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   BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11   

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https://dejure.org/2012,28715
BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11 (https://dejure.org/2012,28715)
BAG, Entscheidung vom 22.05.2012 - 1 ABR 7/11 (https://dejure.org/2012,28715)
BAG, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 (https://dejure.org/2012,28715)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes

  • poko.de (Kurzinformation)

    Zum Begriff "karitativ" im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    DRK-Blutspendedienst ist kein Tendenzbetrieb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 141, 367
  • DB 2012, 2468
  • NZA-RR 2013, 78
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09

    Betriebsrat - karitative Unternehmen - Tendenzträger - pädagogische Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
    Die Verwirklichung ihrer unternehmerischen Ziele darf durch die betriebliche Mitbestimmung nicht ernsthaft beeinträchtigt werden, da ansonsten ihre durch § 118 Abs. 1 BetrVG geschützten Freiheitsrechte verletzt würden (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 24, BAGE 135, 291) .

    Die damit verbundene Privilegierung hält sich zwar im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der betrieblichen Mitbestimmung zustehenden Entscheidungsspielraums und ist deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 24, BAGE 135, 291) .

    Dagegen ist Voraussetzung karitativer Tätigkeit eines Unternehmens, dass diese fremdnützig und ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt (vgl. BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 20 mwN, aaO; Weber aaO Rn. 25) .

    c) Hiervon ausgehend dient ein Unternehmen nach der Senatsrechtsprechung karitativen Zwecken, wenn es den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat, auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 135, 291) .

  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05

    Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
    Er ist auf die Feststellung eines zwischen den Beteiligten streitigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 5) .

    Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 30, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 5) .

    Entgegen einer im Schrifttum (Thüsing/Pötters RdA 2011, 280, 287) und von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung ist das nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht (BAG 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - zu B II 3 d der Gründe, BAGE 59, 120) , also der Tendenzzweck in dem Unternehmen oder Betrieb selbst verwirklicht wird (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 33, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 5) .

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87

    Zoologischer Garten

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
    e) Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens führt nicht notwendig dazu, dass dieses auch unmittelbar karitativen Bestimmungen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient (vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 58/87 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 62, 156) .
  • ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08

    Tendenzunternehmen, karitative Bestimmung, Blutspendedienst

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2010 - 5 BV 215/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussformel wie folgt neu gefasst wird:.
  • BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87

    Karitatives Unternehmen

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
    Entgegen einer im Schrifttum (Thüsing/Pötters RdA 2011, 280, 287) und von der Arbeitgeberin vertretenen Auffassung ist das nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht (BAG 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - zu B II 3 d der Gründe, BAGE 59, 120) , also der Tendenzzweck in dem Unternehmen oder Betrieb selbst verwirklicht wird (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 33, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 79 = EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 5) .
  • BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 8/93

    Mitbestimmung bei Versetzung in privatem Rundfunksender

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
    So wird der Tendenzschutz von Presse- und Rundfunkunternehmen nicht durch eine erwerbswirtschaftliche Zielsetzung infrage gestellt, diese werden vielmehr auch dann von § 118 Abs. 1 BetrVG erfasst, wenn das Unternehmen mit dem Zweck der Gewinnerzielung betrieben wird (vgl. BAG 27. Juli 1993 - 1 ABR 8/93 - zu B III 1 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 51 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 61) .
  • BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 61/94

    Wirtschaftsausschuß und Stillegung betriebsratsloser Betriebe

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
    Da dieser ein Hilfsorgan des Gesamtbetriebsrats ist (vgl. BAG 9. Mai 1995 - 1 ABR 61/94 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 80, 116) , der gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auch dessen Mitglieder zu bestimmen hat, berührt die streitgegenständliche Frage allein die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats.
  • BAG, 20.04.2010 - 1 ABR 78/08

