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   BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88   

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BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88 (https://dejure.org/1989,508)
BAG, Entscheidung vom 14.11.1989 - 1 ABR 87/88 (https://dejure.org/1989,508)
BAG, Entscheidung vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 (https://dejure.org/1989,508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versetzung bei einer Abordnung in eine Filiale - Ausschluss des Beteiligungsrechts des Betriebsrates durch Einverständnis des Arbeitnehmers - Mitbestimmung des Betriebsrates bei zeitlich befristeter Abordnung eines Mitarbeiters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 23 Abs. 3, § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1
    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei Versetzung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 23 Abs. 3
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abordnungen von Arbeitnehmern in eine andere Filiale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 112
  • NZA 1990, 357
  • BB 1990, 1093
  • BB 1990, 1129
  • BB 1990, 355
  • DB 1990, 1093
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 18.02.1986 - 1 ABR 27/84

    Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers und denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnen muß, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Senatsbeschlüsse vom 14. September 1984, BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall feststellen lassen, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, sofern nur die Möglichkeit besteht, daß in Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 18. Oktober 1988, aaO, und zuletzt vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) klargestellt und dies in den Beschlüssen vom 18. Oktober 1988 (aaO) und 1. August 1989 (aaO) wiederholt, daß die Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb nur dann entfallen kann, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert wird.

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) zur Begründung ausgeführt, bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch sei Versetzung die Zuweisung eines anderen Dienst- oder Arbeitsortes.

    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß das Einverständnis eines Arbeitnehmers das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht ausschließt, da dieses dem Betriebsrat zum Schutz zwar auch des einzelnen Arbeitnehmers, vor allem aber der Interessen der Belegschaft gegeben worden ist (Beschlüsse des Senats vom 18. Februar 1986, aaO, zu B II 3 der Gründe, und vom 1. August 1989, aaO, zu B II 2 b der Gründe).

    Erstmals durch Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) hat der Senat ausgesprochen, daß die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i.S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitsort entsandt wird, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird.

    Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es bestehe in der zu entscheidenden Rechtsfrage eine Divergenz zu der Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981 (BAGE 35, 228 [BAG 30.04.1981 - 6 ABR 59/78] = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972), obwohl der Senat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO, zu B II 5 der Gründe) einen solchen Widerspruch verneint hatte.

    Bereits in der Entscheidung vom 18. Februar 1986 (aaO, zu B II 5 der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, daß die vorübergehende Versetzung eine einheitliche Maßnahme darstellt, die einheitlich der Zustimmung des Betriebsrats bedarf.

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 26/87

    Umfang des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrates - Zulässigkeit der

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers und denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnen muß, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Senatsbeschlüsse vom 14. September 1984, BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).

    Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall feststellen lassen, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, sofern nur die Möglichkeit besteht, daß in Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 18. Oktober 1988, aaO, und zuletzt vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) klargestellt und dies in den Beschlüssen vom 18. Oktober 1988 (aaO) und 1. August 1989 (aaO) wiederholt, daß die Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb nur dann entfallen kann, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert wird.

    Eine endgültige Klärung der Problematik ist aber möglicherweise erst mit den genannten Folgeentscheidungen des Senats vom 18. Oktober 1988 (aaO) und vom 1. und 8. August 1989 (aaO) erfolgt.

    Anders als bei dem der Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 1988 (- 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, zu B I 3 der Gründe) zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens bei den Abordnungen, die den vorliegenden Rechtsstreit auslösten, ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG mit Rücksicht auf die kollektiven Belange der Belegschaft und der individuellen Interessen der von der Abordnung betroffenen Arbeitnehmer für die Entsendung und bei der "Rückkehr" der abgeordneten Arbeitnehmer geltend gemacht.

    Allerdings hat der Senat in dem Beschluß vom 18. Oktober 1988 (aaO, zu B I 3 der Gründe) ausgeführt, es seien Fallgestaltungen denkbar, in denen die erneute Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zu einem anderen Betrieb entsandt waren, sich als Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG darstellt.

