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   BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07   

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BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07 (https://dejure.org/2009,1770)
BAG, Entscheidung vom 28.04.2009 - 1 ABR 97/07 (https://dejure.org/2009,1770)
BAG, Entscheidung vom 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 (https://dejure.org/2009,1770)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung bei gleichmäßiger Lohnabsenkung und Versagung jährlicher Sonderzahlung

  • Judicialis

    BetrVG § 99 Abs. 1; ; BetrVG § 99 Abs. 2; ; BetrVG § 99 Abs. 3; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ; ArbGG § 83 Abs. 3; ; ArbGG § 81 Abs. 1; ; ZPO § 559 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung bei gleichmäßiger Lohnabsenkung und Versagung jährlicher Sonderzahlung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung ? Maßgeblich für Beteiligung nach § 99 BetrVG ist Entgeltschema ? Keine Änderung bei Absenkung für Neueinstellungen durch nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ? Kein Widerspruchsrecht wegen Verstosses gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 131, 1
  • MDR 2010, 35
  • NZA 2009, 1102
  • DB 2009, 2662
  • JR 2010, 322
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 65/07

    Vergütung gemäß kollektiven Entlohnungsgrundsätzen

    Auszug aus BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07
    Dazu zählen neben dem Entgeltschema etwa die Entscheidung über eine bestimmte Stückelung des jährlichen Gesamtentgelts in Gestalt mehrerer gleich hoher oder verschieden hoher Monatsbeträge (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 133 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 15).

    In einem Vergütungsschema ist dementsprechend nicht mitbestimmungspflichtig die maßgebliche, alles Weitere bestimmende Ausgangsgröße (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 22, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 133 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 15).

    Eine solche gleichmäßige Kürzung lässt die bestehenden Entlohnungsgrundsätze in Form der bisherigen abstrakten Entgeltstruktur unberührt (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 25, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 133 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 15).

  • BAG, 11.11.2008 - 1 ABR 68/07

    Pflicht zur Eingruppierung in tarifliche Vergütungsordnung

    Auszug aus BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07
    Besteht im Betrieb ein Entgeltschema und beschäftigt der Arbeitgeber insgesamt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, hat er neu eingestellte Arbeitnehmer in dieses Schema einzugruppieren und dafür die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 24, NZA 2009, 450).

    Für die Maßgeblichkeit des Entgeltschemas im Verhältnis von Arbeitgeber auf der einen und Betriebsrat oder Arbeitnehmer auf der anderen Seite kommt es dabei nicht darauf an, weshalb das Schema im Betrieb Anwendung findet, ob aufgrund einer bestehenden Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung, allgemein eingegangener vertraglicher Verpflichtung oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers (BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 22 mwN, NZA 2009, 450).

    Die Beteiligung des Betriebsrats dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung des Vergütungsschemas und damit der Durchsetzung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der Vergütungspraxis (BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 24 mwN, NZA 2009, 450).

  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 36/99

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - einseitige Änderung der

    Auszug aus BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07
    Die beabsichtigte Eingruppierung eines Arbeitnehmers verstößt gegen ein Gesetz, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in ein anderes Entgeltschema eingruppieren will als dasjenige, welches im Betrieb zur Anwendung kommen muss (BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - zu B II 1 c der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 3; 27. Juni 2000 - 1 ABR 29/99 - zu B II 2 b der Gründe mwN, ZTR 2001, 188).

    Die beabsichtigte Eingruppierung in ein anderes als das anzuwendende Vergütungsschema verstößt gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - aaO.).

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 75/07

    Betriebsübergang während des Beschlussverfahrens

    Auszug aus BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07
    Besonderer Prozesserklärungen der Verfahrensbeteiligten bedarf es dazu nicht (BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 13 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83 Nr. 11).

