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   BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19   

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https://dejure.org/2019,29406
BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19 (https://dejure.org/2019,29406)
BayObLG, Entscheidung vom 12.09.2019 - 1 AR 87/19 (https://dejure.org/2019,29406)
BayObLG, Entscheidung vom 12. September 2019 - 1 AR 87/19 (https://dejure.org/2019,29406)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 269; HGB § 316; InsO § 21 Abs. 2, § 86; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 240
    Gerichtsstand bei Verletzung von Pflichten eine Wirtschaftsprüfers

  • rewis.io

    Gerichtsstand bei Verletzung von Pflichten eine Wirtschaftsprüfers

  • rabüro.de

    Zum Erfüllungsort der vom Abschlussprüfer zu erbringenden Leistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung; Gemeinschaftlicher Gerichtsstand; Gerichtsstand des Erfüllungsorts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Bonn, 16.03.2005 - 2 O 7/01

    Erfüllungsort für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19
    Bei Wirtschaftsprüferverträgen ist Erfüllungsort (§ 269 BGB) für die vom Wirtschaftsprüfer zu erbringenden Leistungen (im Falle fehlender vertraglicher Bestimmung) einheitlich der Sitz der zu prüfenden Gesellschaft, weil die Abschlussprüfung (§§ 316 ff. HGB) die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaft vorbereitet und somit sämtliche im Rahmen der Prüfung anfallende Tätigkeiten unabhängig davon, wo sie im Einzelfall auftreten oder ausgeführt werden, engsten Bezug zum Sitz der zu prüfenden Gesellschaft haben (so auch LG Bonn, Beschluss vom 16. März 2005, 2 O 7/01, juris Rn. 3 f.; Bittner in Staudinger, BGB, Neubearb.

    2014, § 269 Rn. 49; Fehrenbach in Beck-OGK, Stand: 1. September 2019, BGB § 307 Erfüllungsklausel Rn. 46; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 269 Rn. 13; Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 269 Rn. 21; Schwab in Dauner-Lieb/Langen, BGB - Schuldrecht, 3. Aufl. 2016, § 269 Rn. 22; Schultzky in Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25 Stichwort "Wirtschaftsprüfer"; Bormann in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, 2013, § 322 HGB Rn. 16; kritisch Ditges, BB 2005, 994).

  • OLG Hamm, 02.01.2017 - 32 Sa 72/16

    Zuständigkeitsbestimmung; Verweisungsbeschluss; Verbindlichkeit; nachträgliche

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19
    c) Diese der Gerichtsstandsbestimmung gezogene Grenze gilt auch, wenn die zunächst nur gegen einen Beklagten erhobene Klage gegen weitere Beklagte als Streitgenossen erweitert werden soll oder worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2017, 32 SA 72/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. August 2015, 32 SA 10/15, NJW-RR 2016, 639 Leitsatz mit Rn. 11; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17).
  • OLG Köln, 18.07.2001 - 5 W 71/01

    Gerichtsstandsbestimung bei mehreren Schuldnern

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19
    Ob hiervon eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn der klagenden Partei erst nach Klageerhebung bekannt wird, dass weitere Schuldner vorhanden sind, die als Streitgenossen neben der bereits beklagten Partei zur Haftung herangezogen und zusammen mit Letzterer in einem gemeinsamen Gerichtsstand hätten verklagt werden können (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. Januar 1978, 22 AR 62/77, Rpfleger 1978, 185; OLG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2001, 5 W 71/01, juris Rn. 3; auch KG, Beschluss vom 2. September 1999, 28 AR 90/99, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23), kann dahinstehen, weil die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hier ausscheiden.
  • KG, 02.09.1999 - 28 AR 90/99
    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19
    Ob hiervon eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn der klagenden Partei erst nach Klageerhebung bekannt wird, dass weitere Schuldner vorhanden sind, die als Streitgenossen neben der bereits beklagten Partei zur Haftung herangezogen und zusammen mit Letzterer in einem gemeinsamen Gerichtsstand hätten verklagt werden können (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. Januar 1978, 22 AR 62/77, Rpfleger 1978, 185; OLG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2001, 5 W 71/01, juris Rn. 3; auch KG, Beschluss vom 2. September 1999, 28 AR 90/99, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23), kann dahinstehen, weil die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hier ausscheiden.
  • BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 12/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts - Kostengrundentscheidung

