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   BAG, 21.09.1999 - 1 AS 6/99   

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https://dejure.org/1999,5027
BAG, 21.09.1999 - 1 AS 6/99 (https://dejure.org/1999,5027)
BAG, Entscheidung vom 21.09.1999 - 1 AS 6/99 (https://dejure.org/1999,5027)
BAG, Entscheidung vom 21. September 1999 - 1 AS 6/99 (https://dejure.org/1999,5027)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ArbGG § 43; ; ArbGG § 6; ; ArbGG § 21 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG §§ 43, 6, 21 Abs. 5
    Ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht - Wechsel von Arbeitnehmer- auf Arbeitgeberseite

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG §§ 43, 6, 21 Abs. 5
    Ehrenamtliche Richter am BAG: Wegfall der Voraussetzungen für ihre Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 389
  • DB 2000, 528
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03

    Amtsentbindungsverfahren - Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim

    Demzufolge lässt der dauerhafte Verlust des aktiven Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberstatus allein noch nicht die Voraussetzungen für die Berufung entfallen (BAG 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - AP ArbGG 1979 § 43 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 43 Nr. 2; 23. Januar 2001 - 1 AS 7/00 -).

    a) Wechselt ein ehrenamtlicher Richter während seiner Amtszeit in das andere "Lager", ist die Fortführung seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter mit dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen unvereinbar (BAG 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - AP ArbGG 1979 § 43 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 43 Nr. 2; 23. Januar 2001 - 1 AS 7/00 - Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 43 Rn. 11a).

    Zudem soll das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte durch die paritätische Beteiligung von Personen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen gefestigt werden (BAG 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - AP ArbGG 1979 § 43 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 43 Nr. 2; 23. Januar 2001 - 1 AS 7/00 - Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 6 Rn. 4).

    Es ist nicht etwa darauf abzustellen, ob der betroffene ehrenamtliche Richter, der ohnehin nicht als Vertreter bestimmter Interessen, sondern als unabhängiger Richter entscheiden soll, sich nach seiner persönlichen Einstellung noch der Seite verbunden fühlt, die ihn für das Amt vorgeschlagen hat (BAG 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - AP ArbGG 1979 § 43 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 43 Nr. 2; 23. Januar 2001 - 1 AS 7/00 -).

    Einschränkungen sind nur insoweit zu machen, als es sich um die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen auf Arbeitnehmerseite selbst - etwa von Arbeitgeberfunktionen bei einer Gewerkschaft - oder dem vergleichbare Tätigkeiten handelt, welche die Annahme rechtfertigen, dass der ehrenamtliche Richter noch dem bisherigen Interessenkreis zuzurechnen ist (BAG 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - aaO).

  • BAG, 08.06.2004 - 1 AS 6/03

    Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der

    Demzufolge lässt der dauerhafte Verlust des aktiven Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberstatus allein noch nicht die Voraussetzungen für die Berufung entfallen (BAG 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - AP ArbGG 1979 § 43 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 43 Nr. 2; 23. Januar 2001 - 1 AS 7/00 -).

    a) Wechselt ein ehrenamtlicher Richter während seiner Amtszeit in das andere "Lager", ist die Fortführung seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter mit dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen unvereinbar (BAG 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - AP ArbGG 1979 § 43 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 43 Nr. 2; 23. Januar 2001 - 1 AS 7/00 - Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 43 Rn. 11a).

    Zudem soll das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte durch die paritätische Beteiligung von Personen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen gefestigt werden (BAG 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - AP ArbGG 1979 § 43 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 43 Nr. 2; 23. Januar 2001 - 1 AS 7/00 - Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG § 6 Rn. 4).

    Es ist nicht etwa darauf abzustellen, ob der betroffene ehrenamtliche Richter, der ohnehin nicht als Vertreter bestimmter Interessen, sondern als unabhängiger Richter entscheiden soll, sich nach seiner persönlichen Einstellung noch der Seite verbunden fühlt, die ihn für das Amt vorgeschlagen hat (BAG 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - AP ArbGG 1979 § 43 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 43 Nr. 2; 23. Januar 2001 - 1 AS 7/00 -).

    Einschränkungen sind nur insoweit zu machen, als es sich um die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen auf Arbeitnehmerseite selbst - etwa von Arbeitgeberfunktionen bei einer Gewerkschaft - oder dem vergleichbare Tätigkeiten handelt, welche die Annahme rechtfertigen, dass der ehrenamtliche Richter noch dem bisherigen Interessenkreis zuzurechnen ist (BAG 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 1 SHa 34/14

    Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - Lagerwechsel

    Zudem soll das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte durch die paritätische Beteiligung von Personen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen gefestigt werden (BAG 21.09.1999 - 1 AS 6/99 - AP ArbGG 1979 § 43 Nr. 5; BAG 19.08.2004 - 1 AS 6/3 - AP ArbGG 1979 § 21 Nr. 5; LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 SHa 17/13 - LAGE § 21 ArbGG 1979 Nr. 10).

    In Anwendung dieser abstrakten Betrachtungsweise wurden etwa ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer von ihren Ämtern entbunden, die eine Tätigkeit als Sozius einer arbeitnehmer-orientierten Anwaltskanzlei (BAG 19.08.2004 aaO.), als Arbeitsdirektor eines Unternehmens (BAG 21.09.1999 aaO.) oder als Personalleiter (LAG Bremen 25.04.1997 - AR 22/96 - MDR 1997, 659) aufgenommen hatten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2017 - 4 E 16.17

    Wegfall der Berufungsvoraussetzungen

    im Anschluss an BAG, Beschluss vom 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - juris.

    Mit dem Gedanken der Parität ist es nicht zu vereinbaren, dass ein ehrenamtlicher Richter, der von der Seite der Dienststellenleitung benannt wurde, trotz jetzt aktiver Wahrnehmung von Funktionen auf Beschäftigtenseite weiterhin als ehrenamtlicher Richter für die Seite des Dienststellenleiters tätig bleibt (vgl. so bereits zur vergleichbaren Rechtslage ehrenamtlicher Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit BAG, Beschlüsse vom 19. August 2004 - 1 AS 6/03 - juris Rn. 8 ff., 21. September 1999 - 1 AS 6/99 - juris Rn. 3 f.; im Anschluss daran zu § 84 Abs. 2 Satz 4 BPersVG Lorenzen u.a., BPersVG, Kommentar, Stand: Juni 2015, § 84 Rn. 16; Ilbertz u.a., BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 84 Rn. 6; a.A. zu § 92 PersVG Bln Daniels/Pätzel/Witt, Personalvertretungsgesetz Berlin, 2. Aufl. 2014, § 92 Rn. 4).

  • LAG Baden-Württemberg, 17.06.2013 - 1 SHa 17/13

    Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - gleichzeitige Funktion als

    Zudem soll das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die paritätische Beteiligung von Personen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen gefestigt werden (BAG 21.09.1999 - 1 AS 6/99 - AP ArbGG 1979 § 43 Nr. 5; BAG 19.08.2004 - 1 AS 6/03 - AP ArbGG 1979 § 21 Nr. 5).
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