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   BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07   

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BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07 (https://dejure.org/2008,2932)
BAG, Entscheidung vom 30.09.2008 - 1 ABR 81/07 (https://dejure.org/2008,2932)
BAG, Entscheidung vom 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 (https://dejure.org/2008,2932)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Betriebs-Berater

    Einsatz von Auszubildenden in anderen Betrieben

  • Judicialis

    BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei Einstellung; Einsatz von Auszubildenden reiner Ausbildungsbetriebe in anderen Betrieben

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitbestimmung bei Einstellung: Einsatz von Auszubildenden reiner Ausbildungsbetriebe in anderen Betrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mitbestimmung bei der Einstellung Auszubildender - Einsatz von Auszubildenden in anderen Betrieben

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einsatz von Auszubildenden in anderen Betrieben

  • dbb.de PDF, S. 5 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    § 99 BetrVG
    Mitbestimmungsrecht bei Einsatz (Einstellung) von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebs in anderen Betrieben

Besprechungen u.ä.

  • dbb.de PDF, S. 5 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    § 99 BetrVG
    Mitbestimmungsrecht bei Einsatz (Einstellung) von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebs in anderen Betrieben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 112 (Ls.)
  • NJ 2009, 219
  • DB 2009, 350
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 74/06

    Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
    Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an (vgl. etwa 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 21 mwN, AP AÜG § 14 Nr. 14 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 8).

    Vielmehr ist grundsätzlich jede noch so kurze tatsächliche Beschäftigung als Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig (23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 24, AP AÜG § 14 Nr. 14 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 8).

  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 68/88

    Betriebsrat: Begriff der zustimmungsbedürftigen Einstellung

    Auszug aus BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
    Auch in diesen Fällen kommt es nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis der Beschäftigung zugrunde liegt (BAG 3. Oktober 1989 - 1 ABR 68/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 79, zu B II 1 der Gründe).

    Es genügt, dass die Beschäftigung darauf gerichtet ist, mit dem Gelernten ggf. einmal den Betriebszweck erfüllen zu können (vgl. BAG 3. Oktober 1989 - 1 ABR 68/88 - aaO, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 60/06

    Mitbestimmung bei Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen

    Auszug aus BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
    Der Betriebsinhaber muss in diesem Sinne Personalhoheit besitzen und damit wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung gegenüber den betreffenden Personen wahrnehmen (2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 - Rn. 13 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 54 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 7).

    Der Betriebsrat soll in die Lage versetzt werden, deren Belange nach Maßgabe möglicher Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG geltend zu machen (25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - BAGE 113, 206, zu B II 2 d cc (1) der Gründe; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 - Rn. 19 mwN aaO).

  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 52/85

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen

    Auszug aus BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
    Betrifft eine Maßnahme mehrere Betriebe, können die Beteiligungsrechte der einzelnen Betriebsräte unterschiedlich ausgestaltet sein, da die Maßnahme die Betriebe und die Interessen der dort beschäftigten Arbeitnehmer unterschiedlich berührt (BAG 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 54, zu B II 1 b der Gründe).
  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89

    Betriebszugehörigkeit bei Ausbildung in mehreren Betrieben

    Auszug aus BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
    (3) Der von der Rechtsbeschwerde angeführte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 1991 (- 7 ABR 89/89 - BAGE 67, 320) steht der Würdigung, die Beschäftigung der Auszubildenden des Betriebs TT im Betrieb ZIT sei eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG, nicht entgegen.
  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 149/04

    Zuständigkeit des Betriebsrats des Beschäftigungsbetriebs oder der

    Auszug aus BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
    Die von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Mai 2005 (- 2 AZR 149/04 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 13) betrifft ebenfalls nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Beschäftigungsbetriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG, sondern die Frage, welcher Betriebsrat nach § 102 BetrVG vor der Kündigung eines Auszubildenden anzuhören ist, der vorübergehend und partiell in einen anderen Betrieb eingegliedert wird.
  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

    Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
    Der Betriebsrat soll in die Lage versetzt werden, deren Belange nach Maßgabe möglicher Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG geltend zu machen (25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - BAGE 113, 206, zu B II 2 d cc (1) der Gründe; 2. Oktober 2007 - 1 ABR 60/06 - Rn. 19 mwN aaO).
  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    Auszug aus BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
    Diese Würdigung entspricht dem Zweck des TV 122. Da die Auszubildenden reiner Ausbildungsbetriebe - wie des Betriebs TT - von Gesetzes wegen kein Wahlrecht zum Betriebsrat und zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung haben und von diesen Gremien nicht vertreten werden, schafft der TV 122 in einem gesetzlich ungeregelten Bereich eigene Vertretungsstrukturen und Kompetenzen (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - BAGE 111, 350, zu B I 1 b der Gründe; ebenso BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 32, BAGE 120, 205).
  • BAG, 03.12.1985 - 1 ABR 58/83

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsratas bei der Versetzung von Auszubildenden -

    Auszug aus BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
    Nach dieser auch auf Auszubildende anzuwendenden Vorschrift (vgl. BAG 3. Dezember 1985 - 1 ABR 58/83 - BAGE 50, 226, zu B II 3 a der Gründe) gilt bei Arbeitnehmern, die nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem Arbeitsplatz beschäftigt werden, die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07
    Diese Würdigung entspricht dem Zweck des TV 122. Da die Auszubildenden reiner Ausbildungsbetriebe - wie des Betriebs TT - von Gesetzes wegen kein Wahlrecht zum Betriebsrat und zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung haben und von diesen Gremien nicht vertreten werden, schafft der TV 122 in einem gesetzlich ungeregelten Bereich eigene Vertretungsstrukturen und Kompetenzen (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - BAGE 111, 350, zu B I 1 b der Gründe; ebenso BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 32, BAGE 120, 205).
  • LAG Köln, 27.04.2007 - 12 TaBV 7/07

    Einstellung - Auszubildender-Ausbildungsbetrieb

  • BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10

    Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an

    Bereits der Einsatz des Auszubildenden im Einsatzbetrieb stellt sich für diesen als mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG dar (vgl. BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 18 f., EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10) .

