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   BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17   

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BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 (https://dejure.org/2019,11405)
BAG, Entscheidung vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 (https://dejure.org/2019,11405)
BAG, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 (https://dejure.org/2019,11405)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen Unterdotierung - vom Landesarbeitsgericht festgestellte Teil-unwirksamkeit des Spruchs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen Unterdotierung - vom Landesarbeitsgericht festgestellte Teil-unwirksamkeit des Spruchs

  • IWW

    §§ 37, ... 236a SGB VI, § 237a SGB VI, § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, §§ 1, 7 Abs. 1 AGG, § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG, § 76 Abs. 5 Satz 4, § 112 Abs. 5 BetrVG, § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG, § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG, § 147 Abs. 2 SGB III, § 1 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 7 Abs. 2 AGG, § 3 AGG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 10 AGG, § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 10 Satz 2 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 154 Abs. 1, 3 SGB VI, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG, § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, § 111 BetrVG, § 76 Abs. 3 BetrVG, Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Einigungsstellenspruch und Grenzen der Ermessensausübung der Einigungsstelle; Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Einigungsstelle beim Ausgleich oder Abmildern von Nachteilen durch eine Betriebsänderung; Sachliche Rechtfertigung einer Altersbenachteiligung beim ...

  • Betriebs-Berater

    Anfechtung eines auf Spruch beruhenden Sozialplans

  • bag-urteil.com

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen Unterdotierung - vom Landesarbeitsgericht festgestellte Teilunwirksamkeit des Spruchs

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein auf einem Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan

  • rewis.io

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen Unterdotierung - vom Landesarbeitsgericht festgestellte Teil-unwirksamkeit des Spruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan; Sozialplananfechtung wegen Unterdotierung; vom Landesarbeitsgericht festgestellte Teilunwirksamkeit des Spruchs; Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von den Sozialplanleistungen

  • rechtsportal.de

    Einigungsstellenspruch und Grenzen der Ermessensausübung der Einigungsstelle

  • datenbank.nwb.de

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen Unterdotierung - vom Landesarbeitsgericht festgestellte Teil-unwirksamkeit des Spruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der auf einem Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - und die Sozialplananfechtung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sozialplan der Einigungsstelle kann rentennahe Arbeitnehmer ausschließen

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Sozialplan und Abfindung: Weiter Gestaltungsspielraum

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen Unterdotierung - vom Landesarbeitsgericht festgestellte Teil-unwirksamkeit des Spruchs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sozialplan & Abfindung: Keine Abfindung bei nahender Rente?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 1295
  • BB 2019, 2043
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
    Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Sozialplans für den Arbeitgeber kommt - wie § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zeigt - lediglich eine Korrekturfunktion zu (ausf. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c cc der Gründe, BAGE 111, 335) .

    Allerdings darf er nicht den Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verfehlen, die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer zumindest zu mildern (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c aa der Gründe, BAGE 111, 335) .

    Wo genau diese Untergrenze für Sozialplanleistungen verläuft, kann nur mit Rücksicht auf die Verhältnisse im Einzelfall - insbesondere das Gewicht der die Arbeitnehmer treffenden Nachteile -festgestellt werden (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 111, 335) .

    Angesichts der vorgesehenen Mehrbeträge kann nicht davon gesprochen werden, dass diese ungeeignet wären, auch nur eine Milderung der besonderen Nachteile im Einzelfall darzustellen (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 d der Gründe, BAGE 111, 335) .

    Unabhängig davon besteht für die Einigungsstelle keine Pflicht, Nachteile sämtlicher Kategorien auszugleichen (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 e der Gründe, BAGE 111, 335) .

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
    § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 20, BAGE 150, 136) .

    Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 22, BAGE 150, 136) .

    Die gewählte Sozialplangestaltung muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern, und darf die Interessen der benachteiligten (Alters-)Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136) .

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der für einen Sozialplan nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dar (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68; vgl. auch EuGH 19. September 2018" - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61) .

    (b) Aus der Entscheidung Odar vom 6. Dezember 2012 (- C-152/11 -) folgt nichts Gegenteiliges.

    Im Übrigen hat er ausdrücklich ausgeführt, dass die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der für einen Sozialplan nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG darstellt (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68) .

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
    Denn der Bezug einer Altersrente ist untrennbar mit dem Erreichen eines bestimmten Alters verbunden (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23) .

    (c) Auch die Rechtssache Andersen (EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 -) gebietet kein anderes Ergebnis.

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der für einen Sozialplan nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG dar (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68; vgl. auch EuGH 19. September 2018" - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61) .

