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   OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04   

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OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04 (https://dejure.org/2004,16887)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2004 - 1 AK 6/04 (https://dejure.org/2004,16887)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. September 2004 - 1 AK 6/04 (https://dejure.org/2004,16887)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslieferung i.R.e. italienischen Abwesenheitsurteils bei Unkenntnis des Verurteilten vom Hauptverhandlungstermin

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung an einen Mitgliedsstaat der EU; Auslieferungsersuchen Italiens aufgrund eines Kumulationsbeschlusses; Vorliegen eines Verfahrenshindernisses bei einem Abwesenheitsurteil im ersuchenden Staat

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art 1, 2 EuhbG, §§ 1 Abs. 4, 83 Nr. 3 IRG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Karlsruhe, 28.08.1998 - 1 AK 14/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04
    Stützen die italienischen Justizbehörden ein Auslieferungsersuchen auf einen sog. Kumulationsbeschluss und besteht nur bezüglich eines der dort zusammengefassten Urteile ein Auslieferungshindernis, so kann die Auslieferung gleichwohl mit der Maßgabe als zulässig angesehen werden, dass die italienischen Behörden entsprechend einer vorher erfolgten Ankündigung einen Nachweis über die Aufhebung des Kumulationsbeschlusses vorlegen (Fortführung von Senat NStZ-RR 1999, 92 ff. = Die Justiz 1999, 116 ff.= StV 1999, 268 ff.).

    Auch die Möglichkeit der Durchführung eines Nachverfahrens, in welchem sich der Verfolgte rechtliches Gehör verschaffen und wirksam verteidigen könnte (vgl. § 83 Nr. 3 IRG letzter Hs), besteht nach italienischem Recht nicht, denn das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 175 d. italienischen Strafprozessordnung räumt solche weitgehenden Befugnisse nicht ein (vgl. BVerfG StaFo 2004, 201 ff., BGHSt 47, 120 ff.; Senat StV 1999, 268 ff.; Schomburg/Lagodny, a.a.O., Rn. 86).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28.08.1998 (NStZ-RR 1999, 92 ff. = Die Justiz 1999, 116 ff.) zum Ausdruck gebracht hat, kommt einer solche Zusammenlegung jedoch eigenständige Bedeutung mit gestaltender Wirkung bei, was zur Folge hat, dass die in den drei Strafverfahren ausgesprochenen Urteile ihre selbstständige Bedeutung als Strafvollstreckungsgrundlage verloren haben, so dass der nur einem dieser ursprünglichen Verfahren anhaftende Mangel sich auch auf den ergangenen Kumulationsbeschluss insgesamt erstrecken kann, auch wenn die übrigen dort angeführten Urteile auslieferungsrechtlich ansonsten unbedenklich sind (vgl. Senat a.a.O.).

  • BVerfG, 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Auslieferung bei ausländischem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04
    Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber in Abstimmung mit den anderen dem Rahmenbeschluss unterzeichnenden Ländern der Europäischen Union (vgl. Schomburg NJW 2003, 3392 ff, Salditt StV 2003, 136 f.; Heintschel-Heinegg u.a. GA 2003, 44 ff.; Wehnert Strafo 2003, 356 ff.; Wegner StV 2003, 105 ff.) die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zu den sich aus Art. 25 GG ergebenden verfassungsrechtlich entwickelten Mindeststandards bei der Bewilligung einer Auslieferung wegen eines Abwesenheitsurteils weitgehend übernommen (BVerfG NJW 1991, 1411 f.;NJW 1987, 830 ff., BGH 47, 120 ff.; vgl. hierzu auch Senat StV 2004, 444 f. = wistra 2004, 199 ff.) und dahingehend konkretisiert, dass der Anspruch des Verfolgten auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit, sich vor Gericht zu verteidigen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, nicht nur dann als gewahrt anzusehen ist, wenn er persönlich zur Hauptverhandlung geladen worden ist, sondern auch dann, wenn er auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war (vgl. hierzu und zur gegenteiligen und eine formlose Unterrichtung als nicht ausreichend ansehenden Ansicht: Schomburg/Lagodny. IRG, 3. Aufl. 1998, § 73 Rn. 80 f.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270 ff.).

