/79

    Redaktionsvolontär - Tageszeitung - Redakteur - Tendenzträger -

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87
    Bei den von der Einstellung betroffenen Redakteuren und Volontären handelt es sich auch um sogenannte Tendenzträger, d. h. um Arbeitnehmer, die selbst unmittelbar für die Berichterstattung und/oder Meinungsäußerung der Zeitung tätig sind und damit inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung Einfluß nehmen können (für Redakteure: BAGE 27, 322 = AP Nr. 3 zu § 99 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1975 - 1 ABR 37/74 - AP Nr. 7 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 35, 278 = AP Nr. 18 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972; für Redaktionsvolontäre: BAGE 35, 289 [BAG 19.05.1981 - 1 ABR 39/79] = AP Nr. 21 zu § 118 BetrVG 1972).
  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 43/87
    Ihre Anwendung ist vielmehr, soweit durch sie die Pressefreiheit des Verlegers eingeschränkt würde, schon durch § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgeschlossen (BVerfG Beschluß vom 6. November 1979, BVerfGE 52, 283, 296 ff. = AP Nr. 14 zu § 118 BetrVG 1972; vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 1. September 1987 - 1 ABR 22/86 -, zu B 2 a bb der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 08.11.1988 - 1 ABR 17/87

    Zustimmung des Betriebsrats für die Einstellung eines Psychologen - Definition

  • BAG, 01.09.1987 - 1 ABR 22/86

    Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung einer Versetzung eines Redakteurs in die

  • BAG, 09.12.1975 - 1 ABR 37/74

    Tendenzträgereigenschaft von Sportredakteuren einer Tageszeitung

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

  • BAG, 01.02.2011 - 1 ABR 79/09

    Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen - Einsatz von

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, wird durch die Verpflichtung zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung nach § 93 BetrVG bei Tendenzträgern die Tendenzbestimmung und -verwirklichung nicht ernsthaft beeinträchtigt (6. Dezember 1988 - 1 ABR 43/87 - zu B I 3 c bb der Gründe; 30. Januar 1979 - 1 ABR 78/76 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 20) .
  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

    Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung, die lediglich den Gesetzestext wiederholt, ist regelmäßig nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen (BAG 6. Dezember 1988 - 1 ABR 43/87 - zu B I 1 der Gründe; 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 59, 120) .
  • LAG Düsseldorf, 30.08.2023 - 12 TaBV 18/23

    Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit

    1.Spricht das Gericht in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren eine Unterlassungsverpflichtung aus, so kann auf entsprechenden Antrag gleichzeitig die Verhängung eines Ordnungsgeldes für den Fall jeder Zuwiderhandlung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO angedroht werden (BAG 06.12.1988 - 1 ABR 43/87, juris Rn. 38; BAG 20.03.2018 - 1 ABR 70/16, juris Rn. 56).
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2000 - 4 Ta 96/00

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrates; Verlängerung der betriebsüblichen

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  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.03.2010 - 7 TaBV 2511/09

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - unzutreffende Angaben zur Vergütung in

    Schreibt der Arbeitgeber entgegen dem Verlangen des Betriebsrats freiwerdende Arbeitsplätze nicht innerhalb des Betriebes aus, so kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 verweigern und bei einem groben Verstoß auch ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG anstrengen (vgl. BAG vom 06.12.1988 - 1 ABR 43/87 - in Juris).
  • LAG München, 01.08.2023 - 7 TaBV 17/23

    Unterlassungsanspruch; Behinderung der Betriebsratsarbeit

    Wird in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren eine Unterlassungsverpflichtung ausgesprochen, so kann auf entsprechenden Antrag gleichzeitig die Verhängung eines Ordnungsgeldes für den Fall jeder Zuwiderhandlung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 890 Abs. 1 ZPO angedroht werden (vgl. BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 70/16; 06.12.1988 - 1 ABR 43/87).
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