    In der Rechtssache Bedi vom 19. September 2018 (- C-312/17 - Rn. 64) hat der Gerichtshof ausdrücklich angenommen, dass eine tarifliche Regelung, wonach die Zahlung einer vom Arbeitgeber gewährten Überbrückungsbeihilfe an Arbeitnehmer endet, wenn diese eine vorgezogene Altersrente beziehen können, in Anbetracht des Zwecks dieser Beihilfe - dem Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses eine freiwillig gewährte zeitlich begrenzte zusätzliche Unterstützung zu leisten, bis er einen wirtschaftlichen Schutz durch eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt - nicht unangemessen ist.

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

    Auszug aus BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
    Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - BAGE 131, 61) .

    Dies hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. März 2010 (- 1 AZR 832/08 - Rn. 18) und vom 26. Mai 2009 (- 1 AZR 198/08 - Rn. 41, BAGE 131, 61) ausführlich begründet.

  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 764/09

    Sozialplan - Altersgruppen

    Auszug aus BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
    Hierbei verfügt sie - wie die Betriebsparteien - über einen Gestaltungsspielraum (vgl. dazu BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 22 mwN) .

    Eine pauschalierende und typisierende Bewertung der wirtschaftlichen Nachteile ist daher zumeist unumgänglich (vgl. BAG 12. April 2011 - 1 AZR 764/09 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11

    Sozialplan - Wirtschaftliche Vertretbarkeit

    Auszug aus BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
    Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an (vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 15 mwN) .

    Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls Leistungen zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG; vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18 mwN) .

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

    Auszug aus BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
    (a) Die für die unionsrechtliche Rechtslage maßgebenden Grundsätze zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Gerichtshof - (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold]) als geklärt anzusehen; jedenfalls sind sie derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
    (a) Die für die unionsrechtliche Rechtslage maßgebenden Grundsätze zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Gerichtshof - (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold]) als geklärt anzusehen; jedenfalls sind sie derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.
  • BAG, 23.03.2010 - 1 AZR 832/08

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

  • BAG, 29.01.2002 - 1 ABR 18/01

    Einigungsstelle zu Entlohnungsgrundsätzen; Verfahrensfehler

  • BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 43/93

    Elementare Verfahrensgrundsätze der Einigungsstelle

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • BAG, 26.03.2013 - 1 AZR 813/11

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

  • BAG, 11.02.1992 - 1 ABR 51/91

    Einigungsstellenspruch über Jahressondervergütung

  • ArbG Hamburg, 02.02.2017 - 29 BV 23/16

    Sozialplan bei der BUSS ist wirksam

  • LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17

    Anfechtung Einigungsstellenspruch - Sozialplanabfindung

  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 49/12

    Betriebsrat - allgemeine Beurteilungsgrundsätze - Überprüfbarkeit eines

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 12/14

    Sozialplan - Betriebsänderung

  • BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten

  • BAG, 13.10.2015 - 1 AZR 853/13

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigungstermin

  • BAG, 14.02.2023 - 1 ABR 28/21

    Sozialplan - wirtschaftliche Vertretbarkeit

    Da eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle keine rechtsgestaltende Wirkung hat, ist er zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 12 mwN) .

    In ihr - als Ergebnis des Abwägungsvorgangs - muss eine Überschreitung der Ermessensgrenzen liegen (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 18 mwN) .

    Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls Leistungen zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt und die Förderungsmöglichkeiten berücksichtigen sowie bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG; vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 19 mwN) .

    Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Sozialplans für den Arbeitgeber kommt - wie § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zeigt - lediglich eine Korrekturfunktion zu (BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 19; ausf. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 c cc der Gründe, BAGE 111, 335) .

    Eine pauschalierende und typisierende Bewertung dieser wirtschaftlichen Nachteile ist daher zumeist unumgänglich (BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 22 mwN) .

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichteter Antrag des Betriebsrats ist erfolglos geblieben (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 -) .

    d) Eine gegenteilige Sichtweise hat auch der Erste Senat seinem Beschluss vom 7. Mai 2019 (- 1 ABR 54/17 - Rn. 51) nicht tragend zugrunde gelegt.

    Der nach § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG durch Einigungsstellenspruch vom 14. September 2016 zustande gekommene Sozialplan ist wirksam (BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 13 ff.) .

  • LAG München, 19.06.2020 - 3 Sa 844/19

    Sozialplan, Höchstbetragsklausel, Altersdiskriminierung

    Ein solcher Höchstbetrag - oder ggf. sogar vollständiger Ausschluss der Abfindung - für rentennahe Jahrgänge sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig, denn rentennahe Arbeitnehmer seien im Regelfall wirtschaftlich besser abgesichert als rentenferne Arbeitnehmer (vgl. BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; BAG 07.05.2019 - 1 ABR 54/17).

