Rechtsprechung
   BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,491
BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91 (https://dejure.org/1992,491)
BAG, Entscheidung vom 28.04.1992 - 1 ABR 73/91 (https://dejure.org/1992,491)
BAG, Entscheidung vom 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 (https://dejure.org/1992,491)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,491) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluß eines Arbeitsvertrages - Betriebsrat - Rahmenvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeschFG (1985) § 4; BetrVG § 99, § 100
    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 99, § 100; BeschFG 1985 § 4
    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellung einer Aushilfskraft aufgrund eines Rahmenvertrags - Klarstellung des Begriffs der Einstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 70, 147
  • NJW 1993, 485 (Ls.)
  • MDR 1993, 551
  • NZA 1992, 1141
  • BB 1992, 1723
  • BB 1992, 1852
  • DB 1992, 2144
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 14.05.1974 - 1 ABR 40/73

    Einstellung von Leihmitarbeitern - Beteiligung des Betriebsrates -

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91
    Unter "Einstellung" im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Senat allerdings von Anfang an sowohl die Begründung des Arbeitsverhältnisses als auch die zeitlich damit zusammenfallende, vorhergehende oder auch nachfolgende tatsächliche Arbeitsaufnahme verstanden (Beschluß vom 14. Mai 1974, BAGE 26, 149 = AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972).

    Mit dieser Sicht hatte der Senat schon in der Entscheidung vom 14. Mai 1974 (BAGE 26, 149 = AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972) begonnen, in der er ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates für Leiharbeitnehmer bejahte, obwohl auch diese nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen.

    Soweit den Entscheidungen des Senats, insbesondere dem Beschluß vom 14. Mai 1974 (BAGE 26, 149 = AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972) Gegenteiliges entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

  • BAG, 02.07.1980 - 5 AZR 56/79

    Wirksamkeit von Arbeitsverträgen ohne Zustimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91
    In Übereinstimmung mit dieser Sicht haben der Zweite und Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgesprochen, daß der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, dessen Einstellung der Betriebsrat nicht nach § 99 BetrVG zugestimmt hat, nicht wegen dieses Mangels unwirksam ist, der Betriebs- bzw. Personalrat vielmehr nur verlangen könne, daß der Arbeitnehmer nicht im Betrieb beschäftigt werde (Urteile vom 2. Juli 1980, BAGE 34, 1 [BAG 02.07.1980 - 5 AZR 1241/79] = AP Nr. 9 zu Art. 33 Abs. 2 GG und - 5 AZR 56/79 - AP Nr. 5 zu § 101 BetrVG 1972; und für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages Urteil vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 - AP Nr. 14 zu § 620 BGB Bedingung).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Arbeitgeber wie Betriebsrat zur Klärung von Streitfragen über das Bestehen oder Nichtbestehen oder den Inhalt eines Beteiligungsrechts unabhängig von konkret zu entscheidenden Einzelfällen ein Feststellungsverfahren einleiten können (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 12. Juli 1988 - 1 ABR 85/86 - und 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - AP Nr. 54 und 55 zu § 99 BetrVG 1972; vgl. dazu auch Matthes, DB 1989, 1285, 1290).
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91
    Dem entspricht es auch, daß der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1985 (BAGE 49, 180 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972) ausgesprochen hat, daß der Betriebsrat einer Einstellung seine Zustimmung nicht deswegen verweigern könne, weil eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung unwirksam sei, und daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat - abgesehen von den Vereinbarungen über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung und der beabsichtigten Eingruppierung - nicht über den Inhalt eines schon abgeschlossenen Arbeitsvertrages und auch nicht über die Höhe des vereinbarten Gehalts unterrichten müsse (Beschluß vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 57 [BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87] = AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 - AP Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 12.07.1988 - 1 ABR 85/86

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Arbeitgeber wie Betriebsrat zur Klärung von Streitfragen über das Bestehen oder Nichtbestehen oder den Inhalt eines Beteiligungsrechts unabhängig von konkret zu entscheidenden Einzelfällen ein Feststellungsverfahren einleiten können (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 12. Juli 1988 - 1 ABR 85/86 - und 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - AP Nr. 54 und 55 zu § 99 BetrVG 1972; vgl. dazu auch Matthes, DB 1989, 1285, 1290).
  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 3/91

