Weitere Entscheidung unten: OLG Saarbrücken, 15.04.2008

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   OLG Naumburg, 22.01.2008 - 1 AR 19/07 (Zust)   

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OLG Naumburg, 22.01.2008 - 1 AR 19/07 (Zust) (https://dejure.org/2008,13600)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.01.2008 - 1 AR 19/07 (Zust) (https://dejure.org/2008,13600)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - 1 AR 19/07 (Zust) (https://dejure.org/2008,13600)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständiges Gericht für die Festsetzung der anwaltlichen Kosten im Mahnverfahren; Mahngericht als "Gericht des ersten Rechtszuges"

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 3; ; RVG § 11

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeitsbestimmung für vereinfachte Kostenfestsetzung im Anschluss an Mahnverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1238
  • NJ 2008, 128
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.01.2008 - 1 AR 19/07
    Wird im Anschluss an ein Mahnverfahren ein streitiges Verfahren nicht durchgeführt, so ist das Mahngericht, dass nach § 11 RVG für das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren zuständige "Gericht des ersten Rechtszuges" (entgegen BGH, Beschluss vom 11. April 1991, I ARZ 136/91 - NJW 1991, 2084 zu § 19 BRAGO).
  • BGH, 21.06.2000 - XII ARZ 6/00

    Divergenzvorlage an den BGH in Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 22.01.2008 - 1 AR 19/07
    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO kommt indessen nicht in Betracht, weil der erkennende Senat hier nicht anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet (vgl. BGH, Beschluss v. 21. Juni 2000, XII ARZ 6/00 - NJW 2000, 3214; vgl. auch Vollkommer in: Zöller, 26. Aufl. 2007, § 36 Rn. 4a), sondern in eigener, originärer Zuständigkeit.
  • Drs-Bund, 06.11.2003 - BT-Drs 15/1951
    Auszug aus OLG Naumburg, 22.01.2008 - 1 AR 19/07
    Dieser Intention eines vereinfachten Verfahrens (vgl. auch BT-Drs. 15/1951, S. 189) widerspräche es, allein zur Kostenfestsetzung ein bislang mit der Sache nicht befasstes Gericht als zuständiges Gericht festzulegen und dort ein neues Verfahren mit neuem Geschäftszeichen einzuleiten, die Akten dorthin zu versenden und von dort erneut alle Beteiligten anzuhören.
  • OLG Hamm, 09.07.2014 - 32 Sa 46/14

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung nach Rücknahme des

    Soweit vertreten wird, das Mahngericht sei das nach § 11 RVG für das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren zuständige Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. OLG Naumburg NJW 2008, 1238 f.) oder zuständiges Kostenfestsetzungsgericht sei nach Rücknahme eines Mahnbescheidsantrages immer das Gericht, welches die Kostengrundentscheidung getroffen habe (so BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand 15.03.2014, § 103, Rn. 38), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Zwar mag es zutreffen, dass das Kostenfestsetzungsverfahren aufwendiger wird, wenn allein zur Kostenfestsetzung ein bislang mit der Sache nicht befasstes Gericht als zuständiges Gericht festgelegt wird und von diesem nach Akteneingang ein neues Verfahren eingeleitet werden muss (insoweit zutreffend OLG Naumburg NJW 2008, 1238, 1239), so dass Gründe der Prozessökonomie für eine Kostenfestsetzung durch das Mahngericht sprechen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Verweisung des Rechtsstreits an ein

    Dafür sprechen die dem Gedanken der Prozessökonomie Rechnung tragenden Regelungen in § 17b Abs. 2 S. 1 GVG, §§ 281 Abs. 3 S. 1, 796 Abs. 3 ZPO (vgl. zum unselbständigen Mahnverfahren: OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 32 SA 46/14 -, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 11. April 1991 - I ARZ 136/91 -, juris Rn. 4, 5; Beschluss vom 8. Oktober 1987 - I ARZ 482/87 -, juris Rn. 4; a. A. OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 AR 19/07 -, juris).
  • OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 1 W 47/11

    Grundsätze zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei rechtskräftiger

    Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht i. S. v. § 36 Abs. 2 ZPO an Stelle des Bundesgerichtshofs entscheidet, nicht jedoch im Falle seiner originären Bestimmungszuständigkeit als das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht gem. § 36 Abs. 1 ZPO (Anschluss an: OLG Karlsruhe MDR 2011, 1499, 1500; OLG Naumburg NJW 2008, 1238).

