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   BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19   

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BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19 (https://dejure.org/2019,11566)
BayObLG, Entscheidung vom 30.04.2019 - 1 AR 30/19 (https://dejure.org/2019,11566)
BayObLG, Entscheidung vom 30. April 2019 - 1 AR 30/19 (https://dejure.org/2019,11566)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AEUV Art. 101; EGV Art. 81; GWB § 33; ZPO § 12, § 17, § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 59, § 60; EGZPO § 9; Brüssel Ia-VO Art. 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; EuGVVO Art. 4, Art. 8
    Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer Unternehmen gegen das sog. Lkw-Kartell

  • rewis.io

    Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer Unternehmen gegen das sog. Lkw-Kartell

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
    Ein Ort, an dem das Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den (gesamten) behaupteten Kartellschaden bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 46, 50 und 56; auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 18. Februar 2015, VI-U (Kart) 3/14, juris Rn. 177; Wurmnest NZKart 2017, 2/4), - und damit ein Handlungsort - ist zwar dem Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen; auch die in der Kommissionsentscheidung v. 19. Juli 2016 - AT.39824 - Trucks (veröffentlicht nur auf Englisch unter http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/39824/39824_6567_14.pdf, dort Rn. 59) beispielhaft dargestellten Unterredungen und Treffen einschließlich eines Treffens der "representatives of the German Subsidiaries" in München reichen zur Bestimmung eines Handlungsortes im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht.

    Jedoch liegt der Ort des Schadenseintritts - und damit der Erfolgsort - bei Vermögensschäden des Abnehmers der kartellbefangenen Sache grundsätzlich am Sitz des durch die Kartellabsprache Geschädigten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 18; Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105/111; EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 52; Urt v. 16. Juli 2009, C-189/08 - Zuid-Chemie, juris Rn. 27; Wurmnest NZKart 2017, 2/5).

    Weil bei Kartellschadensersatzklagen das autonom auszulegende Kriterium des Sachzusammenhangs trotz unterschiedlicher Beteiligung der Kartellanten an der Umsetzung des von der Kommission festgestellten Kartells erfüllt ist (hierzu allgemein: EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 21, 25; Wurmnest NZKart 2017, 2/6), besteht an dem nach nationalem Verfahrensrecht (§§ 12, 17 ZPO) zu beurteilenden allgemeinen Gerichtsstand einer Ankerbeklagten ebenfalls eine örtliche Zuständigkeit für die Schadensersatzklage gegen den Sekundärbeklagten (BayObLG, Beschluss vom 25. März 1997, 1Z AR 2/97, AG 1997, 329/330), wobei der Kläger die Person des Erstbeklagten frei wählen kann (Wurmnest NZKart 2017, 2/6).

    Ein gemeinsamer Gerichtsstand für die in einer Klage gebündelten Einzelansprüche der als Streitgenossen klagenden Antragsteller ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Zuständigkeit des Gerichts, das nach § 32 ZPO auf der Grundlage der Verwirklichung des Schadenserfolgs angerufen wird, auf den Schaden desjenigen Klägers beschränkt ist, dessen Sitz im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 55).

  • BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
    Zwischen sämtlichen prozessualen Ansprüchen, die den Streitgegenstand des Rechtsstreits bilden, besteht zudem ein Zusammenhang im Sinne von § 60 bzw. § 260 ZPO (hierzu: BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18 - Zuckerkartell, juris Rn. 16).

    Für die gerichtliche Durchsetzung von Ersatzansprüchen mehrerer Kartellgeschädigter durch einen Zessionar, der die gebündelten Einzelansprüche gegen die Kartellanten als Gesamtschuldner in einem (einzigen) Rechtsstreit aufgrund Abtretung gerichtlich verfolgt, hat der Bundesgerichtshof eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für zulässig erachtet (Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18 - Zuckerkartell, juris).

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach ständiger Rechtsprechung die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018, X ARZ 252/18 - Zuckerkartell, juris Rn. 29 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - U (Kart) 3/14

    Verjährung vor dem Inkrafttreten der 7. GWB -Novelle entstandener

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
    Ein Ort, an dem das Kartell definitiv gegründet oder gegebenenfalls eine spezifische Absprache getroffen wurde, die für sich allein als das ursächliche Geschehen für den (gesamten) behaupteten Kartellschaden bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 46, 50 und 56; auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 18. Februar 2015, VI-U (Kart) 3/14, juris Rn. 177; Wurmnest NZKart 2017, 2/4), - und damit ein Handlungsort - ist zwar dem Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen; auch die in der Kommissionsentscheidung v. 19. Juli 2016 - AT.39824 - Trucks (veröffentlicht nur auf Englisch unter http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/39824/39824_6567_14.pdf, dort Rn. 59) beispielhaft dargestellten Unterredungen und Treffen einschließlich eines Treffens der "representatives of the German Subsidiaries" in München reichen zur Bestimmung eines Handlungsortes im Sinne der genannten Rechtsprechung nicht.

    cc) Dem schließt sich der Senat für den hier gegebenen Sachverhalt an, in dem die mehreren (nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vortrag) Kartellgeschädigten ihre Ansprüche jeweils aus eigenem Recht als Streitgenossen geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt v. 18. Februar 2015, VI-U (Kart) 3/14, juris Rn. 49).