    Eine Entscheidung des EuGHs zur starren Höchstbegrenzungsklausel fehle im Gegensatz zur einschlägigen Entscheidung des EuGHs zur Kürzung der Sozialplanabfindung bei rentennahen Jahrgängen, auf die sich das BAG in seiner Entscheidung vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - habe stützen können.

    Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (vgl. BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 30).

    Im Übrigen hat der EuGH in der Entscheidung Odar vom 06.12.2012 (C-152/11, NZA 2012, 1435 ff.) ausdrücklich ausgeführt, dass die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der für einen Sozialplan nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung trägt, ein legitimes Ziel i. S. v. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 der RL 2000/78/EG darstellt (hierauf hinweisend BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 57).

    Die hierfür erforderliche Beurteilung liegt in der Entscheidungsbefugnis der Betriebspartner, die nicht gehalten sind, die jeweiligen Nachteile individuell zu prognostizieren und auszugleichen (vgl. BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 1 AZR 566/08 - Rn. 17; siehe auch BAG, Beschluss 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 20).

    Die für die unionsrechtliche Rechtslage maßgebenden Grundsätze zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG sind durch die Rechtsprechung des EuGH als geklärt anzusehen; jedenfalls sind sie derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sozialplanfindungen nicht geboten ist (vgl. hierzu auch BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 46).

  • BAG, 07.12.2021 - 1 AZR 562/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanabfindung - Höchstbetrag -

    Die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft in Sozialplänen entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Arbeitnehmer, die der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel Rechnung trägt, stellt sogar ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG dar (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 36; vgl. auch EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 61; 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 68) .
  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichteter Antrag des Betriebsrats ist erfolglos geblieben (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 -) .

    d) Eine gegenteilige Sichtweise hat auch der Erste Senat seinem Beschluss vom 7. Mai 2019 (- 1 ABR 54/17 - Rn. 51) nicht tragend zugrunde gelegt.

    Der nach § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG durch Einigungsstellenspruch vom 14. September 2016 zustande gekommene Sozialplan ist wirksam (BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 13 ff.) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.12.2020 - 2 Sa 152/20

    Sozialplanabfindung - abschlagsfreie Rente

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 -) seien die Betriebsparteien nach § 10 S. 3 Nr. 6 Alternative 2 AGG u. a. berechtigt, Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans auszuschließen, weil diese - ggf. nach Bezug von Arbeitslosengeld I - rentenberechtigt sind.

    Insoweit schließt sich das hier zur Entscheidung berufene Gericht ebenso wie bereits das erstinstanzliche Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie in der Entscheidung vom 07.05.2019 zum Aktenzeichen 1 ABR 54/17 niedergelegt ist, an.

    § 10 S. 1 und S. 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 31, juris).

    Die Betriebsparteien durften damit im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums ebenso davon ausgehen, dass auch diejenigen Arbeitnehmer, die eine Altersrente für langjährig Versicherte nach § 236 Abs. 1 S. 2 SGB VI vorzeitig und damit mit Abschlägen in Anspruch nehmen, ausreichend wirtschaftlich abgesichert sind (vgl. BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 44, juris).

    Die Betriebspartner mussten einen darüberhinausgehenden Ausgleich für Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der den anderen Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden Nachteile nicht vorsehen (BAG, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 41, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2019 - 8 Sa 374/18

    Sozialplan - Ausschluss rentenberechtigter Arbeitnehmer - keine unzulässige

    Einen darüber hinausgehenden Ausgleich der Abschläge für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente mussten die Betriebspartner angesichts der begrenzt zur Verfügung stehenden Sozialplanmittel und der den anderen Arbeitnehmern voraussichtlich entstehenden Nachteile nicht vorsehen (vgl. dazu BAG 7. Mai 2019, a.a.O., Rn. 41).

    Eine Regelung stellt keine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung dar, wenn es für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente ausdrücklich nicht auf die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ankommt (BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 32 zur Wirksamkeit eines auf Einigungsstellenspruch beruhenden Sozialplans, juris) .

    Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - zutreffend ausführt, sind die für die unionsrechtliche Rechtlage maßgebenden Grundsätze zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England]; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa]; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold]) als geklärt anzusehen.

    Zudem ist - anders als bei einer gesetzlichen Leistung - bei einer Sozialplanleistung der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung angesichts der hierfür nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel Rechnung zu tragen (BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 46-48, juris).

  • LAG Nürnberg, 19.01.2023 - 8 Sa 164 22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

    Allerdings darf er nicht den Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verfehlen, die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer zumindest zu mildern (BAG, Beschluss v. 07.05.2019, a.a.O.).