    Vielmehr ist mit dem Inhaberwechsel in der Regel lediglich der Eintritt des neuen in die verfahrensrechtliche Stellung des bisherigen Arbeitgebers verbunden (BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 13 mwN, EzA ArbGG 1979 § 83 Nr. 11).

  • BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung

    Auszug aus BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07
    In den Folgen richtiger Anwendung des geltenden Rechts liegt kein Nachteil iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG (BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - zu B II 5 der Gründe mwN, BAGE 102, 135).
  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 619/00

    Jahressonderzahlung - Kürzung durch Einigungsstellenspruch - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07
    Dazu zählen mit Blick auf ein Vergütungsschema die abstrakten Kriterien zur Bildung der Vergütungsgruppen einschließlich der abstrakten Festsetzung der zwischen diesen einzuhaltenden Wertunterschiede nach Prozentsätzen oder anderen Bezugsgrößen (BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 98, 323).
  • BAG, 28.02.2006 - 1 ABR 4/05

    Änderung von Entlohnungsgrundsätzen

    Auszug aus BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07
    Zwar ändern sich die Verteilungs- und damit die Entlohnungsgrundsätze, wenn eine bislang für alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Grundvergütung gleich hohe jährliche Sonderleistung künftig in unterschiedlicher Höhe geleistet werden soll (BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 18, BAGE 117, 130).
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

    Auszug aus BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07
    Arbeitgeber iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist jedoch nur, wer durch den Gegenstand des Verfahrens als Betriebsinhaber in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 11 mwN, BAGE 117, 337).
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 2/05

    Umfang der Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07
    cc) Eingruppierung bedeutet die erstmalige Einreihung in ein Vergütungsschema (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 141).
  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87

    Mitbestimmung bei Gehalt, Provision und Prämien

    Auszug aus BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07
    die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Gesamtvergütung der Arbeitnehmer in abstrakter Weise ergibt (BAG 14. Dezember 1993 - 1 ABR 31/93 - zu B II 1 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 43; 6. Dezember 1988 - 1 ABR 44/87 - zu B III 4 a, b der Gründe, BAGE 60, 244).
  • BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 34/93

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.10.2007 - 21 TaBV 1083/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Reichweite des Mitbestimmungsrechts des

  • BAG, 14.12.1993 - 1 ABR 31/93

    Einigungsstellenspruch über betriebliche Lohngestaltung

  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 29/99

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - einseitige Änderung der

  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 772/14

    Entlohnungsgrundsätze - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

    Wird ein Vergütungsbestandteil bei einer Gruppe von Arbeitnehmern bei im Übrigen unveränderter Entgeltstruktur nicht mehr erbracht, verändert sich der relative Abstand der jeweiligen Gesamtvergütungen zueinander (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 32, BAGE 131, 1) .
  • BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage

    Es handelt sich um generalisierte Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1) .
  • BAG, 21.03.2018 - 7 ABR 38/16

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung- anwendbare

    Die beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers verstößt gegen ein Gesetz, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in ein anderes Entgeltschema eingruppieren will als dasjenige, welches im Betrieb zur Anwendung kommen muss (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 26, BAGE 131, 1; 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - zu B II 1 c der Gründe mwN) .

    Die beabsichtigte Eingruppierung in ein anderes als das anzuwendende Vergütungsschema verstößt gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 26, aaO; 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - zu B II 1 c der Gründe mwN) .

    Die richtige Eingruppierung der Arbeitnehmer innerhalb des Entgeltschemas wird durch eine mitbestimmungswidrige Veränderung von Lohnbestandteilen außerhalb des Schemas nicht beeinflusst (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 32, BAGE 131, 1) .

    Solange diese nicht - ggf. durch Spruch der Einigungsstelle - erteilt ist, sind die bisher praktizierten Entlohnungsgrundsätze im Betrieb weiter anzuwenden (BAG 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 26, BAGE 131, 1; 27. Juni 2000 - 1 ABR 36/99 - zu B II 1 c der Gründe mwN) .

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