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   BGH, 18.09.2018 - 1 ARs 9/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,33889
BGH, 18.09.2018 - 1 ARs 9/18 (https://dejure.org/2018,33889)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2018 - 1 ARs 9/18 (https://dejure.org/2018,33889)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2018 - 1 ARs 9/18 (https://dejure.org/2018,33889)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB, § 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB, § 303 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Tateinheit zwischen einem schwerem Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl und einer zugleich begangenen Sachbeschädigung

  • rewis.io

    Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats vom 6. März 2018, 2 StR 481/17: Konkurrenzen bei schwerem Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl und zugleich begangener Sachbeschädigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 52 Abs. 1
    Tateinheit zwischen einem schwerem Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl und einer zugleich begangenen Sachbeschädigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl - und die zugleich begangene Sachbeschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 449 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00

    Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat;

    Auszug aus BGH, 18.09.2018 - 1 ARs 9/18
    Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die er bereits - jeweils nicht tragend - in seinem Urteil vom 7. August 2001 (1 StR 470/00, NJW 2002, 150 ff.) und seinem Beschluss vom 21. August 2013 (1 StR 332/13, NStZ 2014, 40) dargelegt hat und auf deren Gründe Bezug genommen wird.
  • BGH, 21.08.2013 - 1 StR 332/13

    Schwerer Bandendiebstahl (Einbruchsdiebstahl: Tateinheit mit Sachbeschädigung;

    Auszug aus BGH, 18.09.2018 - 1 ARs 9/18
    Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die er bereits - jeweils nicht tragend - in seinem Urteil vom 7. August 2001 (1 StR 470/00, NJW 2002, 150 ff.) und seinem Beschluss vom 21. August 2013 (1 StR 332/13, NStZ 2014, 40) dargelegt hat und auf deren Gründe Bezug genommen wird.
  • BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17

    Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw.

    c) Der Rechtsauffassung des erkennenden Senats haben sich die anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs auf Anfrage (Beschluss vom 6. März 2018 - 2 StR 481/17, NJW-Spezial 2018, 600) unter Aufgabe etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung angeschlossen (1. Strafsenat: Beschluss vom 18. September 2018 - 1 ARs 9/18; 3. Strafsenat: Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 3 ARs 9/18; 4. Strafsenat: Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 ARs 9/18; 5. Strafsenat: Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 5 ARs 12/18).
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