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 63/88

    Arbeitsbereich: Änderung - Zuweisung eines anderen Arbeitsorts - Änderung der

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in den Beschlüssen vom 1. August 1989 (- 1 ABR 51/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe) und vom 8. August 1989 (- 1 ABR 63/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe) festgehalten.

    In den Beschlüssen vom 1. August 1989 (aaO) und vom 8. August 1989 (aaO) hat der Senat zur Begründung der Annahme, daß die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an einem anderen Ort eine Versetzung i.S. von § 95 Abs. 3 BetrVG sei, im Anschluß an Misera (Anm. zu BAG AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972) darauf hingewiesen, daß ihre Richtigkeit sich zusätzlich auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG ergibt.

    Eine grobe Pflichtverletzung setzt zwar nicht unbedingt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus, da der Arbeitgeber hier nicht als Einzelperson, sondern als Organ der Betriebsverfassung angesprochen ist und insoweit das gleiche gilt wie bei der Auflösung des Betriebsrats (Beschluß des Senats vom 8. August 1989 - 1 ABR 63/88 - zu B III der Gründe; im Ergebnis ebenso Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 23 Rz 72; Thiele, GK-BetrVG, 2. Bearbeitung, § 23 Rz 95; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 23 Rz 44; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 23 Rz 48).

    Der Arbeitgeber begeht allerdings keinen groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG i.S. des § 23 Abs. 3 BetrVG, wenn er in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte Meinung vertritt (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1973, BAGE 25, 415 = AP Nr. 4 zu § 40 BetrVG 1972 und Beschluß vom 8. August 1989, aaO, zu B III der Gründe).

    Eine endgültige Klärung der Problematik ist aber möglicherweise erst mit den genannten Folgeentscheidungen des Senats vom 18. Oktober 1988 (aaO) und vom 1. und 8. August 1989 (aaO) erfolgt.

  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88

    Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
    Der Betriebsrat kann die Frage, ob bei personellen Einzelmaßnahmen i.S. von § 99 Abs. 1 BetrVG ein Beteiligungsrecht besteht, auch losgelöst vom Einzelfall feststellen lassen, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, sofern nur die Möglichkeit besteht, daß in Zukunft mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1986, aaO, vom 18. Oktober 1988, aaO, und zuletzt vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Der Senat hat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO) klargestellt und dies in den Beschlüssen vom 18. Oktober 1988 (aaO) und 1. August 1989 (aaO) wiederholt, daß die Beteiligung des Betriebsrats im abgebenden Betrieb nur dann entfallen kann, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert wird.

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in den Beschlüssen vom 1. August 1989 (- 1 ABR 51/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe) und vom 8. August 1989 (- 1 ABR 63/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 1 der Gründe) festgehalten.

    In den Beschlüssen vom 1. August 1989 (aaO) und vom 8. August 1989 (aaO) hat der Senat zur Begründung der Annahme, daß die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes an einem anderen Ort eine Versetzung i.S. von § 95 Abs. 3 BetrVG sei, im Anschluß an Misera (Anm. zu BAG AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972) darauf hingewiesen, daß ihre Richtigkeit sich zusätzlich auch aus dem systematischen Zusammenhang von § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG ergibt.

    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß das Einverständnis eines Arbeitnehmers das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht ausschließt, da dieses dem Betriebsrat zum Schutz zwar auch des einzelnen Arbeitnehmers, vor allem aber der Interessen der Belegschaft gegeben worden ist (Beschlüsse des Senats vom 18. Februar 1986, aaO, zu B II 3 der Gründe, und vom 1. August 1989, aaO, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 30.04.1981 - 6 ABR 59/78

    Versetzung

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
    Die Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981 (- 6 ABR 59/78 - BAGE 35, 228 [BAG 30.04.1981 - 6 ABR 59/78] = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972) steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers dieser Annahme nicht entgegen.

    Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es bestehe in der zu entscheidenden Rechtsfrage eine Divergenz zu der Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. April 1981 (BAGE 35, 228 [BAG 30.04.1981 - 6 ABR 59/78] = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972), obwohl der Senat in dem Beschluß vom 18. Februar 1986 (aaO, zu B II 5 der Gründe) einen solchen Widerspruch verneint hatte.