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
    b) Eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Norm hinaus auch noch nach Klageerhebung in Betracht (st. Rspr.; z. B. BGH, Beschluss vom 27. November 2011, X ARZ 321/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Februar 2011, X ARZ 388/10, NJW-RR 2011, 929 Rn. 6 f.; Toussaint in BeckOK, ZPO, 32. Ed. Stand 1. März 2019, § 36 Rn. 19).

    Jedoch liegt der Ort des Schadenseintritts - und damit der Erfolgsort - bei Vermögensschäden des Abnehmers der kartellbefangenen Sache grundsätzlich am Sitz des durch die Kartellabsprache Geschädigten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 18; Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105/111; EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 52; Urt v. 16. Juli 2009, C-189/08 - Zuid-Chemie, juris Rn. 27; Wurmnest NZKart 2017, 2/5).

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
    Begehungsort der deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), oder dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, am Ort des Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105/111; BayObLG Beschluss vom 22. Januar 2004, 1Z AR 4/04, Rpfleger 2004, 365/366; Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, MDR 2003, 893; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19).

    Jedoch liegt der Ort des Schadenseintritts - und damit der Erfolgsort - bei Vermögensschäden des Abnehmers der kartellbefangenen Sache grundsätzlich am Sitz des durch die Kartellabsprache Geschädigten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 18; Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105/111; EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015, C-352/13 - CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 52; Urt v. 16. Juli 2009, C-189/08 - Zuid-Chemie, juris Rn. 27; Wurmnest NZKart 2017, 2/5).

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 39/17

    Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkungen der

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
    Für die Auswahl des Landgerichts Stuttgart spricht der Umstand, dass dieses Gericht nicht nur - wie das Landgericht München I - mit Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell befasst ist, sondern dieses Gericht ausweislich der am 23. Juli 2018 (30 O 37/17, juris) und 28. Februar 2019 (30 O 39/17, juris) ergangenen Entscheidungen bereits mit dem Streitstoff vertraut ist und hierzu über besondere Sachkunde verfügt.
  • LG Stuttgart, 23.07.2018 - 30 O 37/17

    Schadensersatzanspruch wegen Kartellrechtsverstoßes: Beweis des Entstehens eines

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
    Für die Auswahl des Landgerichts Stuttgart spricht der Umstand, dass dieses Gericht nicht nur - wie das Landgericht München I - mit Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell befasst ist, sondern dieses Gericht ausweislich der am 23. Juli 2018 (30 O 37/17, juris) und 28. Februar 2019 (30 O 39/17, juris) ergangenen Entscheidungen bereits mit dem Streitstoff vertraut ist und hierzu über besondere Sachkunde verfügt.
  • OLG Frankfurt, 17.11.2015 - 11 U 73/11

    Zur Berechnung eines Kartell-Schadensersatzanspruchs (Ermittlung des

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
    Jedenfalls wenn - wie hier - die kollektive Anspruchsverfolgung in einer Klage durch aktive Streitgenossen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht und von im Wesentlichen einheitlich zu beantwortenden Vorfragen - wie dem hypothetischen Marktpreis (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 17. November 2015, 11 U 73/11 (Kart), juris Rn. 57 ff.; Wurmnest NZKart 2017, 2/5) -abhängen, besteht für eine restriktive Auslegung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Veranlassung.
  • OLG München, 25.04.2018 - 34 AR 62/18

    Keine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
    In gleicher Weise hat das Oberlandesgericht München am 25. April 2018 (34 AR 62/18, NJW-RR 2018, 699) entschieden, dass die Möglichkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nicht eröffnet ist für einen Rechtsstreit, in dem mehrere Streitgenossen als Kläger ihre behaupteten Ansprüche gegen einen Beklagten verfolgen und ein gemeinsam zuständiges Gericht hierfür nicht besteht.
  • OLG München, 12.05.2010 - 34 AR 9/10

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite;

    Auszug aus BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19
    Denn auf mögliche Fälle der aktiven Streitgenossenschaft kann § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht analog angewendet werden (auch OLG München, Beschluss vom 12. Mai 2010, 34 AR 9/10, IBRRS 2010, 2097, beckonline; Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 36 Rn. 22).
  • BayObLG, 08.10.1998 - 1Z AR 59/98