    Der einschlägigen völkerrechtlichen Praxis ist zwar nicht zu entnehmen, dass die Auslieferung bei einem strafrechtlichen Abwesenheitsverfahren auch in den Fällen unzulässig wäre, in denen der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, sich diesem durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger und unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt worden ist (BVerfG NJW 1987, 830; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 30: Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens; ähnlich dass. NStZ 1987, 466 f.: bloße Erwartung der Einleitung genügt nicht; Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 73 Rn. 81 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 26.01.1987 - 4 Ausl (A) 5/80
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04
    Der einschlägigen völkerrechtlichen Praxis ist zwar nicht zu entnehmen, dass die Auslieferung bei einem strafrechtlichen Abwesenheitsverfahren auch in den Fällen unzulässig wäre, in denen der Betroffene von dem gegen ihn anhängigen Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde, sich diesem durch Flucht entzogen hat und im Verfahren von einem von einem ordnungsgemäß bestellten Pflichtverteidiger und unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen verteidigt worden ist (BVerfG NJW 1987, 830; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 30: Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens; ähnlich dass. NStZ 1987, 466 f.: bloße Erwartung der Einleitung genügt nicht; Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 73 Rn. 81 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 22.08.2000 - 4 Ausl 119/00

    Auslieferung, Abwesenheitsurteil, Italien, verfassungsrechtliche Mindeststandards

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04
    Aufgrund der gesetzlichen Neureglung reicht jedenfalls bei Auslieferungsverfahren innerhalb der Europäischen Union die bloße polizeiliche oder richterliche Vernehmung eines Verfolgten vor der Hauptverhandlung des ersuchenden Staates zu den gegen ihn dort erhobenen Tatvorwürfen zur Annahme eines Fluchtfalles nun nicht mehr aus, vielmehr muss der Verfolgte auch vom Termin der Hauptverhandlung sichere Kenntnis erlangt haben (so schon OLG Hamm NStZ-RR 2001, 62).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2003 - 1 AK 29/02

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil aus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04
    Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber in Abstimmung mit den anderen dem Rahmenbeschluss unterzeichnenden Ländern der Europäischen Union (vgl. Schomburg NJW 2003, 3392 ff, Salditt StV 2003, 136 f.; Heintschel-Heinegg u.a. GA 2003, 44 ff.; Wehnert Strafo 2003, 356 ff.; Wegner StV 2003, 105 ff.) die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zu den sich aus Art. 25 GG ergebenden verfassungsrechtlich entwickelten Mindeststandards bei der Bewilligung einer Auslieferung wegen eines Abwesenheitsurteils weitgehend übernommen (BVerfG NJW 1991, 1411 f.;NJW 1987, 830 ff., BGH 47, 120 ff.; vgl. hierzu auch Senat StV 2004, 444 f. = wistra 2004, 199 ff.) und dahingehend konkretisiert, dass der Anspruch des Verfolgten auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit, sich vor Gericht zu verteidigen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, nicht nur dann als gewahrt anzusehen ist, wenn er persönlich zur Hauptverhandlung geladen worden ist, sondern auch dann, wenn er auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war (vgl. hierzu und zur gegenteiligen und eine formlose Unterrichtung als nicht ausreichend ansehenden Ansicht: Schomburg/Lagodny. IRG, 3. Aufl. 1998, § 73 Rn. 80 f.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.1986 - 4 Ausl (A) 266/85
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04
    Der Senat hält jedoch - wie sich auch aus der Formulierung "persönlich geladen" in § 83 Nr. 3 IRG n.F. ergibt - daran fest, dass für die Wahrung des rechtlichen Gehörs eine bloße an den Verfolgten oder einen Dritten gerichtete Ladung nicht genügt, sondern es in beiden aufgezeigten Fällen des sicheren Nachweises bedarf, dass die Ladung oder aber eine Unterrichtung auf sonstige Weise den Verfolgten auch persönlich erreicht haben muss und nicht nur die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme für ihn bestand (vgl. Senat a.a.O.; OLG Koblenz StraFo 273 437 f; OLG Düsseldorf NStZ 1987, 370 f.).
  • BGH, 16.10.2001 - 4 ARs 4/01

    Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Erklärung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04
    Auch die Möglichkeit der Durchführung eines Nachverfahrens, in welchem sich der Verfolgte rechtliches Gehör verschaffen und wirksam verteidigen könnte (vgl. § 83 Nr. 3 IRG letzter Hs), besteht nach italienischem Recht nicht, denn das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 175 d. italienischen Strafprozessordnung räumt solche weitgehenden Befugnisse nicht ein (vgl. BVerfG StaFo 2004, 201 ff., BGHSt 47, 120 ff.; Senat StV 1999, 268 ff.; Schomburg/Lagodny, a.a.O., Rn. 86).
  • OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 1 AK 10/04

    Auslieferungsverfahren: Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04
    Der Senat hat aufgrund der weiter bestehenden Fluchtgefahr (vgl. hierzu den in vorliegender Sache ergangenen Beschluss vom 26.07.2004) den Fortbestand der Auslieferungshaft angeordnet, geht jedoch wegen des auch im Auslieferungsverfahren zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31.08.2004, 1 AK 10/04) davon aus, dass ein Erklärung der Italienischen Justizbehörden zeitnah, spätestes innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Beschlussdatum vorgelegt werden kann.
  • BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04
    Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber in Abstimmung mit den anderen dem Rahmenbeschluss unterzeichnenden Ländern der Europäischen Union (vgl. Schomburg NJW 2003, 3392 ff, Salditt StV 2003, 136 f.; Heintschel-Heinegg u.a. GA 2003, 44 ff.; Wehnert Strafo 2003, 356 ff.; Wegner StV 2003, 105 ff.) die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zu den sich aus Art. 25 GG ergebenden verfassungsrechtlich entwickelten Mindeststandards bei der Bewilligung einer Auslieferung wegen eines Abwesenheitsurteils weitgehend übernommen (BVerfG NJW 1991, 1411 f.;NJW 1987, 830 ff., BGH 47, 120 ff.; vgl. hierzu auch Senat StV 2004, 444 f. = wistra 2004, 199 ff.) und dahingehend konkretisiert, dass der Anspruch des Verfolgten auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit, sich vor Gericht zu verteidigen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, nicht nur dann als gewahrt anzusehen ist, wenn er persönlich zur Hauptverhandlung geladen worden ist, sondern auch dann, wenn er auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war (vgl. hierzu und zur gegenteiligen und eine formlose Unterrichtung als nicht ausreichend ansehenden Ansicht: Schomburg/Lagodny. IRG, 3. Aufl. 1998, § 73 Rn. 80 f.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 27.08.1998 - 4 Ausl (A) 201/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.09.2004 - 1 AK 6/04
    Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber in Abstimmung mit den anderen dem Rahmenbeschluss unterzeichnenden Ländern der Europäischen Union (vgl. Schomburg NJW 2003, 3392 ff, Salditt StV 2003, 136 f.; Heintschel-Heinegg u.a. GA 2003, 44 ff.; Wehnert Strafo 2003, 356 ff.; Wegner StV 2003, 105 ff.) die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zu den sich aus Art. 25 GG ergebenden verfassungsrechtlich entwickelten Mindeststandards bei der Bewilligung einer Auslieferung wegen eines Abwesenheitsurteils weitgehend übernommen (BVerfG NJW 1991, 1411 f.;NJW 1987, 830 ff., BGH 47, 120 ff.; vgl. hierzu auch Senat StV 2004, 444 f. = wistra 2004, 199 ff.) und dahingehend konkretisiert, dass der Anspruch des Verfolgten auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs und der Möglichkeit, sich vor Gericht zu verteidigen und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, nicht nur dann als gewahrt anzusehen ist, wenn er persönlich zur Hauptverhandlung geladen worden ist, sondern auch dann, wenn er auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war (vgl. hierzu und zur gegenteiligen und eine formlose Unterrichtung als nicht ausreichend ansehenden Ansicht: Schomburg/Lagodny. IRG, 3. Aufl. 1998, § 73 Rn. 80 f.; OLG Düsseldorf StV 1999, 270 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.1995 - 4 Ausl (A) 373/94
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2004 - 1 AK 42/03

    Auslieferungsrecht: Weiterlieferung eines von einem Mitgliedsstaat der EU

    Der Senat hält - wie sich auch aus der Formulierung "persönlich geladen" in § 83 Nr. 3 IRG n.F. ergibt - daran fest, dass für die Wahrung des rechtlichen Gehörs eine bloße an den Verfolgten oder einen Dritten gerichtete Ladung nicht genügt, sondern es in beiden aufgezeigten Fällen des sicheren Nachweises bedarf, dass die Ladung oder aber eine Unterrichtung auf sonstige Weise den Verfolgten auch persönlich erreicht haben muss und nicht nur die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme für ihn bestand (vgl. ausführlich hierzu Beschluss vom 14.09.2004, 1 AK 6/04).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.09.2004 - 1 AK 6/04   

