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   BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17   

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https://dejure.org/2019,8387
BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17 (https://dejure.org/2019,8387)
BAG, Entscheidung vom 09.04.2019 - 1 ABR 51/17 (https://dejure.org/2019,8387)
BAG, Entscheidung vom 09. April 2019 - 1 ABR 51/17 (https://dejure.org/2019,8387)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    Art. 6 GG, § ... 15 MuSchG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG, § 89 BetrVG, § 54 BetrVG, § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 563 Abs. 3 ZPO, Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie 95/46/EG, Richtlinie (EU) 2016/680, § 26 Abs. 6 BDSG, § 26 BDSG, § 32 Abs. 3 BDSG, § 26 Abs. 3 BDSG, § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG, Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, § 22 Abs. 2 BDSG, § 26 Abs. 3 Satz 3 BDSG, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DS-GVO, Art. 288 AEUV, Art. 4 Nr. 15 DS-GVO, Art. 9 Abs. 2 DS-GVO, § 26 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BDSG, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 1 DS-GVO, Art. 267 AEUV, Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DS-GVO, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO, Art. 4 Nr. 9 DS-GVO, § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG, Art. 4 Nr. 10 DS-GVO, Art. 2 Abs. 1 DS-GVO, § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG, § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG, § 26 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BDSG, § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 15 Abs. 1 MuSchG, § 28 Abs. 6 BDSG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 4 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG, Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 10 BDSG, § 22 Abs. 2 Satz 2 BDSG, Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO, Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DS-GVO, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a MuSchG

  • Wolters Kluwer

    Aufgabenbezogenheit und Erforderlichkeitsprinzip beim allgemeinen Auskunftsanspruch des Betriebsrats; Konkrete Begründung des Betriebsrats bei Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs; Auskunft über personenbezogene Daten nach Maßgabe des datenschutzrechtlichen ...

  • Betriebs-Berater

    Schutzmaßnahmen bzgl. Arbeitnehmerdaten bei einem Auskunftsanspruch des Betriebsrats

  • bag-urteil.com

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über datenschutzrechtlich sensitive Daten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 4 GG

  • rewis.io

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats über bestehende Schwangerschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Datenschutzrecht - Auskunftsanspruch des Betriebsrats; Datenschutz

  • rechtsportal.de

    Aufgabenbezogenheit und Erforderlichkeitsprinzip beim allgemeinen Auskunftsanspruch des Betriebsrats

  • datenbank.nwb.de

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Auskunftsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich sensitiver Daten im datenschutzrechtlichen Sinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Informationsanspruch des Betriebsrats auf namentliche Nennung von schwangeren Arbeitnehmerinnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats - und der Datenschutz

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats - Datenschutz

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat muss bei Auskunft über Schwangerschaft Datenschutz zusichern

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Muss der Betriebsrat über Schwangerschaften informiert werden?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei sensiblen personenbezogenen Arbeitnehmerdaten

  • esche.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Betriebsrates auf sensitive Daten

Besprechungen u.ä. (4)

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrat und Datenschutz

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen für Auskunftsanspruch des Betriebsrats spezifiziert - Datenschutz

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Gesundheitsdaten - Schranken des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Informationsanspruch des Betriebsrats auf namentliche Nennung von schwangeren Arbeitnehmerinnen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 166, 269
  • NJW 2019, 2565
  • ZIP 2019, 1780
  • NZA 2019, 1055
  • BB 2019, 2810
  • NZA-RR 2019, 475
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10

    Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
    Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht sowie eines damit korrespondierenden Auskunftsanspruchs vorliegen (vgl. BAG 24. April 2018 - 1 ABR 6/16 - Rn. 22; 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350).

    Die Erfüllung der dem Betriebsrat von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben ist nicht von einer vorherigen Einwilligung der Arbeitnehmer abhängig und steht nach der betriebsverfassungsrechtlichen Konzeption nicht zu deren Disposition (vgl. auch BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 17, BAGE 140, 350) .

    (2) Soweit § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG bei der Verarbeitung sensitiver Daten - ebenso wie § 28 Abs. 6 BDSG aF (dazu BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 40 ff., BAGE 140, 350) - darüber hinaus verlangt, dass kein Grund zu der Annahme des Überwiegens typischer schutzwürdiger Interessen von Betroffenen gegenüber den Interessen an der Verarbeitung bestehen darf (BT-Drs. 18/11325 S. 98) , ist diesem Erfordernis im Zusammenhang mit der Erfüllung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgabe des Betriebsrats durch die von § 26 Abs. 3 Satz 3 BDSG angeordnete entsprechende Anwendung von § 22 Abs. 2 BDSG Rechnung getragen.

