Rechtsprechung
KG, 11.07.2014 - 1 ARs 22/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Pauschgebühr, Staatsschutzsache
- Burhoff online
Pauschgebühr, Staatsschutzssache
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 51 RVG
Pauschgebühren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung von Pauschgebühren eines Pflichtverteidigers speziell in einem Staatsschutzverfahren
- Wolters Kluwer
Festsetzung von Pauschgebühren in einem Staatsschutzverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 51
Pauschgebühren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin - 2 StE 2/08
- KG, 11.07.2014 - 1 ARs 22/11
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14
Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für …
So haben beide Strafsenate eine Berücksichtigung von Fahrtzeiten bei Besuchen des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt abgelehnt, da derartige Besuche grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers gehören, die durch die gesetzlichen Gebühren, nämlich die Haftzuschläge gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG, abgegolten sind (Beschlüsse vom 27.06.2011 - 1 ARs 22/11; vom 31.10.2007 - 2 ARs 69/07) und im konkreten Fall die Entfernung nicht so erheblich war, dass überobligatorische Zeiten oder Kosten angefallen wären und die Besuche mit Hin-und Rückfahrt am selben Tag erledigt werden konnten (Beschluss vom 13.09.2010 - 1 ARs 33/10). - OLG Nürnberg, 15.11.2017 - 2 AR 40/17
Gebühren eines Pflichtverteidigers für ein überdurchschnittlich umfangreiches …
Besuche des sich in Untersuchungshaft befindenden Angeklagten gehören grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers, die durch die gesetzlichen Gebühren, nämlich die Haftzuschläge gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG, abgegolten sind (vgl. Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27.06.2011 - 1 ARs 22/11 - und vom 31.10.2007 - 2 ARs 69/07 -). - KG, 02.07.2015 - 2 StE 3/12
Pauschgebühr, Aktenumfang, Mittagspause, schwierige Hauptverhandlung
Dass in den vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 25. Juni 2015 aufgeführten Einzelfällen die Verhandlungsdauer unter sechs Stunden lag, ändert nichts daran, dass die durchschnittliche Verhandlungsdauer des Senats tatsächlich etwa sechs Stunden beträgt (KG, Beschluss vom 11. Juli 2014 -1 ARs 22/11 -).Das Kammergericht hat bereits entschieden, dass bei einem Umfang von 34 Bänden Sachakten zuzüglich Beiakten in einer Schwurgerichtssache mit fünf Angeklagten "zweifellos" von einem umfangreichen, nicht mehr durchschnittlichen Verfahren auszugehen sei (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juli 2014 -1 Ars 22/11 -, KG, AGS 2006, 26; vgl. auch OLG Düsseldorf RVGreport 2013, 228 [Pauschgebühr bei 530 Stehordnern Akten]; OLG Celle RVGreport 2011, 177 [40.000 Blatt sind weit überdurchschnittlich];… weitere Beispiele bei Burhoff in Gerold/Schmidt, a.a.O. § 51 Rdnr. 19 Fn. 60).
- OLG Celle, 10.12.2021 - 5 AR (P) 7/20
Auswirkungen eines Gebührenverzichts bei Umbeiordnung auf die Pauschgebühr
19 Besondere Schwierigkeiten können aber auch in Staatsschutzverfahren bei komplizierten Verwertbarkeitsfragen, etwa hinsichtlich umfangreicher Ermittlungsergebnisse, die unter Einsatz technischer Mittel gewonnen wurden, oder bei Aussagen von Zeugen mit beschränkten Aussagegenehmigungen oder nicht offenbarter Identität vorliegen (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 1 ARs 22/11, Rpfleger 2015, 26;… Gerold/Schmidt/Burhoff aaO). - OLG München, 07.08.2017 - 8 St (K) 2/17
Erfolgloser Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr
Denn diese Schwierigkeiten ergaben sich ersichtlich aus folgenden der rechtlichen Schwierigkeit zugrundeliegenden tatsächlichen Umständen, wie in den vollständigen Entscheidungsgründen des KG ausgeführt ist (KG Berlin Beschluss vom 11. Juli 2014-1 ARs 22/11 Rdn. zit. nach juris):. - OLG Nürnberg, 14.01.2016 - 2 AR 31/15
Bemessung der Pauschgebühr für die Fahrt zum Haftprüfungsterminen bei …
So haben beide Strafsenate zwar eine Berücksichtigung von Fahrtzeiten bei Besuchen des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt abgelehnt, da derartige Besuche grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers gehören, die durch die gesetzlichen Gebühren, nämlich die Haftzuschläge gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG, abgegolten sind (Beschlüsse vom 27.06.2011 - 1 ARs 22/11; vom 31.10.2007 - 2 ARs 69/07), dies aber auch damit begründet, dass im konkreten Fall die Entfernung nicht so erheblich war, dass überobligatorische Zeiten oder Kosten angefallen wären, die Besuche mit Hin- und Rückfahrt am selben Tag erledigt werden konnten, und der zeitliche Mehraufwand bei dem - wie der Kanzleiort - in Bayern liegenden Haftort nicht so unbillig war, dass eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt wäre (Beschluss vom 13.09.2010 - 1 ARs 33/10).