  • BGH, 03.07.1972 - III ZR 134/71

    Enteignungsentschädigung bei faktischer Bausperre

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
    Deshalb ist abgesehen von den Fällen des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG die Bestimmung eines anderen Arbeitsortes auch stets die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (Hromadka, DB 1972, 1532 [BGH 03.07.1972 - III ZR 134/71]; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 99 Rz 41, 46; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 99 Rz 22 a).
  • BAG, 14.09.1984 - 1 ABR 23/82

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat diejenigen Maßnahmen des Arbeitgebers und denjenigen betrieblichen Vorgang, für die bzw. für den er ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnen muß, daß mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (Senatsbeschlüsse vom 14. September 1984, BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.11.1973 - 1 ABR 11/73

    Antragsrecht Gewerkschaft; Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
    Der Arbeitgeber begeht allerdings keinen groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG i.S. des § 23 Abs. 3 BetrVG, wenn er in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte Meinung vertritt (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1973, BAGE 25, 415 = AP Nr. 4 zu § 40 BetrVG 1972 und Beschluß vom 8. August 1989, aaO, zu B III der Gründe).
  • BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 65/85

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei personellen

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
    Nach der Entscheidung des Senats vom 6. Dezember 1988 (- 1 ABR 42/87 - n.v., im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17. März 1987 - 1 ABR 65/85 - AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 2 c der Gründe und im Anschluß an die Entscheidung des Sechsten Senats vom 18. April 1985, BAGE 48, 246 = AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972) kommt die Rechtsfolge des § 23 Abs. 3 BetrVG dann in Betracht, wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei regelungspflichtigen Tatbeständen übergangen worden ist und er nunmehr diesen zur künftigen Beachtung der gemeinsam wahrzunehmenden betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsbefugnisse anhalten will.
  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 18/87

    Begriff der Versetzung

    Auszug aus BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 87/88
    Das Betriebsverfassungsgesetz enthält in § 95 Abs. 3 BetrVG einen eigenen Versetzungsbegriff, dessen Inhalt nicht davon abhängig ist, ob der Arbeitgeber aufgrund des Einzelarbeitsvertrages zur "Versetzung" des Arbeitnehmers befugt ist oder nicht (Beschluß des Senats vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 - AP Nr. 13 zu § 95 BetrVG 1972, zu B 1 der Gründe).
  • BAG, 18.04.1985 - 6 ABR 19/84

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Ableistung von Überstunden -

  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 42/87

    Unterrichtung des Betriebsrats bei Tendenzträgern

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97

    Behinderung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit

    Ein Unterlassungsanspruch nach dieser Vorschrift setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten durch den Arbeitgeber voraus (BAG Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 35/05

    Mitbestimmung bei Versetzung

    Der Versetzungsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ist danach nicht nur funktionell bestimmt, sondern hat auch eine räumliche Dimension (vgl. insb. 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - BAGE 51, 151, zu B II 1 b der Gründe; 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 76 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 85, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90

    Mitbestimmung bei Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb

    Die vorübergehende Versetzung sei eine einheitliche Maßnahme, die einheitlich der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe und sich nicht in ein Ausscheiden aus dem Betrieb und ein (Wieder-)Eingliedern in den Betrieb trennen lasse (Beschlüsse vom 18. Februar 1986, BAGE 51, 151 = AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972, vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und vom 16. Dezember 1986 - 1 ABR 52/85 - AP Nr. 40 zu § 99 BetrVG 1972).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung, betroffenen Arbeitnehmers (Beschlüsse vom 14. November 1989, a.a.O., zu B I 2 b cc der Gründe und vom 18. Februar 1986, a.a.O., zu B II 3 der Gründe).

    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Einverständnis eines Arbeitnehmers mit einer ihn betreffenden personellen Maßnahme das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht ausschließt (Beschluß vom 14. November 1989, a.a.O., mit weiteren Nachweisen), weil dieses Beteiligungsrecht dem Betriebsrat nicht nur im Interesse des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers eingeräumt worden ist, sondern auch und - wie etwa bei der Einstellung - vornehmlich im Interesse der Gesamtheit der Arbeitnehmer des Betriebes.

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