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   BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01   

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BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01 (https://dejure.org/2001,865)
BAG, Entscheidung vom 30.10.2001 - 1 ABR 8/01 (https://dejure.org/2001,865)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 (https://dejure.org/2001,865)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung - Zustimmungsersetzung - Verlängerung der Arbeitszeit - Lohnausgleich - Betriebsrat - Entlohnungsgrundsatz - Mitbestimmungspflichtige Aufstellung

  • Judicialis

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung; Verlängerung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich; Erledigung des Zustimmungsersetzungsverfahrens bei Höhergruppierung nach Rechtshängigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 10, § 99 Abs. 2 Nr. 1
    Zustimmung des Betriebsrats zur Neueinstellung: Keine Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung wegen Vereinbarung verlängerter Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Arbeitszeitverlängerung und Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitszeitverlängerung und Zustimmungsverweigerung bei Eingruppierung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine Mitsprache über Dauer der Wochenarbeitszeit - Begrenzung der Befugnisse von Betriebsräten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 99, 258
  • ZIP 2002, 634
  • NZA 2002, 919
  • NZA 2002, 920
  • DB 2002, 798
  • JR 2003, 307
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01
    Erklärt der Antragssteller das Verfahren für erledigt und stimmen dem die übrigen Beteiligten nicht zu, hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist oder nicht (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - BAGE 65, 105).

    Ein solches Ereignis ist gegeben, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrags tatsächlich Umstände eingetreten sind, auf Grund derer der Antrag jedenfalls jetzt als unbegründet oder unzulässig abgewiesen werden müßte (BAG 26. April 1990 aaO).

  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 36/99

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - einseitige Änderung der

    Auszug aus BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01
    Deshalb kann der Betriebsrat einer beabsichtigten Eingruppierung mit der Begründung widersprechen, die vom Arbeitgeber verwendete Vergütungsordnung sei nicht diejenige, welche im Betrieb zur Anwendung gelangen müsse (BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 3, zu II 1 b der Gründe mwN).

    Die Eingruppierung nach einer unwirksamen Vergütungsordnung ist stets ein Gesetzesverstoß iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - aaO).

  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 48/00

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01
    Liegt ein erledigendes Ereignis vor, ist das Verfahren einzustellen, unabhängig davon, ob der Antrag von Anfang an zulässig und begründet war (BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 48/00 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01
    Ob die Arbeitnehmerin selbst für ihre frühere Tätigkeit auf Grund einer unzutreffenden Eingruppierung eine höhere Vergütung verlangen könnte (vgl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1), ist für eine Entscheidung im Verhältnis der Betriebsparteien ohne Bedeutung (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 83 a Nr. 5).
  • BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 49/98

    Eingruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01
    Ob die Arbeitnehmerin selbst für ihre frühere Tätigkeit auf Grund einer unzutreffenden Eingruppierung eine höhere Vergütung verlangen könnte (vgl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1), ist für eine Entscheidung im Verhältnis der Betriebsparteien ohne Bedeutung (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 83 a Nr. 5).
  • BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 35/97

    Mitbestimmung bei Zeitgutschrift für Betriebsausflug

    Auszug aus BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01
    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit der Systematik der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG unvereinbar (vgl. BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 58, zu B II 5 a der Gründe).
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01
    Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG findet im Geltungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG keine Anwendung (BAG ständige Rechtsprechung GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134).
  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Auszug aus BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01
    Deshalb hat der Betriebsrat mitzubestimmen über die Faktoren der Lohnfindung einschließlich der Festlegung des Verhältnisses einzelner Lohngruppen zueinander sowie über das Verfahren, nach dem sich die Bestimmung des Entgelts richtet (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 4/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 69, zu B II 1 b bb der Gründe).
  • LAG Hamburg, 22.01.2001 - 8 TaBV 10/00

    Durchführung von Neueinstellungen auf der Grundlage einer höheren

    Auszug aus BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2001 - 8 TaBV 10/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.09.1995 - 1 ABR 20/95

    Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhung

    Auszug aus BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01
    Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kann sich ohnehin nicht auf das Verhältnis von Entgeltsystemen erstrecken, deren Verschiedenartigkeit auf den Unterschieden zwischen den zugeordneten Tätigkeiten beruht (BAG 19. September 1995 - 1 ABR 20/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 53).
  • BAG, 15.03.2000 - 5 AZR 557/98

    Anrechnung des Lohnausgleichs für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf eine

  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung und Umgruppierung - Bestimmung der Fallgruppe

  • BAG, 03.06.1998 - 5 AZR 616/97

    Anrechnung des Lohnausgleichs für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf eine

  • LAG Düsseldorf, 31.01.2018 - 4 TaBV 48/17

    Umfang des Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der betrieblichen

    Dies ist weder für die Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer von Bedeutung (BAG 28. Juni 2006 - 10 ABR 42/05, BAGE 118, 353) noch liegt darin eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes (BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01, BAGE 99, 258, Rn. 25 ff.).

    Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Systematik der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG unvereinbar (vgl. BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 14, zu B II 5 a der Gründe; 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01, BAGE 99, 258, Rn. 25).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit eine einseitige und ungleichmäßige Änderung der Wochenarbeitszeit durch den Arbeitgeber bei unverändertem Monatsentgelt jeweils als mitbestimmungsfrei ansah, ging es vom Bestehen verschiedenartiger Entgeltsysteme im Betrieb aus, die sich seiner Auffassung nach einer einheitlichen Betrachtung entzogen (BAG 19. September 1995 - 1 ABR 20/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 81 und BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01, BAGE 99, 258, Rn. 26).

    Diese ist, wie ausgeführt, mitbestimmungsfrei (ebenso wohl Fitting u.a., BetrVG, 28. Aufl. § 87 Rn. 453; BAG 19. September 1995 - 1 ABR 20/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 81 und BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01, BAGE 99, 258, Rn. 26).

    In Bezug auf den für die künftigen Arbeitnehmer mitbestimmungsfrei vorgegebenen "Dotierungsrahmen" hält sich die Arbeitgeberin hier dagegen an das existierende Verteilungsschema (ebenso Fitting u.a., BetrVG, 28. Aufl. § 87 Rn. 453; sogar eine unterschiedliche Änderung bestehender Verteilungsschemata hinnehmend BAG 19. September 1995 - 1 ABR 20/95 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 81 und BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01, BAGE 99, 258, Rn. 26).

  • BAG, 11.09.2013 - 7 ABR 29/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung

    Ist eine Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, spielt die Frage, ob der Arbeitnehmer früher zutreffend eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 17/08 - Rn. 19 mwN; 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 99, 258) .
  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Wenn eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist, spielt die Frage, ob der Arbeitnehmer früher zutreffend eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 99, 258, 265; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - aaO.; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.).
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