    Damit sind nicht nur die Arbeitnehmer erfasst, die nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Erreichung der Regelaltersgrenze haben, sondern auch diejenigen, die die Möglichkeit haben, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen (BAG, Beschluss v. 07.05.2019, Az. 1 ABR 54/17, in juris recherchiert).

    Die Betriebsparteien konnten bei rentennahen Arbeitnehmern davon ausgehen, dass sie selbst im Falle einer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld fortbestehenden Arbeitslosigkeit durch die Rentenbezugsberechtigung für die Regelaltersrente und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ausreichend wirtschaftlich abgesichert sind (BAG, Urteil v. 07.05.2019, a.a.O.).

  • LAG Nürnberg, 11.11.2022 - 8 Sa 164/22

    Abfindung - Sozialplan - Altersrente - Regelaltersrente

    Allerdings darf er nicht den Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verfehlen, die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer zumindest zu mildern (BAG, Beschluss v. 07.05.2019, a.a.O.).

    Damit sind nicht nur die Arbeitnehmer erfasst, die nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezugs einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Erreichung der Regelaltersgrenze haben, sondern auch diejenigen, die die Möglichkeit haben, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen (BAG, Beschluss v. 07.05.2019, Az. 1 ABR 54/17, in juris recherchiert).

    Die Betriebsparteien konnten bei rentennahen Arbeitnehmern davon ausgehen, dass sie selbst im Falle einer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld fortbestehenden Arbeitslosigkeit durch die Rentenbezugsberechtigung für die Regelaltersrente und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ausreichend wirtschaftlich abgesichert sind (BAG, Urteil v. 07.05.2019, a.a.O.).

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 101/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichteter Antrag des Betriebsrats ist erfolglos geblieben (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 -) .

    Der nach § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG durch Einigungsstellenspruch vom 14. September 2016 zustande gekommene Sozialplan ist wirksam (BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 13 ff.) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 7 Sa 503/20

    Altersdiskriminierung - freiwillige Betriebsvereinbarung - Herausnahme

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 262/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 577/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 102/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 489/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20

    Klageverzichtsprämie - Sozialplanvolumen - Kappungsgrenze - Altersdiskriminierung

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 103/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 160/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Hessen, 10.03.2021 - 18 Sa 1041/20
  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 25/20

    Bindung des Landesarbeitsgerichts an die rechtliche Beurteilung durch das

  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 26/20

    Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 5 Sa 25/20 v. 16.11.2020

  • LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 215/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Unwirksamkeit einer

  • LAG Nürnberg, 02.12.2020 - 3 Sa 187/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • LAG Hamburg, 14.02.2018 - 33 Sa 10/17

    Abkürzung von Kündigungsfristen durch Tarifvertrag - RTV Stückgut-Kaibetriebe

  • LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17

    Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

  • LAG Nürnberg, 21.01.2021 - 4 Sa 217/20

    Unzulässige Verknüpfung von Sozialplanabfindung mit Klageverzichtsprämie

  • LAG Hamm, 23.08.2019 - 13 TaBV 44/18

    Wirksamkeit eines durch Einigungsstellenspruch zustande gekommenen Sozialplans

  • LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 97/17

    Sozialplan mit verkürzten Kündigungsfristen

  • LAG Hamburg, 13.02.2018 - 4 Sa 92/17
  • LAG Hamburg, 15.02.2018 - 8 Sa 99/17
  • LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 85/17

    Auslegung von Tarifnormen

  • LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 221/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • LAG Nürnberg, 16.12.2020 - 3 Sa 216/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • LAG Nürnberg, 21.01.2021 - 4 Sa 223/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage Unwirksamkeit einer

  • LAG Nürnberg, 17.12.2020 - 5 Sa 224/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Unwirksamkeit einer

  • LAG Nürnberg, 16.12.2020 - 3 Sa 228/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • LAG Nürnberg, 24.11.2020 - 6 Sa 218/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • LAG Nürnberg, 24.11.2020 - 6 Sa 213/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage Unwirksamkeit einer

  • LAG München, 17.07.2020 - 3 Sa 25/20

    Entscheidungsprämie, Betriebsvereinbarung, betriebsverfassungsrechtlicher

  • LAG Nürnberg, 16.12.2020 - 3 Sa 222/20

    Die Verknüpfung der Zahlung eines Teils der Sozialplanabfindung mit einem

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 10.03.2020 - 1 Ca 817/19

    Arbeitnehmer, Abfindung, Sozialplan, Betriebsvereinbarung, Leistungen,

  • LAG Hamburg, 30.01.2018 - 4 Sa 97/17
  • LAG Nürnberg, 17.11.2020 - 7 Sa 219/20

    Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage Unwirksamkeit einer

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