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   AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 15/15   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 15/15 (https://dejure.org/2015,15092)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.05.2015 - 1 AGH 15/15 (https://dejure.org/2015,15092)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Mai 2015 - 1 AGH 15/15 (https://dejure.org/2015,15092)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erteilung eines belehrenden Hinweises oder einer missbilligenden Belehrung durch die Kammervorstände

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erteilung eines belehrenden Hinweises oder einer missbilligenden Belehrung durch die Kammervorstände

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13

    Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 15/15
    Im Anschluss zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2015 (1 BvR 3362/14 = NJW 2015, 1438), mit der eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (AnwZ (Brfg) 67/13 = NJW 2015, 72) nicht zur Entscheidung angenommen worden war, fragte die "I (haftungsbeschränkt)" mit Schreiben vom 21.03.2015 bei der Beklagten an, ob Bedenken bestünden gegen die Verwendung von näher bezeichneten, aus der nachstehenden Abbildung ersicht-lichenBild-Motiven auf Kaffeetassen zu den Titeln "Nicht verzagen, S fragen", "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)" und "Wurden Sie Opfer einer Straftat" durch die "I (haftungsbeschränkt)", die seit dem Jahr 2012 als gewerbliche Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beim Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen sei.

    Das Schreiben der Beklagten vom 13.04.2015 sei ein Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72).

    Unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunkts des Klägers, es handele sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 um einen Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72), ist seine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.

    Handelte es sich tatsächlich, wie der Kläger meint, bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 um einen Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72), hätte der Kläger ohne weiteres die Möglichkeit eine Anfechtungsklage zu erheben.

    Tatsächlich handelt es sich jedoch bei dem Schreiben der Beklagten vom 01.04.2015 um keinen Bescheid in Gestalt eines belehrenden Hinweises im Sinne des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (NJW 2015, 72).

    Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7 = NJW 2015, 45 = BRAK-Mitt. 2015, 45; BGH Urteil vom 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7 = NJW-RR 2015, 186 = BRAK-Mitt. 2015, 39) namentlich dann, wenn sie mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.

  • BVerfG, 05.03.2015 - 1 BvR 3362/14

    Strenge Regeln für Schockwerbung durch Rechtsanwälte

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 15/15
    Im Anschluss zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2015 (1 BvR 3362/14 = NJW 2015, 1438), mit der eine Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2014 (AnwZ (Brfg) 67/13 = NJW 2015, 72) nicht zur Entscheidung angenommen worden war, fragte die "I (haftungsbeschränkt)" mit Schreiben vom 21.03.2015 bei der Beklagten an, ob Bedenken bestünden gegen die Verwendung von näher bezeichneten, aus der nachstehenden Abbildung ersicht-lichenBild-Motiven auf Kaffeetassen zu den Titeln "Nicht verzagen, S fragen", "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)" und "Wurden Sie Opfer einer Straftat" durch die "I (haftungsbeschränkt)", die seit dem Jahr 2012 als gewerbliche Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beim Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen sei.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2015, 1438) beziehe sich lediglich auf die Anwaltswerbung, nicht auf die Werbung einer gewerblichen Kapitalgesellschaft für eigene Leistungen.

  • BGH, 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 15/15
    Belehrende Hinweise bzw. missbilligende Belehrungen sind nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13 Rn. 7 = NJW 2015, 45 = BRAK-Mitt. 2015, 45; BGH Urteil vom 03.11.2014 - AnwZ (Brfg) 72/13 Rn. 7 = NJW-RR 2015, 186 = BRAK-Mitt. 2015, 39) namentlich dann, wenn sie mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden können.
  • BGH, 12.07.2012 - AnwZ (Brfg) 37/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2015 - 1 AGH 15/15
    Es ist zu Recht anerkannt, dass für die Kammer-vorstände auch die Möglichkeit besteht, bei berufsrechtswidrigem Verhalten zwischen einfacher Belehrung und Rüge einen sogenannten belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen (vgl. BGH Beschluss vom 21.01.2014 AnwZ (Brfg) 67/12; BGH NJW 2012, 3102 Rn. 12; BGH Beschluss vom 24.10.2012 AnwZ (Brfg) 14/12 Rn. 4; Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 73 Rn. 31; Feuerich/ Weyland/Böhnlein a.a.O. § 112 a Rn. 24).
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