    Betriebsrat - Tendenzträger - Anzeigenredakteur

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
    In Bezug auf diese Arbeitgeber erweist sich § 118 Abs. 1 BetrVG als eine grundrechtsausgestaltende Regelung, bei deren Auslegung und Anwendung es nicht auf das Gewicht der durch die infrage stehenden Mitbestimmungsrechte geschützten Belange der Arbeitnehmer ankommt ( BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08  - Rn. 18, BAGE 134, 62) .
  • BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 42/10

    Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - Unterweisung zum

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
    Eine fehlerhafte Beteiligung kann eine Beschwerdebefugnis nicht begründen (BAG 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 11, DB 2012, 1213).
  • LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10

    DRK-Blutspendedienst West gGmbH als Tendenzunternehmen

    Auszug aus BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
    Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2010 - 15 TaBV 46/10 - aufgehoben.
  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 93/12

    Wirtschaftsausschuss - Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Dabei kommt es nur auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an, weil der Wirtschaftsausschuss bei diesem und nicht beim Betrieb zu bilden ist (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 18, BAGE 141, 367; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 26) .

    Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 141, 367) .

    § 52 AO bezieht sich auf die Gemeinnützigkeit und unterscheidet sich von der Mildtätigkeit (§ 53 AO) , die zwar strukturell dem Begriff des "karitativen" nahekommt, ihn aber nicht für andere Regelungszusammenhänge vorgibt (vgl. hierzu BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 23 mwN, BAGE 141, 367) .

    Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 20, BAGE 141, 367) .

  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

    Für den Tendenzschutz kommt es nur auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an (BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 18; 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 18, BAGE 141, 367; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 26) .

    Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 141, 367) .

    Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 20, BAGE 141, 367) .

  • BAG, 29.07.2020 - 7 ABR 27/19

    Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsbetrieb - Entsendung

    Eine fehlerhafte Beteiligung kann eine Rechtsmittelbefugnis nicht begründen (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 14, BAGE 141, 367) .
  • BAG, 26.02.2020 - 7 ABR 20/18

    Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuss

    Eine fehlerhafte Beteiligung kann eine Rechtsmittelbefugnis nicht begründen (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 14, BAGE 141, 367; 8. November 2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 11) .

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 141, 367) .

  • LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12

    Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb

    Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (vgl. BAG, Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABR 7/11, zitiert nach juris, m.w.N.).
  • BAG, 09.02.2023 - 7 ABR 6/22

    Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat

    Selbst eine fehlerhafte Beteiligung kann eine Beschwerdebefugnis nicht begründen (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 14, BAGE 141, 367) .
  • LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 33 O 126/12

    Blutspendedienst muss Aufsichtsrat nach Drittelbeteiligungsgesetz bilden

    Dies ergebe sich auch aus der entsprechenden Anwendung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes - 1 ABR 7/11 - Beschluss vom 22.05.2012, wonach bei der Antragsgegnerin ein Wirtschaftsausschuss im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu bilden ist.

    Mangels einer entsprechenden ständigen Rechtsprechung für das Drittelbeteiligungsgesetz hält es die Kammer für sachgerecht, die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes BAG BAGE 135, 291; BAG - 1 ABR 7/11 - Beschluss vom 22.05.2012, zur Definition von Unternehmen, die karitativen Zwecken dienen zu übernehmen.

  • LAG Thüringen, 13.06.2023 - 1 TaBV 29/22

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses in einem Krankenhaus - Rechtsform einer GmbH

    Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird (BAG 19.11.2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 19; BAG 22.07.2014 - 1 ABR 93/12 - Rn. 20; BAG 22.05.2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 22).

    Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Unternehmens allein führt dabei nicht notwendig dazu, dass diese auch unmittelbar karitativen Bestimmungen in diesem Sinne dient (BAG 22.05.2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 23).

  • LAG Hessen, 11.12.2017 - 16 TaBV 93/17

    Im Falle des Vorliegens mehrerer Gemeinschaftsbetriebe können auch

    Die örtlichen Betriebsräte sind hiervon nicht betroffen und damit auch nicht an dem Verfahren beteiligt (Bundesarbeitsgericht 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 13).
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