Rechtsprechung
KG, 02.11.2009 - 1 AR 1753/09 - 3 Ws 624/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung infolge Krankheit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Entschuldigung eines Angeklagten aufgrund eines ärztlichen Attestes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 329 Abs. 3
Anforderungen an die Entschuldigung des Angeklagten aufgrund eines ärztlichen Attestes
Verfahrensgang
- LG Berlin, 10.09.2009 - 63 Ns 56/09
- KG, 02.11.2009 - 1 AR 1753/09 - 3 Ws 624/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 06.02.2007 - 2 Ws 99/07
Wiedereinsetzungsantrag nach Berufungsverwerfung wegen Nichterscheinens des …
Auszug aus KG, 02.11.2009 - 1 AR 1753/09
Dieser umfassenden Informationspflicht genügt nicht, wer lediglich ein Attest übersendet, in dem ihm vom einem Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (vgl. KG, StRR 2007, 105).
- OLG Braunschweig, 08.01.2014 - 1 Ws 380/13
Begründungspflichten des Betroffenen bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den …
Die Tatsachen sind vielmehr vom Antragsteller vorzutragen (KG, Beschluss vom 02.11.2009, 3 Ws 624/09, 1 AR 1753/09, juris, Rn. 4).
Rechtsprechung
KG, 02.11.2009 - 3 Ws 624/09, 1 AR 1753/09 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Braunschweig, 08.01.2014 - 1 Ws 380/13
Begründungspflichten des Betroffenen bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den …
Die Tatsachen sind vielmehr vom Antragsteller vorzutragen (KG, Beschluss vom 02.11.2009, 3 Ws 624/09, 1 AR 1753/09, juris, Rn. 4). - OLG Frankfurt, 20.01.2023 - 7 Ws 297/22
Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Hauptverhandlung
Beruht das Ausbleiben auf einer Beeinträchtigung der Gesundheit, die zu einer Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit geführt haben soll, hat der Antragsteller die hierfür maßgeblichen Tatsachen mit seinem Antrag so vollständig und umfassend mitzuteilen und glaubhaft zu machen, dass das Gericht allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, ob dem Antragsteller ein Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar war oder nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 2. November 2009 - 3 Ws 624/09 = BeckRS 2010, 2528).Es liegt vielmehr allein bei dem Antragsteller, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen (KG Berlin, Beschluss vom 2. November 2009 - 3 Ws 624/09).
- OLG Brandenburg, 23.08.2023 - 1 Ws 65/23 Es ist detailliert anzugeben, welche konkrete Symptomatik der behaupteten Erkrankung beim Antragsteller vorlag und ihn am Erscheinen in der Hauptverhandlung hinderte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016, Az.: 5 Ws 360/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08. Januar 2014, Az.: 1 Ws 380/13; KG, Beschlüsse vom 02. November 2009, Az.: 3 Ws 624/09, und vom 06. Februar 2007, Az.: 2 Ws 99/07; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2008, Az.: 2 Ws 613/08; juris).
- KG, 15.01.2016 - 3 Ws 594/15
Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Anforderungen an den Vortrag bei …
Es obliegt vielmehr allein dem Antragsteller, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2009 - 3 Ws 624/09 -) und glaubhaft zu machen.