    Er besitzt zumindest insoweit Personalhoheit, wie er den Auszubildenden durch seine betrieblichen Fachkräfte Anweisungen hinsichtlich Ort und Zeit ihrer Tätigkeit erteilt (vgl. BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 19, aaO) .

  • LAG Saarland, 26.03.2014 - 1 TaBV 9/12

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats -

    Der Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG bedarf auch die Einstellung von zum Zwecke ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, sofern diese in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes zu verwirklichen, wobei es nicht darauf ankommt, dass sie in erster Linie zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden (ausführlich dazu BAG, Beschluss vom 30. September 2008, 1 ABR 81/07, DB 2009, 350 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem

    In einem derartigen Fall kann eine - in dem reinen Ausbildungsbetrieb zu verneinende - "Eingliederung" durchaus in Betracht kommen (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 35, NZA 2012, 223) .

    a) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und das Bundesarbeitsgericht auch wiederholt entschieden hat, handelt es sich beim Betrieb TA (bzw. dessen Vorgängerbetrieben TTC/TT) um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. zuletzt BAG 13. August 2008 - 7 AZR 450/07 - Rn. 22 mwN; 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 22, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10) .

  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 12/12

    DRK-Schwesternschaft e. V. - Personalgestellung - Betriebsrat im Stammbetrieb -

    Die Regelung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG schließt somit für bestimmte Fallgestaltungen das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung aus (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 20) .
  • BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 13/12

    DRK-Schwesternschaft e.V. - Personalgestellung - Betriebsrat im Stammbetrieb -

    Die Regelung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG schließt somit für bestimmte Fallgestaltungen das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung aus (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 20) .
  • LAG Düsseldorf, 27.01.2017 - 6 TaBV 60/16

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Änderung der Zuordnung einer Filiale zu

    Dementsprechend ist die Abordnung eines Arbeitnehmers von einem Betrieb in einen anderen Betrieb aus Sicht des aufnehmenden Betriebs eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG v. 30.09.2008 - 1 ABR 81/07 - DB 2009, 350; BAG v. 16.12.1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972; Richardi - Thüsing, § 99 BetrVG Rn. 38; Fitting u.a., § 99 BetrVG Rn. 37; Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Auflage 2017, BetrVG § 99 Rn. 4).
  • LAG Düsseldorf, 11.05.2012 - 10 TaBV 19/11

    Einstellung; Eingliederung in den Betrieb

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die 10. Kammer ebenso anschließt, wie die 11. Kammer in dem vorangegangenen Verfahren (LAG Düsseldorf vom 19.03.2009 - 11 TaBV 303/08, dokumentiert bei juris, Rn. 35 mit weiteren Hinweisen zur höchstrichterlichen Rspr.), kommt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG immer dann zum Tragen, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeiten zu verwirklichen, ohne dass es auf die Ausgestaltung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ankäme (vgl. LAG Düsseldorf vom 19.03.2009 a.a.O., Rn. 35 unter Hinweis auf: BAG 02.10.2007 - 1 ABR 60/06; BAG 23.01.2008 - 1 ABR 74/06; BAG vom 30.09.2008 - 1 ABR 81/07).
  • LAG Hamm, 04.12.2009 - 10 TaBV 55/09

    Teilnahme von Auszubildenden an Betriebsversammlungen der Deutschen Telekom AG;

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.2008 (- AP 1 ABR 81/07 - DB 2009, 350 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10) steht der Würdigung, die Auszubildenden der Beteiligten zu 3. seien nicht im Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert und diesem Betrieb nicht zugehörig, nicht entgegen.
  • LAG Düsseldorf, 19.03.2009 - 11 TaBV 303/08

    Mitbestimmungsfreier Einsatz von Arbeitnehmern durch Fremdfirmen bei fehlender

    Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an (vgl. z. B. BAG 02.10.2007 - 1 ABR 60/06 - EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 7; BAG 23.01.2008 - 1 ABR 74/06 - EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 8; 30.09.2008 - 1 ABR 81/07 - EzA § 99 BetrVG 2001 Einstellung Nr. 10).
  • LAG Hessen, 10.09.2013 - 4 TaBV 9/13

    Zustimmung zur Einstellung und Unterrichtung

    Die Versetzung eines bisher in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmers in den vom Betriebsrat repräsentierten Betrieb ist diesem gegenüber eine mitbestimmungspflichtige Einstellung ( vgl. nur BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10, zu B II 1 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 26 Sa 667/13

    Tarifvertraglicher Kündigungsschutz eines Auszubildenden (Wahlbewerber) während

  • LAG Köln, 01.04.2010 - 13 TaBV 79/09

    Unwirksame Betriebsratswahl bei falscher Festlegung der Betriebsratsgröße;

  • Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirc, 29.08.2012 - 2 KG 22/11
  • MAVG der Nordkirche, 29.08.2012 - 2 KG 22/11
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