  • BAG, 20.03.2018 - 1 ABR 15/17

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats - Darlegung einer eigenen Aufgabe und der

    Auszug aus BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne solche Angaben von Amts wegen zu prüfen, welche Aufgabe den Auskunftsanspruch stützen und aus welchen Gründen die verlangte Information für die Durchführung dieser Aufgabe benötigt werden könnte (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 15/17 - Rn. 18) .

    Das gilt auch, wenn sich der Betriebsrat - wie vorliegend - zur Begründung seines Auskunftsanspruchs auf seine Aufgabe zur Überwachung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze iSv. konkreten Ge- oder Verboten (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 15/17 - Rn. 16 mwN) nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stützt.

  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 21/97

    Keine Kontrolle des Gesamtbetriebsrats durch den betrieblichen

    Auszug aus BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
    BAG 11. November 1997 - 1 ABR 21/97 - zu B III 2 c aa der Gründe, BAGE 87, 64) .
  • BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 932/98

    Beendigung einer Schwangerschaft - Mitteilungspflicht

    Auszug aus BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
    Hiervon ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF ausgegangen (BAG 18. Januar 2000 - 9 AZR 932/98 - BAGE 93, 179; 13. Juni 1996 - 2 AZR 736/95 - BAGE 83, 195) , dessen Regelungsgehalt mit § 15 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unverändert geblieben und lediglich redaktionell überarbeitet worden ist (vgl. BT-Drs. 18/8963 S. 86 f.) .
  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 906/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 6 Abs 4 bei Nichtberücksichtigung dieser

    Auszug aus BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
    b) Gleiches gilt vorliegend für Art. 6 Abs. 4 GG als Ausdruck der für den gesamten Bereich des privaten und des öffentlichen Rechts verbindlichen verfassungsrechtlichen Wertentscheidung (dazu BVerfG 25. Januar 1972 - 1 BvL 3/70 - BVerfGE 32, 273) , dass jede, insbesondere jede werdende, Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft hat (BVerfG 24. Mai 2005 - 1 BvR 906/04 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 681/16

    Überwachung mittels Keylogger - Verwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
    a) Ist eine Datenverarbeitung nach den Vorschriften des BDSG (iVm. der DS-GVO) zulässig, ist das Recht des von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt (vgl. - zum BDSG aF - BAG 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 17, BAGE 159, 380) .
  • BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87

    Kein Auskunftsanspruch des Personalrats über Schwangerschaften ohne Zustimmung

    Auszug aus BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
    Auf die im Verfahren und im angefochtenen Beschluss problematisierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1990 (- 6 P 30.87 -) zu einem personalvertretungsrechtlichen Auskunftsanspruch und auf die insoweit geltend gemachte Abweichung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Unterrichtungsverlangen des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach es keines besonderen Anlasses für den auf eine Überwachungsaufgabe gestützten Auskunftsanspruch des Betriebsrats bedarf, kommt es nicht an.
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
    Dem durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer, das die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung; BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 ua. - Rn. 67, BVerfGE 120, 378) - wobei sich der Begriff der persönlichen Daten mit dem datenschutzrechtlichen Begriff personenbezogener Daten deckt (vgl. BVerfG 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 - Rn. 44 mwN) - ist im Rahmen der datenschutzrechtlichen Erwägungen Rechnung getragen.
  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten einer international tätigen

    Auszug aus BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
    Dem durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer, das die Befugnis jedes Einzelnen umfasst, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung; BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 ua. - Rn. 67, BVerfGE 120, 378) - wobei sich der Begriff der persönlichen Daten mit dem datenschutzrechtlichen Begriff personenbezogener Daten deckt (vgl. BVerfG 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 - Rn. 44 mwN) - ist im Rahmen der datenschutzrechtlichen Erwägungen Rechnung getragen.
  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Mutterschutz

    Auszug aus BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
    b) Gleiches gilt vorliegend für Art. 6 Abs. 4 GG als Ausdruck der für den gesamten Bereich des privaten und des öffentlichen Rechts verbindlichen verfassungsrechtlichen Wertentscheidung (dazu BVerfG 25. Januar 1972 - 1 BvL 3/70 - BVerfGE 32, 273) , dass jede, insbesondere jede werdende, Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft hat (BVerfG 24. Mai 2005 - 1 BvR 906/04 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BVerwG, 19.12.2018 - 5 P 6.17

    Abwägung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anonymität; Antragsauslegung;