    Anspruch auf Aufhebung der Einstellung von Fremdarbeiterfirmen - Arbeiten an

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91
    Der Senat hat in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen (vom 18. April 1989, BAGE 61, 283 = AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989, BAGE 62, 271 = AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972, vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 AP Nr. 80 zu § 99 BetrVG 1972, vom 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 99 und vom 12. November 1991 - 1 ABR 3/91 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) stets wiederholt, daß eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG immer schon dann vorliegt, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.
  • BAG, 02.07.1980 - 5 AZR 1241/79

    Arbeitsvertrag: Zustimmung des Personalrats - Fehlen - Verweigerung

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91
    In Übereinstimmung mit dieser Sicht haben der Zweite und Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgesprochen, daß der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, dessen Einstellung der Betriebsrat nicht nach § 99 BetrVG zugestimmt hat, nicht wegen dieses Mangels unwirksam ist, der Betriebs- bzw. Personalrat vielmehr nur verlangen könne, daß der Arbeitnehmer nicht im Betrieb beschäftigt werde (Urteile vom 2. Juli 1980, BAGE 34, 1 [BAG 02.07.1980 - 5 AZR 1241/79] = AP Nr. 9 zu Art. 33 Abs. 2 GG und - 5 AZR 56/79 - AP Nr. 5 zu § 101 BetrVG 1972; und für die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages Urteil vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 - AP Nr. 14 zu § 620 BGB Bedingung).
  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89

    Aufnahme von Schülerpraktikanten

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91
    Der Senat hat in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen (vom 18. April 1989, BAGE 61, 283 = AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989, BAGE 62, 271 = AP Nr. 68 zu § 99 BetrVG 1972, vom 8. Mai 1990 - 1 ABR 7/89 AP Nr. 80 zu § 99 BetrVG 1972, vom 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 99 und vom 12. November 1991 - 1 ABR 3/91 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) stets wiederholt, daß eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG immer schon dann vorliegt, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch ihrer Art nach weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.
  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 73/88

    Betriebsrat: Unterrichtungspflicht durch den Arbeitgeber bei Einstellung neuer

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91
    Dem entspricht es auch, daß der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1985 (BAGE 49, 180 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972) ausgesprochen hat, daß der Betriebsrat einer Einstellung seine Zustimmung nicht deswegen verweigern könne, weil eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung unwirksam sei, und daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat - abgesehen von den Vereinbarungen über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung und der beabsichtigten Eingruppierung - nicht über den Inhalt eines schon abgeschlossenen Arbeitsvertrages und auch nicht über die Höhe des vereinbarten Gehalts unterrichten müsse (Beschluß vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 57 [BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87] = AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 - AP Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 16.07.1985 - 1 ABR 35/83

    Zustimmungsersetzung bei befristeter Einstellung

    Auszug aus BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91
    Dem entspricht es auch, daß der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1985 (BAGE 49, 180 = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972) ausgesprochen hat, daß der Betriebsrat einer Einstellung seine Zustimmung nicht deswegen verweigern könne, weil eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung unwirksam sei, und daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat - abgesehen von den Vereinbarungen über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung und der beabsichtigten Eingruppierung - nicht über den Inhalt eines schon abgeschlossenen Arbeitsvertrages und auch nicht über die Höhe des vereinbarten Gehalts unterrichten müsse (Beschluß vom 18. Oktober 1988, BAGE 60, 57 [BAG 18.10.1988 - 1 ABR 33/87] = AP Nr. 57 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 73/88 - AP Nr. 74 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 97/87

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einstellung

  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 54/88

    Einstellung: Begriff

  • BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 39/90

    Zum Begriff der Einstellung

  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 52/85

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen

  • BAG, 15.04.1986 - 1 ABR 44/84

    Mitbestimmungsrecht - Mitbestimmung - Betriebsrat - Weisungsgebundenheit -

  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 541/86

    Unwirksamkeit einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung - Verlängerung des

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 74/07

    Arbeitszeiterhöhung und Einstellung

    Daher unterliegt der Änderungsvertrag nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. zum Abschluss des Arbeitsvertrags BAG 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 70, 147).