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, juris).
  • OLG München, 09.01.1978 - 22 AR 62/77
    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19
    Ob hiervon eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn der klagenden Partei erst nach Klageerhebung bekannt wird, dass weitere Schuldner vorhanden sind, die als Streitgenossen neben der bereits beklagten Partei zur Haftung herangezogen und zusammen mit Letzterer in einem gemeinsamen Gerichtsstand hätten verklagt werden können (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. Januar 1978, 22 AR 62/77, Rpfleger 1978, 185; OLG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2001, 5 W 71/01, juris Rn. 3; auch KG, Beschluss vom 2. September 1999, 28 AR 90/99, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23), kann dahinstehen, weil die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hier ausscheiden.
  • BGH, 07.01.2014 - X ARZ 578/13

    Gerichtsstandsbestimmung bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19
    Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts einer Primärverbindlichkeit gilt daher auch für Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- und Nebenpflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, ZIP 2014, 243 Rn. 13; Urt. v. 7. November 2012, VIII ZR 108/12, BGHZ 195, 243 Rn. 14; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 29 Rn. 25 Stichworte "Schadensersatz" und "Nebenpflicht"; je m. w. N.).
  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19
    Dem liegt zugrunde, dass eine einheitliche Verfahrenszuständigkeit in Fällen dieser Art prozessökonomisch sinnvoll und wünschenswert ist, weil sie einer mehrfachen Inanspruchnahme der Gerichte wegen desselben Sachverhalts vorbeugt, der Entstehung von Mehrkosten entgegenwirkt und divergierende Entscheidungen vermeidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [juris Rn. 6]; Vossler, NJW 2006, 1179).
  • OLG Karlsruhe, 11.03.2005 - 15 AR 55/04

    Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung für mehrere als Streitgenossen im

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19
    Eine gerichtliche Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet über den Wortlaut der Norm auch dann aus, wenn - wie hier - am allgemeinen Gerichtsstand eines Antragsgegners ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen den anderen Antragsgegner gegeben ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2005, 15 AR 55/04, juris Rn. 9; Beschluss vom 16. November 2003, 15 AR 40/03, juris; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 36 Rn. 27).
  • OLG Hamm, 10.08.2015 - 32 Sa 10/15

    Zulässigkeit der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei ursprünglichem

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19
    c) Diese der Gerichtsstandsbestimmung gezogene Grenze gilt auch, wenn die zunächst nur gegen einen Beklagten erhobene Klage gegen weitere Beklagte als Streitgenossen erweitert werden soll oder worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2017, 32 SA 72/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. August 2015, 32 SA 10/15, NJW-RR 2016, 639 Leitsatz mit Rn. 11; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17).
  • BGH, 07.11.2012 - VIII ZR 108/12

    Internationaler Warenkauf: Erfüllung der geschuldeten Lieferleistung am benannten

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2003 - 15 AR 40/03

    Örtliche Zuständigkeit: Keine Gerichtsstandsbestimmung bei Vorliegen eines

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    d) Eine gerichtliche Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann aus, wenn am allgemeinen Gerichtsstand eines Antragsgegners ein besonderer Gerichtsstand für die Klage gegen den anderen Antragsgegner gegeben ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. März 2005, 15 AR 55/04, juris Rn. 9; Beschluss vom 16. November 2003, 15 AR 40/03, juris; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 27).
  • BayObLG, 10.02.2021 - 101 AR 161/20

    Gerichtsstand bei vertraglich und deliktisch haftenden Streitgenossen

    In Fällen, in denen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung hinreichende Informationen über alle potentiellen Schuldner und einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand hat und dennoch an einem anderen Ort Klage erhebt, darf die Zulässigkeit eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung nicht davon abhängen, ob der Kläger zunächst nur einen oder von Anfang an alle Beklagten in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 30; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 20 f.; Toussaint in BeckOK ZPO, 39. Ed. Stand 1. Dezember 2020, § 36 Rn. 14.2).
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 2/20

    Unzulässiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen

    Dabei hat sie den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts, § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 1 BGB, der für die vom Abschlussprüfer zu erbringenden Leistungen am Sitz der zu prüfenden Gesellschaft liegt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 17 m. w. N.), im eigenen Interesse ausgeschlossen und ihren allgemeinen Gerichtsstand zum ausschließlichen erhoben.
  • BayObLG, 21.04.2021 - 102 AR 63/21

    Keine nachträgliche Gerichtsstandsbestimmung bei bewusster Vermeidung eines

    In Fällen, in denen der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung hinreichende Informationen über alle potentiellen Schuldner und einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand hat und dennoch an einem anderen Ort Klage erhebt, darf die Zulässigkeit eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung nicht davon abhängen, ob der Kläger zunächst nur einen oder von Anfang an alle Beklagten in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2020, 1070 Rn. 30; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 20 f.; Toussaint in BeckOK ZPO, 40. Ed. Stand 1. März 2021, § 36 Rn. 14.2).
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