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 736/95

    Mutterschutz, Kündigungsverbot

  • BAG, 12.03.2019 - 1 ABR 48/17

    Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

  • LAG München, 27.09.2017 - 11 TaBV 36/17

    Mitteilungspflicht; Schwangerschaft; Betriebsrat; Persönlichkeitsrecht

  • BAG, 24.04.2018 - 1 ABR 6/16

    Gegenwarts- und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

  • BAG, 27.02.1968 - 1 ABR 6/67

    Schwangerschaftmitteilung - Betriebsrat

  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 79/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Übernahme eines Leiharbeitnehmers - nicht

  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 53/17

    Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten

    Hierzu zählt deren Offenlegung durch "Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung", also die gezielte Kenntnisgabe von Daten an einen Empfänger, der - was seinerseits aus Art. 4 Nr. 9 DS-GVO folgt - kein Dritter sein muss (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 32 mwN) .

    Dieser Norm, welche § 32 Abs. 3 BDSG aF im Sinn einer klarstellenden Funktion übernommen hat (BT-Drs. 18/11325 S. 97) , kommt indes kein Regelungsgehalt als die Datenverarbeitung durch Arbeitgeber oder Betriebsrat eigenständig erlaubender Tatbestand zu (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 23) .

    Bei einem (allgemeinen) Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist dies im Hinblick auf die strikte Bindung der Unterrichtungsverpflichtung des Arbeitgebers an eine dem Betriebsrat obliegende Aufgabe, für dessen Wahrnehmung dieser das verlangte personenbezogene Datum benötigt, gerechtfertigt (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 42) .

  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 28/22

    Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zur Teilnahme an Tests auf eine Infektion

    Dies ist angesichts der im Erwägungsgrund (8) zur DS-GVO ausgedrückten Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, unter näheren Voraussetzungen Teile der DS-GVO in ihr nationales Recht aufzunehmen, als offensichtlich zulässig anzusehen (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28 ff. mwN, BAGE 166, 269) .

    Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Normen der DS-GVO und des BDSG; die richtige Anwendung des Unionsrechts ist mithin derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (acte clair, vgl. dazu zB EuGH 6. Oktober 2021 - C-561/19 - [Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi] Rn. 39 ff.; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33; sowie BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 53/17 - Rn. 48, BAGE 166, 309; 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 26 ff., BAGE 166, 269) .

    Darüber hinaus ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 39, BAGE 166, 269) .

  • BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22

    Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen

    Ein allgemein gehaltener Hinweis des Betriebsrats auf seine gesetzlichen Aufgaben unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. BAG 23. März 2021 - 1 ABR 31/19 - Rn. 25 mwN, BAGE 174, 233; 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 12 mwN, BAGE 166, 269) .

    Zudem dienen die Aufgaben und die für ihre Wahrnehmung notwendigen Auskunftsansprüche des Betriebsrats der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Normvollzugs durch den Arbeitgeber und stehen nicht zur Disposition der Arbeitnehmer (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 21 mwN, BAGE 166, 269) .

    (1) Mit ihr hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise von der Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO Gebrauch gemacht (vgl. bereits BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 26 ff., BAGE 166, 269) .

    Danach dürfen die Mitgliedstaaten, wenn in der DSGVO ua. Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, Teile der Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen, soweit dies - wie hier - erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen (vgl. schon BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 58; 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28, BAGE 166, 269) .

    Danach sind bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28, BAGE 166, 269; vgl. auch BAG 1. Juni 2022 - 5 AZR 28/22 - Rn. 56) .

    Den Betriebsrat trifft die sich aus § 26 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG ergebende spezifische Schutzpflicht unabhängig davon, ob er Teil der verantwortlichen Stelle oder selbst Verantwortlicher ist (vgl. bereits BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 28, 47, BAGE 166, 269) .

    Aus Art. 4 Nr. 9 DSGVO folgt, dass der Empfänger kein Dritter sein muss (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 32, BAGE 166, 269) .

    Die Verarbeitung soll zudem für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen (vgl. dazu bereits BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 34, aaO) .

    Das hat der Gesetzgeber durch den entsprechenden Erlaubnistatbestand in § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG klargestellt (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 39 mwN, BAGE 166, 269) .

    Fehlen solche Schutzmaßnahmen oder sind sie unzulänglich, schließt dies den Informationsanspruch aus (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 48, BAGE 166, 269) .

    Ob die im Einzelfall getroffenen Maßnahmen datenschutzrechtlich ausreichend sind, unterliegt deshalb der - rechtsbeschwerderechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Würdigung der Tatsachengerichte (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 48, BAGE 166, 269) .

    Deshalb muss es sich bei den vom Betriebsrat zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht um die ausdrücklich in § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 10 BDSG genannten Maßnahmen handeln (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 48, BAGE 166, 269) .

