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   BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14   

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https://dejure.org/2017,11480
BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14 (https://dejure.org/2017,11480)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2017 - 1 ABR 62/14 (https://dejure.org/2017,11480)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2017 - 1 ABR 62/14 (https://dejure.org/2017,11480)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 97 Abs 5 S 1 ArbGG, § 13 AÜG, § 97 Abs 5 S 2 ArbGG
    Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5 ArbGG

  • IWW

    § 13 AÜG, §§ ... 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1, 5 ArbGG, § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG, § 112 ArbGG, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 97 Abs. 2 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG, § 97 Abs. 1 ArbGG, § 97 Abs. 5 ArbGG, § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG, § 3 Abs. 1 Nr. 4, §§ 99 ff. UmwG, § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 13 Halbs. 1 AÜG, § 10 Abs. 4 AÜG, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 9 Nr. 2 Halbs. 1 AÜG, § 3a Abs. 2 AÜG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, § 9 Nr. 2 Halbs. 2 AÜG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG, § 13 Halbs. 2 AÜG, Art. 93 Nr. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, § 9 Abs. 1 ArbGG, § 252 ZPO, § 78 ArbGG, §§ 150, 250 ZPO, § 97 Abs. 5 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen seinen Entleiher; Keine Aussetzung eines Rechtsstreits des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher auf Auskunftserteilung; Keine Vermittlung der Antragsbefugnis für den Leiharbeitnehmer durch einen Aussetzungsbeschluss des ...

  • Betriebs-Berater

    Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 ArbGG

  • rewis.io

    Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5 ArbGG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessrecht - Tarifzuständigkeit; Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 ArbGG

  • rechtsportal.de

    Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen seinen Entleiher

  • datenbank.nwb.de

    Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5 ArbGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit: Weiterhin keine höchstrichterliche Klärung!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leiharbeitnehmer - und die prozessuale Frage der Tarifzuständigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verschmelzung von Arbeitgeberverbänden - und die geschlossenen Tarifverträge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die Tarifzuständigkeit - und die Beteiligung am arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs 5 ArbGG ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 ArbGG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 ArbGG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 159, 38
  • NZA 2018, 61
  • BB 2017, 1843
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 26.01.2016 - 1 ABR 13/14

    Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis

    Auszug aus BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14
    Ebenso sind die Arbeitsbehörden des Bundes oder der Länder in einem Verfahren über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nicht anzuhören, sofern sie nicht selbst als Antragsteller auftreten (vgl. BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 154, 64) .

    Der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband ist damit in die Stellung des BZA als Tarifvertragspartei eingetreten (ausführlich BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 64) .

    Für das Eintreten des übernehmenden Arbeitgeberverbandes in die von dem übertragenden Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifverträge kommt es nicht darauf an, ob sich der Geltungsbereich der jeweiligen Tarifverträge innerhalb der Grenzen bewegt, welche die Satzung des übernehmenden Arbeitgeberverbandes für seine Tarifzuständigkeit festlegt (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - aaO; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 44 mwN) .

    Die tarifrechtlichen Folgen berühren weder die Wirksamkeit der Verschmelzung und ihren Charakter als Gesamtrechtsnachfolge noch die Bewertung der Stellung einer Tarifvertragspartei als Vermögensbestandteil iSv. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - aaO) .

    Mit § 13 Halbs. 2 AÜG als Ausschlusstatbestand ist klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch ausscheidet, soweit kein Gleichbehandlungsanspruch besteht (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 49, BAGE 154, 64) .

    Eine Aussetzung des Auskunftsrechtsstreits im Hinblick auf das Eingreifen des den Anspruch sperrenden Tatbestands von § 13 Halbs. 2 AÜG nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG kommt damit nicht in Betracht (ausführlich BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 50 mwN, BAGE 154, 64) .

    Sie wäre auch nicht mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) folgenden Anspruch der Parteien des Auskunftsrechtsstreits auf eine zeitnahe Entscheidung vereinbar (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - aaO) .

    c) Der Antragsteller und die zu 12. beteiligte Entleiherin sind als Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits durch diese prozessuale Lage nicht rechtsschutzlos gestellt (vgl. hierzu BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 52, BAGE 154, 64) .

    Gegen die einem solchen Antrag stattgebende oder ihn ablehnende Entscheidung ist wiederum nach § 252 ZPO iVm. § 78 ArbGG die sofortige Beschwerde möglich (vgl. BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - aaO) .

    Der Aussetzungsbeschluss bestimmt damit den zulässigen inhaltlichen und zeitlichen Umfang eines Antrags der nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG Antragsberechtigten (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 37 mwN, BAGE 154, 64) .

    Lässt sich diesem die für entscheidungserheblich erachtete Vorfrage nicht entnehmen, können die Parteien des Ausgangsverfahrens die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nicht in einem gesonderten Beschlussverfahren zur gerichtlichen Entscheidung stellen (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 38 mwN, BAGE 154, 64) .

    Vielmehr ist das Abschlussdatum des für entscheidungserheblich angesehenen Tarifvertrags konkret zu bezeichnen, da sich in den Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG die Antragsbefugnis der Parteien des Ausgangsrechtsstreits für die Klärung der dort genannten Eigenschaften nach dem im Aussetzungsbeschluss angeführten Zeitpunkt bestimmt (st. Rspr. BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 39 mwN, BAGE 154, 64) .

    Weder das aussetzende Gericht noch die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits vermögen insofern über die Antragsbefugnis iSv. § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu disponieren (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 40 mwN, BAGE 154, 64) .

  • ArbG Frankfurt/Main, 11.02.2014 - 4 BV 532/13
    Auszug aus BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14
    und 11. wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 4. September 2014 - 9 TaBV 91/14 - aufgehoben, soweit das Hessische Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2014 - 4 BV 532/13 - teilweise abgeändert und den Anträgen des Antragstellers entsprochen hat.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2014 - 4 BV 532/13 - wird insgesamt mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass alle Anträge unzulässig sind.

  • BAG, 18.07.2006 - 1 ABR 36/05

    Tarifzuständigkeit und OT-Mitgliedschaft

    Auszug aus BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14
    Mit dem Hinweis auf die Unbeachtlichkeit des Aussetzungsbeschlusses kann gegen diesen - auch noch nach Ablauf der Frist der gegen ihn an sich gegebenen sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO iVm. § 78 ArbGG - Gegenvorstellung erhoben werden (BAG 18. Juli 2016 - 1 ABR 36/05 - Rn. 19, BAGE 119, 103) .
  • Drs-Bund, 05.09.2003 - BT-Drs 15/1515
    Auszug aus BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14
    Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Anfügung von Halbs. 2 in § 13 AÜG mit Art. 93 Nr. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1515 S. 133) ausgegangen.
  • BGH, 11.09.2012 - XI ZB 32/11

    Fortsetzung des Rechtsstreits nach fehlerhafter Aussetzung gemäß dem

    Auszug aus BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14
    Sie gilt für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrensfortgang (vgl. BGH 11. September 2012 - XI ZB 32/11 - Rn. 12 f.) .
  • LAG Hessen, 04.09.2014 - 9 TaBV 91/14

    Tarifzuständigkeit - Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 25.04.2017 - 1 ABR 62/14
    und 11. wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgericht vom 4. September 2014 - 9 TaBV 91/14 - aufgehoben, soweit das Hessische Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2014 - 4 BV 532/13 - teilweise abgeändert und den Anträgen des Antragstellers entsprochen hat.
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