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https://dejure.org/2004,10258
OLG Karlsruhe, 13.09.2004 - 1 AK 6/04 (https://dejure.org/2004,10258)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.09.2004 - 1 AK 6/04 (https://dejure.org/2004,10258)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Auslieferung aufgrund eines in einem Staat der Europäischen Union ergangenen Abwesenheitsurteils

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 352 (Ls.)
  • StV 2004, 547
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 28.08.1998 - 1 AK 14/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.09.2004 - 1 AK 6/04
    Stützen die italienischen Justizbehörden ein Auslieferungsersuchen auf einen sog. Kumulationsbeschluss und besteht nur bezüglich eines der dort zusammengefassten Urteile ein Auslieferungshindernis, so kann die Auslieferung gleichwohl mit der Maßgabe als zulässig angesehen werden, dass die italienischen Behörden entsprechend einer vorher erfolgten Ankündigung einen Nachweis über die Aufhebung des Kumulationsbeschlusses vorlegen (Fortführung von Senat, 28. August 1998, 1 AK 14/98, NStZ-RR 1999, 92 ff. = Die Justiz 1999, 116 ff. = StV 1999, 268 ff.).«.
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    9/97 -, StV 1997, S. 648 ; ThürOLG, Beschluss vom 2. Februar 1998 - Ausl 2/97 -, StV 1999, S. 265 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 1998 - 4 Ausl (A) 201/98 - 259 - 250/98 III -, StV 1999, S. 270 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. August 1998 - 1 AK 14/98 -, StV 1999, S. 268 ; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2003 - Ausl 913/01 -, juris, Rn. 38; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. September 2004 - 1 AK 0/04 -, juris, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. September 2004 - 1 AK 6/04 -, StV 2004, S. 547 ), vom Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 47, 120 ) sowie von der Ersten Sektion und der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Blick auf die hier in Rede stehenden Schutzgüter beanstandet (vgl. EGMR , Sejdovic v. Italien, Urteil vom 10. November 2004, Nr. 56581/00, § 40; EGMR , Sejdovic v. Italien, Urteil vom 1. März 2006, Nr. 56581/00, § 103 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2005 - 1 AK 24/04

    Auslieferung in einen EG-Mitgliedstaat: Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

    Im Übrigen spielen Fragen der Verjährung vorliegend keine Rolle, da diese sich im Rahmen des hier anwendbaren EuHbG (vgl. hierzu Senat StV 2004, 547 f.) allein nach dem Recht des ersuchenden Staates bemessen (Art. 4 Nr. 4 RbEuHb).

    Einer solchen Zusammenlegung kommt jedoch eigenständige Bedeutung mit gestaltender Wirkung bei (Senat NStZ 1999, 93 ff.; StV 2004 547 f.), was zur Folge hat, dass die einzelnen Strafverfahren und insbesondere vorliegend das Urteil des Berufungsgerichts M./Italien vom 08.11.1995, über dessen Zulässigkeit bereits befunden werden kann, ihre selbstständige Bedeutung als Strafvollstreckungsgrundlage verloren haben.

    Da dem Auslieferungsersuchen vom 11.11.2004 aber die Bereitschaft zur Abänderung und Aufhebung des Kumulationsbeschlusses zu entnehmen ist, kann die Auslieferung des Verfolgten mit der in der Beschlussformel ausgesprochenen Maßgabe als zulässig angesehen werden (vgl. Senat StV 2004, 547 f.).

  • OLG Stuttgart, 28.01.2005 - 3 Ausl 76/03

    Auslieferung nach Ungarn: Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen

    Dabei lässt der Senat offen, ob - wie OLG Karlsruhe StV 2004, 547 meint - aus der Formulierung "persönlich geladen" das Erfordernis des Nachweises abzuleiten ist, dass die Ladung zu dem Termin oder die Unterrichtung von den Termin in sonstiger Weise den Verfolgten persönlich erreicht haben muss und die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht genügt.