    Zur Wirksamkeit des Mitbestimmungsrechts ist es vielmehr grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder doch eine solche noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann (BAG 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - zu B III 2 der Gründe, aaO.).

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 893/07

    Teilzeitanspruch und betriebliche Mitbestimmung

    Die Abgabe der Annahmeerklärung des Arbeitgebers zu einem Neuverteilungsantrag nach § 8 TzBfG unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. zu den von den Mitbestimmungsrechten des § 87 Abs. 1 BetrVG zu unterscheidenden Beteiligungsrechten bei personellen Einzelmaßnahmen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 24; 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 70, 147; aA zu § 8 TzBfG Laux in Laux/Schlachter § 8 Rn. 207: Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Annahmeerklärung).

    Die wirksame Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts erfordert, dass der Betriebsrat zu einer Zeit mitbestimmt, zu der noch keine endgültige, nur schwerlich zu revidierende Entscheidung getroffen ist (vgl. zu Einstellungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 70, 147).

  • BAG, 21.11.2018 - 7 ABR 16/17

    Einstellung - Aufhebung - nachträgliche Beteiligung

    Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder doch eine solche noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann (BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 24, BAGE 128, 351; 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 70, 147) .
  • BAG, 22.09.2021 - 7 ABR 22/20

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Einstellung - Hinausschieben des

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung nach § 99 BetrVG betrifft lediglich die tatsächliche Beschäftigung und nicht den Abschluss der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BAG 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 70, 147) .
  • LAG Hessen, 27.05.2008 - 4 TaBV 25/08

    Aushilfen - Einstellung - Zustimmungsersetzung

    Der Abschluss der Rahmenverträge sei gemäß dem Beschluss des BAG vom 28. April 1992 (- 1 ABR 73/91 - BAGE 70/147) als Einstellung mitbestimmungspflichtig, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Beginn und die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb noch unklar sei.

    Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 28. April 1992 (a. a. O., zu B 111, 1V) die Ansicht vertreten hat, dass ein Betriebsrat in solchen Fällen vor dem Abschluss des Rahmenvertrages mit dem Arbeitnehmer nach § 99 BetrVG zu beteiligen sei, d. h. vor der Aufnahme des Arbeitnehmers in den Aushilfenpool.

    Diese Vollzugsakte bedürften keiner erneuten Beteiligung des Betriebsrats (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B IV).

    Rechtlicher Hintergrund dieser Entscheidung war, dass das Bundesarbeitsgericht und die herrschende Meinung in der Literatur den Begriff der Einstellung zunächst so ausgelegt hatten, dass er sowohl die rechtliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses als auch die zeitlich damit zusammenfallende, vorhergehende oder nachfolgende tatsächliche Arbeitsaufnahme umfasse (vgl. die Nachweise bei BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B II 1).

    Seit Mitte der achtziger Jahre hatte der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts dagegen allein auf die Eingliederung der einzustellenden Personen in den Betrieb unabhängig vom Abschluss eines Arbeitsvertrages abgestellt (s. die Nachweise bei BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B II 2, 3).

    Bei einer Beteiligung erst nach Vertragsschluss bestünden für den Betriebsrat zwar keine rechtlichen, wohl aber tatsächliche Zwänge, die ihn von einem Widerspruch gegen die Einstellung abhalten könnten (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B III 1).

    Daher sei der Betriebsrat grundsätzlich zu einem Zeitpunkt zu beteiligen, zu dem noch nicht durch den Abschluss des Arbeitsvertrages irreversible Entscheidungen getroffen wurden, zumal eine vorläufige Durchführung der Maßnahme nur ausnahmsweise zulässig sei, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B III 2).

    Darin liege die das Beteiligungsrecht auslösende Entscheidung (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B IV).

