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   BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00   

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https://dejure.org/2001,1843
BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00 (https://dejure.org/2001,1843)
BAG, Entscheidung vom 13.03.2001 - 1 AZB 19/00 (https://dejure.org/2001,1843)
BAG, Entscheidung vom 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 (https://dejure.org/2001,1843)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ArbGG § 2; ; ArbGG § 2 a; ; BetrVG § 23 Abs. 3; ; BetrVG § 77 Abs. 3; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 1004; ; GG Art. 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensart für den Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft - Verfahrensbestimmung; weitere sofortige Beschwerde, Beschlußverfahren bei gewerkschaftlichem Unterlassungsanspruch gegenüber tarifwidrigen Betriebsvereinbarungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfahrensart für gewerkschaftlichen Unterlassungsantrag

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfahrensart für gewerkschaftlichen Unterlassungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 97, 167
  • NJW 2001, 3724
  • NZA 2001, 1037
  • BB 2001, 2119
  • BB 2001, 679
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98

    Unterlassungsanspruch von Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00
    Allerdings hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung die Einordnung der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG als Grundnorm der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung in Zweifel gezogen, ohne sich dazu aber abschließend zu äußern (BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210, zu B II 1 a der Gründe).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat im Beschluß vom 20. April 1999 (- 1 ABR 72/98 - aaO, zu B I 2 b der Gründe) erneut bestätigt und darüber hinaus das Beschlußverfahren auch bei einem deliktsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft gegenüber Regelungsabreden als die zutreffende Verfahrensart angesehen.

    c) Die Rechtsprechung des Senats hat einerseits Zustimmung gefunden (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 77 Rn. 203; ErfK-Eisemann BetrVG § 23 Rn. 24; Kocher AuR 1999, 382, 385; Berg/Platow DB 1999, 2362, 2367), weil für die Bestimmung der Verfahrensart nicht die Anspruchsgrundlage, sondern der Antragsgegenstand entscheidend sei.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - aaO, zu II 2 c der Gründe) berechtigt ein Unterlassungsanspruch gegenüber tarifwidrigen betrieblichen Regelungen eine Gewerkschaft nicht dazu, Individualansprüche ihrer Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

  • BAG, 20.08.1991 - 1 ABR 85/90

    Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00
    Danach könnte der Abschluß einer Betriebsvereinbarung über tariflich geregelte Arbeitsbedingungen eine Pflichtverletzung sein, die einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber begründet bzw. zu einer Amtsenthebung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG führt (BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - BAGE 73, 291, zu B III 2 a der Gründe; 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - BAGE 68, 200, zu B III 1 b der Gründe).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das gegen den Arbeitgeber gerichtete Unterlassungsbegehren einer Gewerkschaft nach § 23 Abs. 3 iVm. § 77 Abs. 3 BetrVG, das darauf abzielt, dem Arbeitgeber die Durchführung von Betriebsvereinbarungen zu untersagen, als eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Beschlußverfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu verfolgen (BAG 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - BAGE 68, 200, zu B I 2 der Gründe).

  • BAG, 12.05.1999 - 7 ABR 36/97

    PC für den Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00
    Erst wenn das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung des Antrags unzureichend ist, hat das Gericht darauf hinzuweisen und Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben (BAG 12. Mai 1999 - 7 ABR 36/97 - BAGE 91, 325, zu B II 3 a, b der Gründe).
  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98

    Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00
    Abgesehen davon, daß diese Privilegierung auch die Arbeitgeber begünstigt, ist im Beschlußverfahren kein Raum für eine Entscheidung über die Pflicht eines Beteiligten, im Falle des Unterliegens die außergerichtlichen Verfahrenskosten der übrigen Beteiligten zu erstatten (BAG 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235, zu B II der Gründe).
  • BAG, 26.05.1992 - 10 ABR 63/91

    Wirksamkeit von Betriebskollektivverträgen

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00
    Das gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht, die sich nicht unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, vielmehr ihre Grundlage in Tarifverträgen oder in anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 26. Mai 1992 - 10 ABR 63/91 - BAGE 70, 281, zu B I 3 der Gründe; 1. Dezember 1992 - 1 ABR 28/92 - BAGE 72, 29, zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 71/99

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00
    Es ist allein dem Gericht vorbehalten darüber zu befinden, ob und ggf. welche Anspruchstatbestände auf Grund des festgelegten Sachverhalts erfüllt sind (BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 22.06.1993 - 1 ABR 62/92

    Betriebsrat: Auflösung

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00
    Danach könnte der Abschluß einer Betriebsvereinbarung über tariflich geregelte Arbeitsbedingungen eine Pflichtverletzung sein, die einen Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber begründet bzw. zu einer Amtsenthebung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG führt (BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - BAGE 73, 291, zu B III 2 a der Gründe; 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - BAGE 68, 200, zu B III 1 b der Gründe).
  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 28/92

    Fortwirkung von Betriebskollektivverträgen

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 AZB 19/00
    Das gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht, die sich nicht unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, vielmehr ihre Grundlage in Tarifverträgen oder in anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 26. Mai 1992 - 10 ABR 63/91 - BAGE 70, 281, zu B I 3 der Gründe; 1. Dezember 1992 - 1 ABR 28/92 - BAGE 72, 29, zu I 3 der Gründe).
  • BAG, 25.01.2023 - 4 ABR 4/22

    Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - Tarifvorbehalt

    Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG "eine Grundnorm der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung" bildet, die einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch gegen bei ihrem Abschluss tarifwidrige und daher unwirksame Betriebsvereinbarungen trägt (so BAG 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 68, 200; für einen gewerkschaftlichen Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 110, 252; offengelassen in BAG 7. Juni 2017 - 1 ABR 32/15 - Rn. 23, BAGE 159, 222; 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 - zu C I 2 a der Gründe, BAGE 97, 167; 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 91, 210) .
  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

    Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das Gesetz für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren grundsätzlich keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend auch keine Kostenentscheidung vor (BAG 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93 - BAGE 77, 273, zu B I 2 der Gründe; 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235, zu B II der Gründe; 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 -BAGE 97, 167, zu C I 2 d der Gründe).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 01.07.2015 - 4 TaBV 32/13

    "Bündnis für Arbeit" - Unterlassungsanspruch nach Nachbindungsende

    § 23 Abs. 3 BetrVG gilt auch dann, wenn der gewerkschaftliche Unterlassungsanspruch auf §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB iV mit Art. 9 Abs. 3 GG gestützt wird (vgl. BAG vom 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 = BAGE 97, 167-176, Rn. 27; ErfKomm, a. a. O, § 23 BetrVG Rn. 17).
  • BAG, 12.06.2018 - 9 AZB 9/18

    Bestimmung der zulässigen Verfahrensart - Arbeitsentgelt von

    Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 - zu C I 1 der Gründe mwN, BAGE 97, 167) .
  • BAG, 16.08.2011 - 1 ABR 30/10

    Zuständigkeit der Paritätischen Kommission bei Reklamationen

    Dies ist nicht nur der Fall, wenn die durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelte Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebsparteien als Träger dieser Ordnung im Streit sind, sondern auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe geht, die ihre Grundlage in Tarifverträgen haben (BAG 31. März 2001 - 1 AZB 19/00 - zu C I 1 der Gründe, BAGE 97, 167) .
  • LAG Hamm, 29.07.2011 - 10 TaBV 91/10

    Beschlussverfahren zur Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und

    Auch in diesem Fall bezieht sich der Gegenstand der Anträge ausschließlich auf die betriebliche Ordnung, nämlich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat einerseits und die durch betriebsverfassungsrechtliche Normsetzung gestalteten Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmern andererseits (BAG 20.08.1991 - 1 ABR 85/90 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 2; BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - AP GG Art. 9 Nr. 89, unter B. I. 2. der Gründe; BAG 13.03.2001 - 1 AZB 19/00 - AP ArbGG 1979 § 2 a Nr. 79, unter C. I. 1. und 2. der Gründe; LAG Baden-Württemberg 07.12.2007 - 20 TaBV 7/06 - AuR 2008, 185, Fitting/Engels/-Schmidt/-Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 77 Rn. 237; GK/Kreutz, BetrVG, 9. Aufl., § 77 Rn. 427 m.w.N.).
  • LAG Hessen, 21.01.2019 - 16 Ta 301/18

    § 17a Absatz 4 Satz 3 GVG, §§ 48 Absatz 1, 78 ArbGG, § 567 Absatz 1 ZPO, § 2

    Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 - zu C I 1 der Gründe mwN, BAGE 97, 167).
  • LAG Hessen, 17.01.2020 - 16 Ta 431/19

    Der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zurverfügungstellung eines

    Diese müssen sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben, sondern können ihre Grundlage auch in Tarifverträgen oder anderen Rechtsvorschriften haben (BAG 13. März 2001 - 1 AZB 19/00 - zu C I 1 der Gründe mwN, BAGE 97, 167).
  • LAG Nürnberg, 03.06.2019 - 1 TaBV 2/19

    Gesamtbetriebsvereinbarung - Betriebsrat - Durchführungsanspruch -

    Die Rechtsprechung, dass es der Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung als solches bedarf, dass nicht jeder Verstoß in einer an sich zulässigen Regelung gegen andere Abmachungen die Antragsbefugnis nach § 23 Abs. 3 BetrVG rechtfertigt (vgl. BAG vom 20.08.1991, 1 ABR 85/90; BAG vom 22.06.1993, 1 ABR 62/92, jeweils zitiert nach juris, allerdings für Rechte der Gewerkschaft aus § 23 Abs. 3 BetrVG), hat das Bundesarbeitsgericht nicht aufgegeben, vielmehr offengelassen (BAG vom 13.03.2001, 1 AZB 19/00; BAG vom 07.06.2017, 1 ABR 32/15, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Sachsen, 21.08.2002 - 2 Sa 312/01

    Unterlassungsbegehren der IG Metall gegen Anwendung tarifwidriger

    Das Bundesarbeitsgericht hält das Beschlußverfahren für die zulässige Verfahrensart nur dann, wenn der Betriebsrat an tarifvertragswidrigen Regelungen in irgendeiner Weise beteiligt war (vgl. BAG vom 20.04.1999, a. a. O., vom 13.03.2001 - 1 AZB 19/00 -, AP Nr. 17 zu § 2 a ArbGG 1979).
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