    Der Senat lässt offen, ob das die Folge hat, dass das EuAlÜbk und das 2. ZP-EuAlÜbk im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten nicht mehr anwendbar sind (vgl. hierzu OLG Karlsruhe StV 2004, 547; KG, Beschl. vom 20. Dezember 2004 - [4] Ausl. A. 766/02).

  • OLG Stuttgart, 09.01.2008 - 3 Ausl 134/07

    Auslieferungsrecht: Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines

    Dies bedarf eines sicheren Nachweises (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 52; StV 2004, 547; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EuHBG OLG Düsseldorf NStZ 1987, 370).

    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut genügt auch nicht die Zustellung an einen Bevollmächtigten, wie hier etwa gemäß Art. 161 ff. CPP an einen Vertrauensanwalt auf Grund eines dort gewählten Domizils (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 547; noch offen in OLG Stuttgart NStZ-RR 2006, 116; zur früheren Rechtslage unten 4 a).

  • OLG Saarbrücken, 17.10.2014 - 1 Ws 241/12

    Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Deutschen in Abwesenheit in

    Hinsichtlich der Unterrichtung des Verfolgten von dem Termin bedarf es dabei nach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener, vom Senat geteilter Auffassung mit Blick auf den Gesetzeswortlaut des sicheren Nachweises, dass die Ladung oder die Unterrichtung in anderer Weise den Verfolgten auch persönlich erreicht hat (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 547; OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 175).
  • OLG Stuttgart, 09.01.2008 - 3 Ausl/134/07

    Anforderungen an die Auslieferung eines Verfolgten nach Italien zur Vollstreckung

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  • OLG Karlsruhe, 26.10.2004 - 1 AK 20/04

    Europäischer Haftbefehl: Ausschreibung zur Festnahme im Schengener

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13.09.2004 (1 AK 6/04, abgedruckt in: StV 2004, 547 ff.) ausgesprochen hat, beurteilen sich bei einer Auslieferung eines Verfolgten nach Italien als einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union die sachlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Auslieferung und damit auch des Erlasses eines Auslieferungshaftbefehl nunmehr nach neuem Recht (§§ 1 Abs. 4, 78 ff. IRG n.F.).
  • OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    Unter der Geltung des ersten EuHbG war die Frage, ob in dieser Fallkonstellation eine Auslieferung in Betracht kommt oder § 83 Nr. 3 IRG insoweit eine abschließende Sonderregelung enthält, in Streit geraten (vgl. Senat , Beschluss vom 13.09.2004 - 1 AK 6/04 -, StV 2004, 547 f. [OLG Karlsruhe 13.09.2004 - 1 AK 06/04] ; zustimmend Hackner, NStZ 2005, 311 ; a.A. Schmidt, NStZ-RR 2005, 161 ) .
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2011 - 1 AK 51/10

    Auslieferung wegen Abwesenheitsurteil; Fehlen des Anspruchs auf ein neues

    Zu einer solchen wirksamen Verteidigung im Nachtragsverfahren gehört es aber nicht nur, dass dem Verfolgten ein einfach gelagerter und für ihn handbarer Rechtsbehelf zur umfassenden Überprüfung des Anklagevorwurfs zur Verfügung steht (Senat StV 2004, 444 ), sondern auch, dass er nach Einlegung eines solchen mit der Durchführung des neuen Verfahrens auch wirklich rechnen kann, ohne dass dies für ihn mit der Auferlegung einer Beweislast verbunden ist (BGH aaO.; Senat StV 2004, 547; Vogel aaO.) oder dessen Durchsetzung nicht allein von seinem Willen abhängt, etwa weil die Gewährung des Rechts noch im Ermessen des zur Entscheidung berufenen Gerichts steht.
  • OLG Karlsruhe, 16.05.2006 - 1 AK 25/05

    Auslieferungsverfahren: Amtsermittlung bei Bedenken gegen die Wahrhaftigkeit von

    Der Senat ist nach den Mitteilungen der mazedonischen Justizbehörden, der eigenen Einlassung des Verfolgten, soweit ihr geglaubt werden konnte, und nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verfolgte sichere Kenntnis (vgl. hierzu Senat StV 2004, 547 ff.) von dem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht in T. am 20.03.2003 hatte, sich bewusst für ein Fernbleiben entschieden und für ihn zudem die Möglichkeit der Einwirkung auf den Prozessverlauf bestanden hat.
  • KG, 20.12.2004 - AuslA 766/02
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