  • LAG Düsseldorf, 11.03.2020 - 12 Sa 186/19

    Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO - immaterieller und materieller

    § 22 Abs. 2 BDSG ist flexibel ausgestaltet und gibt den Verantwortlichen einen (nicht abschließenden) Rahmen zur Orientierung (Albers/Veit in BeckOK Datenschutzrecht a.a.O. Art. 9 DSGVO Rn. 96; s.a. BAG 09.04.2019 - 1 ABR 51/17, juris Rn. 48), soweit nicht hier spezielle Anforderungen zu erfüllen sind.

    Und auch der Betriebsrat, der ja aus "Kollegen" besteht, kann Kenntnis von Gesundheitsdaten haben, vorausgesetzt, dass er zur Wahrung der Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmer angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen i.S.v. § 22 Abs. 2 BDSG trifft (vgl. BAG 09.04.2019 - 1 ABR 51/17, juris Rn. 40).

    Diese Regelung ist Teil der geeigneten Garantien für die Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b DSGVO (BAG 09.04.2019 - 1 ABR 51/17, juris Rn. 28).

    Den Interessen des Klägers ist auch in diesem besonderen Fall durch die bereits beschrieben Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 BDSG Rechnung getragen, was bedeutet, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers der konkreten Datenverarbeitung nicht entgegenstehen (vgl. dazu BAG 09.04.2019 a.a.O. Rn. 40 a.E.).

  • LAG Köln, 19.07.2019 - 9 TaBV 125/18

    Internal Investigations; Mitbestimmungswidrige Überprüfung und Weiterleitung von

    Nur so können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht sowie eines damit korrespondierenden Auskunftsanspruchs vorliegen (BAG, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -, Rn. 12, 13 juris).

    Dies bedeutet: Die Ausübung von Beteiligungsrechten ist datenschutzrechtlich nicht von vornherein unzulässig, weil sie mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht; jedoch müssen die Betriebsparteien die Anforderungen des Datenschutzes beachten (BAG, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -, Rn. 23, juris).

    In jedem Fall gilt: Ist eine Datenverarbeitung nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig, ist das Recht des von der Datenverarbeitung betroffenen Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt (BAG, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -, Rn. 51, juris).

    Die Verarbeitung dient dazu, sich aus dem Gesetz ergebende Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten zu erfüllen (vgl. BAG, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -, Rn. 34, juris).

    Damit ist zugleich die von § 32 Abs. Abs. 1 Satz 1 BDSG aF., § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG verlangte Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gegeben (BAG, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -, Rn. 41, juris).

    Die Erfüllung der dem Betriebsrat von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben ist nicht von einer vorherigen Einwilligung der Arbeitnehmer abhängig und steht nach der betriebsverfassungsrechtlichen Konzeption nicht zu deren Disposition (BAG, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -, Rn. 21, juris).

    Mit der Eigenständigkeit des Betriebsrats sind Kontrollrechte und Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers hinsichtlich der Ausübung des Betriebsratsamtes nicht vereinbar (BAG, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -, Rn. 47, juris; BAG, Beschluss vom 11. November 1997 - 1 ABR 21/97 -, BAGE 87, 64-83, Rn. 36).

    Lediglich bei der Geltendmachung eines auf sensitive Daten gerichteten Auskunftsbegehrens hat der Betriebsrat das Vorhalten von Maßnahmen darzulegen, welche die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer wahren (BAG, Beschluss vom 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 -, Rn. 47, juris).

  • BSG, 14.05.2020 - B 14 AS 7/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Diesem Zweck - der leichten Auffindbarkeit der leistungserheblichen Sozialdaten der Betroffenen - sind die Leistungsakten der Sozialleistungsträger gerade zu dienen bestimmt (ähnlich BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR 4-2500 § 284 Nr. 4 RdNr 16 ; vgl auch BAG vom 9.4.2019 - 1 ABR 51/17 - NZA 2019, 1055 RdNr 33 ; ebenso im Ergebnis Ernst in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Aufl 2018, Art. 4 RdNr 54; Schild in BeckOK Datenschutzrecht, Art. 4 RdNr 82, Stand 1.2.2020) .
  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19

    Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter

    Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats ist zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe im Einzelfall erforderlich ist (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 12, BAGE 166, 269) .