    Da der erste Senat im Beschluss vom 23. Januar 2008 (a. a. O.) nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass mit diesem die Entscheidung des Senats vom 28. April 1992 (a. a. O.) aufgegeben werden sollte, kann eine die vorliegende Entscheidung tragende Divergenz zu dem Beschluss vom 28. April 1992 nicht hinreichend eindeutig ausgeschlossen werden.

  • LAG Hessen, 27.05.2008 - 4 TaBV 27/08

    Aushilfen - Einstellung - Zustimmungsersetzung

    Der Abschluss der Rahmenverträge sei gemäß dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 1992 (- 1 ABR 73/91 - BAGE 70/147) als Einstellung Mitbestimmungspflichtig, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Beginn und die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb noch unklar sei.

    Völlig zutreffend hat das Arbeitsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 28. April 1992 (a. a. O., zu B 111, 1V) die Ansicht vertreten hat, dass ein Betriebsrat in solchen Fällen vor dem Abschluss des Rahmenvertrages mit dem Arbeitnehmer nach § 99 BetrVG zu beteiligen sei, d. h. vor der Aufnahme des Arbeitnehmers in den Aushilfenpool.

    Diese Vollzugsakte bedürften keiner erneuten Beteiligung des Betriebsrats (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B IV).

    Rechtlicher Hintergrund dieser Entscheidung war, dass das Bundesarbeitsgericht und die herrschende Meinung in der Literatur den Begriff der Einstellung zunächst so ausgelegt hatten, dass er sowohl die rechtliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses als auch die zeitlich damit zusammenfallende, vorhergehende oder nachfolgende tatsächliche Arbeitsaufnahme umfasse (vgl. die Nachweise bei BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B II 1).

    Seit Mitte der achtziger Jahre hatte der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts dagegen allein auf die Eingliederung der einzustellenden Personen in den Betrieb unabhängig vom Abschluss eines Arbeitsvertrages abgestellt (s. die Nachweise bei BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B II 2, 3).

    Bei einer Beteiligung erst nach Vertragsschluss bestünden für den Betriebsrat zwar keine rechtlichen, wohl aber tatsächliche Zwänge, die ihn von einem Widerspruch gegen die Einstellung abhalten könnten (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B III 1).

    Daher sei der Betriebsrat grundsätzlich zu einem Zeitpunkt zu beteiligen, zu dem noch nicht durch den Abschluss des Arbeitsvertrages irreversible Entscheidungen getroffen wurden, zumal eine vorläufige Durchführung der Maßnahme nur ausnahmsweise zulässig sei, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B III 2).

    Darin liege die das Beteiligungsrecht auslösende Entscheidung (BAG 28. April 1992 a. a. O., zu B IV).

    Da der erste Senat im Beschluss vom 23. Januar 2008 (a. a. O.) nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass mit diesem die Entscheidung des Senats vom 28. April 1992 (a. a. O.) aufgegeben werden sollte, kann eine die vorliegende Entscheidung tragende Divergenz zu dem Beschluss vom 28. April 1992 nicht hinreichend eindeutig ausgeschlossen werden.

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93

    Änderungskündigung, Versetzung

    Bei der Einstellung des Arbeitnehmers hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des § 99 BetrVG schon deutlich zwischen der arbeitsvertraglichen Ebene und der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme unterschieden und als i.S.v. § 99 BetrVG zustimmungsbedürftig nur die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers, nicht jedoch den Abschluß des Arbeitsvertrages angesehen (BAG Beschluß vom 14. Mai 1974 - 1 ABR 40/73 - BAGE 26, 149, 154 = AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe; zuletzt BAG Beschluß vom 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - AP Nr. 98 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BVerwG, 07.04.2010 - 6 P 6.09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur

    Dementsprechend erblickt das Bundesarbeitsgericht im zitierten Beschluss vom 23. Januar 2008 keinen Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat bereits vor Abschluss eines Rahmenvertrages mit einer Aushilfskraft nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist (vgl. Beschluss vom 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - BAGE 70, 147 ).
  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Diese Konsequenz liegt auf derselben Ebene wie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei einer zustimmungsbedürftigen Einstellung (§ 99 BetrVG) nur die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers, nicht jedoch der Abschluß des Arbeitsvertrages als unwirksam angesehen wird (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BAG Beschluß vom 28. April 1991 - 1 ABR 73/91 - BAGE 70, 147 = AP Nr. 98 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 13.04.1994 - 7 AZR 651/93