    Eine Divergenzvorlage kommt nur bei einer Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 2 ZPO in Betracht, d. h. wenn das Oberlandesgericht an Stelle des Bundesgerichtshof entscheidet, nicht jedoch bei einer - wie hier - originären Bestimmungszuständigkeit nach § 36 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe MDR 2011, 1499, 1500; OLG Naumburg NJW 2008, 1238; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 Rn. 4a).

  • LG Hagen, 10.09.2008 - 7 ZustG 1/08

    Zuständigkeit für Kostenfestsetzung im Mahnverfahren

    Auch das vom Amtsgericht (Zivilabteilung) hier vorliegend zur Begründung seiner Vorlage herangezogene Entscheidung des OLG Naumburg (1 AR 19/07 (Zust) - BeckRS 2008 03535) betrifft eine andere - besonders gelagerte - Konstellation und gibt der Kammer deshalb keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung als in dem Beschluss des BGH vom 11.04.1991:.
  • OLG Saarbrücken, 08.03.2017 - 9 Sa 1/17

    Negativer Kompetenzkonflikt zwischen einem allgemeinen Zivilgericht und einem

    Sie kommt nur bei einer Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 36 Abs. 2 ZPO, d.h. wenn das Oberlandesgericht anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet, in Betracht, nicht jedoch bei einer - wie hier - originären Bestimmungszuständigkeit nach § 36 Abs. 1 ZPO (OLG Braunschweig, NJW-RR 2012, 586, 587; OLG Naumburg, NJW 2008, 1238; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 36 Rn. 4 a).
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OLG Saarbrücken, 15.04.2008 - 1 AR 19/07 (https://dejure.org/2008,43680)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.04.2008 - 1 AR 19/07 (https://dejure.org/2008,43680)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 06.10.2008 - 2 BvR 1173/08

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG und Art 12 Abs 1 S 1 durch die in § 97

    den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2008 - 1 AR 19/07 -.
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 1 AR 2/15

    Voraussetzungen des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer

    Dabei sind die Dauer und die Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolge, die Gesamtdauer der Hauptverhandlung, der Umfang und die Komplexität des Verfahrensstoffs sowie das Ausmaß der von dem Rechtsanwalt wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten, wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen, die Teilnahme an Haftprüfungen, polizeilichen Vernehmungen und Anhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung (vgl. Burhoff, a. a. O., § 51 Rn. 17 ff.; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 - 1 AR 30/05, 1 AR 22/06, vom 15. April 2008 - 1 AR 19/07, vom 27. Juli 2012 - 1 AR 6/12 und vom 10. April 2013 - 1 AR 2/13).

    Die Anzahl der Hauptverhandlungstage kann mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Dresden StV 1998, 619 ; OLG Brandenburg StV 1998, 92 ; OLG Schleswig SchlHA 1995, 38; OLG Bamberg JurBüro 1989, 965, 966), zumal dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für jeden dieser Hauptverhandlungstage eine Terminsgebühr vergütet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 - 1 AR 30/05, 1 AR 22/06, vom 15. April 2008 - 1 AR 19/07, vom 27. Juli 2012 - 1 AR 6/12 und vom 10. April 2013 - 1 AR 2/13).

  • OLG Saarbrücken, 24.08.2010 - 1 AR 2/09

    Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, Jugendsache

    Dabei sind die Dauer und die Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolge, die Gesamtdauer der Hauptverhandlung, der Umfang und die Komplexität des Verfahrensstoffs sowie das Ausmaß der von dem Rechtsanwalt wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten, wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen, die Teilnahme an Haftprüfungen, polizeilichen Vernehmungen und Anhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung (vgl. Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 17 ff.; Hartung/Römermann, RVG, § 51 Rn. 16; AnwKomm-RVG/Schneider, 2. Aufl., § 51 Rn. 19 ff.; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 689 ff.; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 - 1 AR 30/05, 1 AR 22/06 - und vom 15. April 2008 - 1 AR 19/07 -).
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