    Unabhängig davon, ob der Betriebsrat Teil der verantwortlichen Stelle (so zB Bonanni/Niklas ArbRB 2018, 371 f.; Pötters in Gola DS-GVO 2. Aufl. Art. 88 Rn. 38; zur Datenschutzrechtslage nach dem BDSG aF vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 43 mwN, BAGE 140, 350) oder gar Verantwortlicher (so zB Kurzböck/Weinbeck BB 2018, 1652, 1655; Kleinebrink DB 2018, 2566 f.; Maschmann NZA 2020, 1207, 1209 ff.; Wybitul NZA 2017, 413 f.) ist, trifft ihn insoweit diese spezifische Schutzpflicht (BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 47, aaO) .

  • LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21

    Erforderlichkeit der Übermittlung der Anzahl und Namen von

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne solche Angaben von Amts wegen zu prüfen, welche Aufgabe den Auskunftsanspruch stützen und aus welchen Gründen die verlangte Information für die Durchführung dieser Aufgabe benötigt werden könnte (vgl. BAG vom 09. April 2019 - 1 ABR 51/17 Rn. 12).

    Nach Ansicht der erkennenden Kammer ergibt sich ein weiteres Konkretisierungserfordernis auch nicht aus der Entscheidung des BAG vom 09. April 2019 a.a.O. Zwar führt das Bundesarbeitsgericht (Rn. 17) hier aus, dass der Betriebsrat seinen Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG begründende Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG genau benennen müsse, wobei " der generelle Verweis auf den beschäftigungsspezifischen Schutznormkomplex für schwangere Frauen, der seinerseits eine Vielzahl von Pflichten für den Arbeitgeber begründe, keine Prüfung ermögliche, welches zugunsten der Arbeitnehmerinnen konkret geltende Ge- oder Verbot der Betriebsrat hinsichtlich seiner Durchführung oder Einhaltung zu überwachen beabsichtigt und inwieweit er dafür die Unterrichtung über jede einzelne der Arbeitgeberin angezeigte Schwangerschaft unter Namensnennung der mitteilenden Arbeitnehmerin benötige ".

    In der Entscheidung BAG vom 09. April 2019 a.a.O. wurde die Rechtssache gerade zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen, wobei abschließend das Bundesarbeitsgericht die Einzelheiten und Anforderungen an ein Datenschutzkonzept nicht tragend festgelegt hat.

  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 6/19

    Entgelttransparenzgesetz - Anspruch des Betriebsrats im Hinblick auf

    Hierfür reichten weder allgemein gehaltene Hinweise auf gesetzliche Aufgaben unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts aus noch wäre die Erforderlichkeit allein mit dem Bestehen einer Überwachungsaufgabe impliziert (vgl. zB BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 16 ff., BAGE 166, 269) .
  • BAG, 23.03.2021 - 1 ABR 31/19

    Mitbestimmung - Beseitigungsanspruch des Betriebsrats

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, ohne solche Angaben von Amts wegen zu prüfen, welche Aufgaben den Auskunftsanspruch stützen und aus welchen Gründen die verlangte Information für die Durchführung dieser Aufgabe benötigt werden könnte (vgl. BAG 9. April 2019 - 1 ABR 51/17 - Rn. 12 f. mwN, BAGE 166, 269) .
  • LAG Köln, 15.05.2020 - 9 TaBV 32/19

    Bewerbungsmanagementsystem, Einstellung, Unterrichtung des Betriebsrats,

  • BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 36/18

    Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

  • LAG Düsseldorf, 28.09.2022 - 12 TaBV 10/22

    Überlassung von Kontaktdaten der Beschäftigten an die

  • BAG, 23.03.2021 - 1 ABR 7/20

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Bereich des Entgelts

  • LAG Baden-Württemberg, 12.10.2022 - 4 TaBV 3/21

    Unterrichtungsanspruch - Betriebsrat - Fremdpersonaleinsatz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.06.2019 - 5 Sa 438/18

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Schmerzensgeld - allgemeines

  • LAG Köln, 16.04.2021 - 9 TaBV 44/20

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats bei Prüfung Konzernbetriebsrat; Kein

  • LAG Köln, 16.04.2021 - 9 TaBV 34/20

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats gegen Arbeitgeber wegen Bildung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.10.2020 - 6 TaBV 21/19

    Einsichtsrecht des Betriebsrats in Bruttolohn- und Gehaltslisten - Zuteilung

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2023 - 17 TaBV 36/22

    Aufgabenbezug; Erforderlichkeit; Kollisionslage; Mehrheitsgewerkschaft;

  • KAG Augsburg, 09.12.2022 - 1 MV 21/22

    Pflicht des Dienstgebers zur Information über die Schwerbehindertensituation

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2019 - 62 PV 7.19

    Rundfunk Berlin-Brandenburg; Informationsanspruch der Freienvertretung;

  • ArbG Hamm, 29.05.2020 - 2 BV 2/20
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