Rechtsprechung
BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 92/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs
- openjur.de
Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 77 BetrVG, § 85 Abs 1 ArbGG
Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- rewis.io
Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs
- Bundesarbeitsgericht
(Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs)
- ra.de
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Betriebsrat kann die Durchführung eines Einigungsstellenspruchs (erst) verlangen, wenn das Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 77; ArbGG § 85 Abs. 1
Betriebsverfassungsrecht; Verfahrensrecht - Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Durchführung eines angefochtenen Einigungsstellenspruchs
Verfahrensgang
- ArbG Oldenburg, 22.09.2010 - 2 BV 2/09
- LAG Niedersachsen, 18.10.2011 - 11 TaBV 89/10
- BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 92/11
Papierfundstellen
- NZA 2013, 752
- DB 2013, 1184
- JR 2014, 45
Wird zitiert von ... (8)
- LAG Düsseldorf, 09.01.2018 - 3 TaBVGa 6/17
Voraussetzungen der Sicherung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats …
Darin kommt zum Ausdruck, dass gerade auch in Auseinandersetzungen über den Umfang und die vermeintliche Verletzung von Mitbestimmungsrechten - die keine solchen vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind (vgl. BAG vom 22.01.2013 - 1 ABR 92/11, juris, Rz. 8;… GMP/Spinner, ArbGG, 9. Auflage, § 85 Rn. 6;… Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Auflage, § 85 Rn. 8;… HWK/Bepler/Treber, 7. Auflage, § 85 ArbGG Rn. 2) - grundsätzlich eine mögliche Verletzung seiner Beteiligungsrechte durch den Betriebsrat bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen ist. - LAG Düsseldorf, 23.03.2015 - 9 TaBV 86/14
Zeitgutschrift wegen des Sturms Ela?
Schon dies zeigt deutlich, dass es ihm nicht auf die Durchsetzung des individuellen Anspruchs der Mitarbeiter im Sinne einer ganz konkreten Zeitgutschrift ankommt, sondern dass er lediglich die mit der Arbeitgeberin getroffene Vereinbarung durchsetzen will (vgl. dazu auch BAG v. 22.01.2013 - 1 ABR 92/11, NZA 2013, 752).Dem Betriebsrat fehlt daher die Antragsbefugnis in der Regel, wenn er ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert (BAG v. 22.01.2013 - 1 ABR 92/11, NZA 2013, 752; BAG v. 20.04.2010 - 1 ABR 85/08, EzA BetrVG 2001 § 82 Nr. 2; BAG v. 05.10.2010 - 1 ABR 20/09, NZA 2011, 598).
Entscheidend ist, ob der Betriebsrat ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert (BAG v. 22.01.2013 - 1 ABR 92/11, NZA 2013, 752; BAG v. 20.04.2010 - 1 ABR 85/08, EzA BetrVG 2001 § 82 Nr. 2; BAG v. 05.10.2010 - 1 ABR 20/09, NZA 2011, 598).
Insoweit fehlt die Antragsbefugnis nur, wenn ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer geltend gemacht werden (BAG v. 05.10.2010 - 1 ABR 20/09, NZA 2011, 598; BAG v. 22.01.2013 - 1 ABR 92/11, NZA 2013, 752).
Ob der Anspruch besteht, ist dann eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. nur BAG v. 22.01.2013 - 1 ABR 92/11, NZA 2013, 752).
- LAG Hamm, 08.08.2017 - 7 TaBV 33/17
Betriebsvereinbarung; Durchführungsanspruch; Unterlassungsanspruch; Bestimmtheit …
a) Die Beschwerdekammer folgt der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 29.04.2004, 1 ABR 30/02, vom 22.01.2013, 1 ABR 92/11 und vom 18.05.2010, 1 ABR 6/09; LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2013, 13 TaBV 38/13; LAG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, 5 TaBV 28/09 und Hess. LAG, Beschluss vom 19.04.2012, 5 TaBV 192/11), wonach die Durchführungspflicht des § 77 Abs. 1 BetrVG zugleich auch einen Unterlassungsanspruch begründet.
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2019 - 11 TaBV 837/19
Unterlassungsanspruch - nicht mitbestimmte Dienstplanänderungen - …
Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, geschlossene Betriebsvereinbarungen durchzuführen, sie also ihrem Inhalt entsprechend anzuwenden (BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 92/11 - EzA Nr. 6 zu § 85 ArbGG 1979). - LAG Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 17 TaBV 2/17
Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung
Insbesondere kann er die Wirksamkeit oder (Fort-)Geltung einer Betriebsvereinbarung im Beschlussverfahren klären lassen (…vgl. BAG 18. Januar 2005 - 3 ABR 21/04 - Rn. 35 ff.; vgl. auch BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 92/11 - Rn. 8). - LAG Nürnberg, 19.05.2021 - 2 Ta 44/21
Streitwert - Gegenstandswert - Einhaltung einer Betriebsvereinbarung - …
Streitigkeiten, bei denen es um die Wahrung oder die Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte geht, haben keinen vermögensrechtlichen Charakter (BAG 22.01.2013 - 1 ABR 92/11, juris; LAG Hamburg 18.12.2015 - 6 Ta 24/15, Rn 11, juris; LAG Schleswig-Holstein 16.07.2010 - 3 Ta 81/10, juris).So hat es einen Antrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin "aufzugeben, den Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan hinsichtlich der Berechnung der Abfindungen durchzuführen und die sich aus der Berechnung ergebenden Beträge an die berechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen", als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit eingeordnet, die vor Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit des Sozialplans deshalb nicht nach § 85 Abs. 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar sei (BAG 22.01.2013 - 1 ABR 92/11).
- LAG Hamm, 14.10.2013 - 13 TaBV 38/13
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( zuletzt 22.01.2013 - 1 ABR 92/11; 18.05.2010 - 1 ABR 6/09 - AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 51) ist der Arbeitgeber verpflichtet, geschlossene Betriebsvereinbarungen durchzuführen, sie also ihrem Inhalt entsprechend anzuwenden. - LAG Rheinland-Pfalz, 28.09.2021 - 8 TaBV 13/21
Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Abstandsklausel
Es kommt darauf an, dass der Betriebsrat eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte behauptet und nicht ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert (BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 ABR 92/11; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2015, 9 TaBV 86/14).