    Klagen gegen mehrere Streitgenossen, für die kein gemeinsamer Gerichtsstand

  • BGH, 11.07.1991 - I ARZ 447/91

    Örtliche Zuständigkeit bei mehreren Klägern mit verschiedenen allgemeinen

  • EuGH, 17.03.2016 - C-175/15

    Taser International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 23.10.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

  • BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97

    Zuständigkeitsstreit bei Streitgenossenschaft einer italienischer Gesellschaft -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

  • BGH, 22.02.1995 - XII ARZ 2/95

    Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Mitteilung eines nicht verkündeten

  • BayObLG, 27.03.2003 - 1Z AR 28/03

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Betrug an einem Bankkunden

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 557/80

    Zuständiges Gericht in Fällen mit Auslandsberührung - Anfechtung der Ehelichkeit

  • BayObLG, 22.01.2004 - 1Z AR 4/04

    Zuständigkeitsbestimmung bei Arrestverfahren nach unerlaubter Handlung -

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    cc) Auf die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung zum Ort der unerlaubten Handlung (Urt. v. 21.05.2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide, Rn. 56), die zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung 44/2001 (= Art. 7 Nr. 2 EuGWO) ergangen ist, kommt es hier nicht an (a.A. BayObLG, Bes. v. 30.4.2019, 1 AR 30/19, juris Rn. 22, das sich zur Auslegung des § 32 ZPO auf das Urteil in Sachen CDC Hydrogen Peroxide bezieht).
  • BayObLG, 19.12.2019 - 1 AR 110/19

    Bindungswirkung der Entscheidung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

    In jenem, vom Senat unter dem Aktenzeichen 1 AR 30/19 geführten Verfahren nahm nur die Antragsgegnerin zu 1) zum Antrag Stellung.

    Nachdem die das Verfahren 37 O 18897/18 führende Zivilkammer des Landgerichts München I Zweifel an der Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, geäußert und auf missliche prozessuale Folgen bei dessen Umsetzung hingewiesen hatte, haben die 688 Kläger und Antragsteller des vorliegenden Verfahrens mit Schriftsatz vom 9. August 2019 beantragt, das Landgericht München I als gemeinsamen Gerichtsstand für ihre am 27. Dezember 2018 zum Landgericht München I erhobenen Klagen gegen die Antragsgegnerinnen wegen gesamtschuldnerischer Haftung für die in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 (Case AT-39824 - Trucks) festgestellten Kartellrechtsverstöße zu bestimmen.

    Die Antragsgegnerin zu 2) regt an, im Falle einer vom Senatsbeschluss vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, abweichenden Entscheidung diesen zur Vermeidung weiterer Rechtsunsicherheiten aufzuheben.

    a) Zunächst wird insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, unter II. 2. (juris Rn. 10 ff.) Bezug genommen.

    b) Dem vorliegenden Bestimmungsverfahren steht nicht entgegen, dass bereits das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 4. Juni 2019, 34 AR 112/18, und der Senat mit Beschluss vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, Gerichtsstandsbestimmungen vorgenommen haben.

    bb) Danach haben weder die Bestimmungsentscheidung des Oberlandesgerichts München vom 4. Juni 2019, 34 AR 112/18, noch diejenige des Senats vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, Bedeutung für das vorliegende Verfahren.

    Nichts anderes gilt für den Beschluss des Senats vom 30. April 2019, 1 AR 30/19.

  • BayObLG, 09.06.2021 - 101 AR 46/21

    Zuständigkeit durch Verzicht auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit

    Der Ort des Schadenseintritts liegt bei Vermögensschäden des Abnehmers der kartellbefangenen Sache grundsätzlich am Sitz des durch die Kartellabsprache Geschädigten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, juris Rn. 19).
  • BayObLG, 28.10.2020 - 1 AR 79/20

    Voraussetzungen für die Bestimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts

    "Als Streitgenossen" werden mehrere Beklagte dann in Anspruch genommen, wenn sie einem gemeinsamen Gegner (oder mehreren gemeinsamen Gegnern; vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 30. April 2019, 1 AR 30/19, juris Rn. 28 ff.) gegenüberstehen, nicht hingegen, wenn jeder von ihnen von jeweils einer anderen Person belangt wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 1991, X ARZ 10/91, NJW 1992, 981 [juris Rn. 2]; BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 AR 112/19, juris Rn. 16 f.).
  • LG Dortmund, 10.03.2021 - 8 O 8/20
    Dem ist auch im Rahmen der Bestimmung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO zu folgen (Vgl. etwa BayObLG, Beschl. v. 30.4.2019 - 1 AR 30/19, LSK 2019, 7913 = WuW 2019, 479; ständige Rspr. der Kammer, vgl. LG Dortmund, 8 O 42/18 = NZKart 2020, 553 = WuW 2020, 684).
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