    Befristete Arbeitsverträge; Mitbestimmung des Personalrats

    Das Bundesarbeitsgericht versteht unter Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG nur die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers, nicht aber schon den Abschluß des dieser Beschäftigung zugrundeliegenden Arbeitsvertrages (Beschluß vom 28. April 1992, BAGE 70, 147 = AP Nr. 98 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 3 der Gründe, m. w. N. und insoweit zustimmender Anmerkung von Hromadka).

    Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zur Einstellung auch nicht mit der Begründung verweigern, eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung sei unwirksam (BAGE 49, 180, 191 ff. = AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 3 der Gründe; BAG Beschluß vom 28. April 1992, BAGE 70, 147 = AP Nr. 98 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 3 der Gründe, m. w. N.).

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 41.93

    Personalvertretungsrecht: Verweigerung der Zustimmung zu fortlaufend wiederholten

  • BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91

    Personalvertretung - Abrufkräfte - Zustimmungsantrag - Einheitliches

  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91

    Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren - Rechtsschutzinteresse -

  • LAG München, 07.12.2017 - 4 TaBV 30/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Verwendung eines Textbausteins zur Unterrichtung

  • LAG München, 08.02.2018 - 4 TaBVGa 16/17

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit - Unterlassungsanspruch

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 9.14

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Mitglied;

  • LAG Hamm, 15.07.2008 - 14 Sa 1957/07

    Beschäftigungsanspruch; Betriebsrat; Mitbestimmung; Versetzung

  • LAG Niedersachsen, 05.12.2002 - 4 Sa 610/02

    Befristung von Arbeitsverträgen; Mitbestimmung des Personalrates bei Einstellung

  • LAG Hamburg, 21.09.2006 - 1 TaBV 5/06

    Errichtung einer Einigungsstelle

  • LAG Köln, 07.07.1993 - 2 Sa 342/93

    Rahmenvertrag mit studentischen Hilfskräften

  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 690/99

    Betriebsbedingte Änderungskündigung zur Reduzierung und Umgestaltung von

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 10.14

    Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei der Weiterbeschäftigung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2018 - 4 TaBV 9/17

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats - Einstellung - gewillkürter

  • LAG Hamm, 12.08.2014 - 7 TaBV 29/14

    Neues Zustimmungsersetzungsverfahren bei noch laufendem Verfahren betr. die

  • LAG München, 01.03.2000 - 9 TaBV 51/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von technischen

  • LAG Sachsen, 07.12.1995 - 4 Sa 757/95

    Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Maßgeblichekeit des

  • LAG Saarland, 05.09.2001 - 2 TaBV 4/01

    Verletzung des Mitbestimmungsrechtes nach § 111 BetrVG; Mitbestimmungsrecht des

  • BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 52/95

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Arbeitnehmereigenschaft von Sprachlehrern

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 40.93
  • BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 39/92

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einstellung von Studenten als

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.08.1993 - 6 Sa 317/92

    Betriebsteil; Werkrahmenvertrag; Betriebsmitteln des Betriebes

  • LAG Köln, 11.08.1995 - 13 Sa 97/95

    Personalrat: Mitbestimmung bei Versetzung und Kündigung

  • LAG Sachsen, 08.08.1995 - 8 TaBV 19/94

    Zustimmungsverfahren ; Zustimmung des Betriebsrats; Beabsichtigte personelle

  • LAG Berlin, 10.12.1992 - 14 TaBV 5/92

    Betriebsrat; Sprachschule; Anstellungsvertrag; Lehrkraft ; Mitbestimmungsrecht ;

  • LAG Köln, 27.06.2001 - 7 (2) Sa 9/01
  • LAG Köln, 27.06.2001 - 7 (1) Sa 1482/00
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht