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   OLG Karlsruhe, 28.08.1998 - 1 AK 14/98   

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https://dejure.org/1998,5507
OLG Karlsruhe, 28.08.1998 - 1 AK 14/98 (https://dejure.org/1998,5507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.08.1998 - 1 AK 14/98 (https://dejure.org/1998,5507)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. August 1998 - 1 AK 14/98 (https://dejure.org/1998,5507)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    IRG §§ 2, 73; ital. CPP Art. 157, 175

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 92
  • StV 1999, 268
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    9/97 -, StV 1997, S. 648 ; ThürOLG, Beschluss vom 2. Februar 1998 - Ausl 2/97 -, StV 1999, S. 265 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1998 - 4 Ausl (A) 201/98 - 259 - 250/98 III -, StV 1999, S. 270 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. August 1998 - 1 AK 14/98 -, StV 1999, S. 268 ; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2003 - Ausl 913/01 -, juris, Rn. 38; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2004 - 1 AK 0/04 -, juris, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. September 2004 - 1 AK 6/04 -, StV 2004, S. 547 ), vom Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 47, 120 ) sowie von der Ersten Sektion und der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Blick auf die hier in Rede stehenden Schutzgüter beanstandet (vgl. EGMR , Sejdovic v. Italien, Urteil vom 10. November 2004, Nr. 56581/00, § 40; EGMR , Sejdovic v. Italien, Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 103 ff.).
  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    2/97 (= StV 1999, 265), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 1998 - 4 Ausl(A) 201/98 - 259 -250/98 III - (= StV 1999, 270) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 1998 - 1 AK 14/98 - (= StV 1999, 268) gehindert.

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerfGE 59, 280, 282 ff.; 63, 332, 337 ff.; 75, 1, 19 f.; BVerfG NJW 1987, 830; 1991, 1411; BGHSt 20, 198, 201 f.; 30, 55, 61; 32, 314, 319, 324 ff.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270, 271; OLG Hamm StV 1997, 364, 365; OLG Karlsruhe StV 1999, 268, 269; Thür.

    Diese Zusage wird jedoch - worauf das vorlegende Oberlandesgericht selbst hinweist - in der italienischen Rechtspraxis nur unzureichend beachtet (vgl. OLG Karlsruhe StV 1999, 268, 270; von Bubnoff ZEuS 1999, 393, 400 f.).

  • OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04

    Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der EU: Verfahrenshindernis bei

    Stützen die italienischen Justizbehörden ein Auslieferungsersuchen auf einen sog. Kumulationsbeschluss und besteht nur bezüglich eines der dort zusammengefassten Urteile ein Auslieferungshindernis, so kann die Auslieferung gleichwohl mit der Maßgabe als zulässig angesehen werden, dass die italienischen Behörden entsprechend einer vorher erfolgten Ankündigung einen Nachweis über die Aufhebung des Kumulationsbeschlusses vorlegen (Fortführung von Senat NStZ-RR 1999, 92 ff. = Die Justiz 1999, 116 ff.= StV 1999, 268 ff.).

    Auch die Möglichkeit der Durchführung eines Nachverfahrens, in welchem sich der Verfolgte rechtliches Gehör verschaffen und wirksam verteidigen könnte (vgl. § 83 Nr. 3 IRG letzter Hs), besteht nach italienischem Recht nicht, denn das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 175 d. italienischen Strafprozessordnung räumt solche weitgehenden Befugnisse nicht ein (vgl. BVerfG StaFo 2004, 201 ff., BGHSt 47, 120 ff.; Senat StV 1999, 268 ff.; Schomburg/Lagodny, a.a.O., Rn. 86).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28.08.1998 (NStZ-RR 1999, 92 ff. = Die Justiz 1999, 116 ff.) zum Ausdruck gebracht hat, kommt einer solche Zusammenlegung jedoch eigenständige Bedeutung mit gestaltender Wirkung bei, was zur Folge hat, dass die in den drei Strafverfahren ausgesprochenen Urteile ihre selbstständige Bedeutung als Strafvollstreckungsgrundlage verloren haben, so dass der nur einem dieser ursprünglichen Verfahren anhaftende Mangel sich auch auf den ergangenen Kumulationsbeschluss insgesamt erstrecken kann, auch wenn die übrigen dort angeführten Urteile auslieferungsrechtlich ansonsten unbedenklich sind (vgl. Senat a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2006 - 3 Ausl 147/05

    Auslieferung: Vollstreckung eines tschechischen Abwesenheitsurteils; Aufnahme von

    Der Senat hat keinen Anlass anzunehmen, dass sich die tschechischen Gerichte dem verschließen (s. demgegenüber zur problematischen italienischen Rechtspraxis OLG Karlsruhe StV 1999, 268, 270).
  • OLG Karlsruhe, 13.09.2004 - 1 AK 6/04

    Auslieferung aufgrund eines in einem Staat der Europäischen Union ergangenen

    Stützen die italienischen Justizbehörden ein Auslieferungsersuchen auf einen sog. Kumulationsbeschluss und besteht nur bezüglich eines der dort zusammengefassten Urteile ein Auslieferungshindernis, so kann die Auslieferung gleichwohl mit der Maßgabe als zulässig angesehen werden, dass die italienischen Behörden entsprechend einer vorher erfolgten Ankündigung einen Nachweis über die Aufhebung des Kumulationsbeschlusses vorlegen (Fortführung von Senat, 28. August 1998, 1 AK 14/98, NStZ-RR 1999, 92 ff. = Die Justiz 1999, 116 ff. = StV 1999, 268 ff.).«.
  • OLG Köln, 15.01.2003 - Ausl 913/01

    Auslieferung; Abwesenheitsurteil; Italien; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Derartige Mitteilungen vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens, durch die der Verfolgte von anstehenden und zu erwartenden Hauptverhandlungsterminen keine Kenntnis erhält, werden in der Rechtsprechung vielfach als Verteidigungsmöglichkeit schon nicht für ausreichend erachtet (vgl. etwa OLG Hamm, NStZ 1997, 194 m.w.N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1999, 92, 93).
  • OLG Saarbrücken, 03.11.2016 - Ausl 19/16

    Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung an die Türkei zur

    Dabei ist nach zutreffender Auffassung eine ausreichende Sicherung dieser Mindestrechte des Verfolgten nur dann gewährleistet, wenn er nachweislich von dem konkret gegen ihn durchgeführten Strafverfahren und von Zeit und Ort anstehender Hauptverhandlungstermine tatsächlich Kenntnis hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1999, 92, 93; Vogel in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 73 IRG Rn. 87; Grotz in: Grützner/Pötz/Kreß, a. a. O., Europ. AuslieferungsÜbk, III A 1.1, Rn. 9; Schomburg in: Schomburg/Lagodny/ Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Art. 1 EuAlÜbk, Rn. 6b).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2004 - 1 AK 42/03

    Auslieferungsrecht: Weiterlieferung eines von einem Mitgliedsstaat der EU

    Außerdem wird zu klären sein, ob es sich bei der "Strafkumulierungsverfügung" um einen sog. Kumulationsbeschluss handelt, welcher aufgrund seiner gestaltenden Wirkung den einzelnen Urteilen ihre eigenständige Bedeutung als Vollstreckungsgrundlage entzogen hat und deshalb ebenfalls ein Auslieferungshindernis darstellen könnte (vgl. Senat a.a.O. und NStZ-RR 1999, 92 ff. = Die Justiz 1999, 116 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 09.11.2005 - Ausl 42/05

    Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ; Prüfung der

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