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   BAG, 15.10.1959 - 1 AZB 19/59   

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https://dejure.org/1959,834
BAG, 15.10.1959 - 1 AZB 19/59 (https://dejure.org/1959,834)
BAG, Entscheidung vom 15.10.1959 - 1 AZB 19/59 (https://dejure.org/1959,834)
BAG, Entscheidung vom 15. Oktober 1959 - 1 AZB 19/59 (https://dejure.org/1959,834)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmittelschrift - LArbG - Sitz einer detachierten Kammer - Hauptsitz des LArbG - Fristablauf - Feiertag

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 2279 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.09.1959 - I 30/59
    Auszug aus BAG, 15.10.1959 - 1 AZB 19/59
    Der Klager hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Zweigstelle Ansbach, vom 26. Juni 1959 - Ca I 30/59 A - Berufung eingelegt.
  • BAG, 10.09.1955 - 2 AZR 223/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ausschöpfung der Rechtsmittelfristen und

    Auszug aus BAG, 15.10.1959 - 1 AZB 19/59
    Zu Unrecht "beruft sich der Kläger auch auf die Entscheidung BAG 2, 116.
  • BAG, 24.08.2011 - 8 AZN 808/11

    Fristablauf - gesetzlicher Feiertag in Erfurt

    a) Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 1996 - 9 AZR 364/95 - BAGE 84, 140, 144 = AP BUrlG § 7 Nr. 22 = EzA BUrlG § 7 Nr. 102; 16. Januar 1989 - 5 AZR 579/88 - AP ZPO § 222 Nr. 3 = EzA ZPO § 222 Nr. 1; 26. Mai 1976 - 4 AZR 240/75 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 92; 15. Oktober 1959 - 1 AZB 19/59 - AP ZPO § 222 Nr. 1) .
  • BAG, 24.09.1996 - 9 AZR 364/95

    Urlaub während des Streiks

    Fällt der letzte Tag einer Rechtsmittelfrist auf einen am Ort des Rechtsmittelgerichts geltenden gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (Anschluß an BAG Beschluß vom 15. Oktober 1959 - 1 AZB 19/59 - AP Nr. 1 zu § 222 ZPO).

    Da dieser Tag ein Sonntag war, verlängerte sich die Frist nach § 222 Abs. 2 ZPO auf den nächsten Werktag am Sitz des Rechtsmittelgerichts (vgl. BAG Beschluß vom 15. Oktober 1959 - 1 AZB 19/59 - AP Nr. 1 zu § 222 ZPO).

  • BAG, 16.01.1989 - 5 AZR 579/88

    Fristen: Ende der Rechtsmittelfrist an Feiertagen - Wiedereinsetzung in den

    Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist (wie BAG AP Nr. 1 zu § 222 ZPO und AP Nr. 92 zu §§ 22, 23 BAT).

    Nach § 222 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 193 BGB kommt es darauf an, ob der betreffende Tag dort, wo das Rechtsmittel einzulegen bzw. zu begründen ist, nach dem jeweiligen Landesrecht gesetzlicher Feiertag ist (vgl. BAG Beschluß vom 15. Oktober 1959 - 1 AZB 19/59 - AP Nr. 1 zu § 222 ZPO; BAG Urteil vom 26. Mai 1976 - 4 AZR 240/75 - AP Nr. 92 zu §§ 22, 23 BAT; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Auflage, § 222 Rz 11).

  • BAG, 26.05.1976 - 4 AZR 240/75

    Trichinenschauer - Bühnenpförtner - Auskunftsassistent - Pförtner - Feuerschutz -

    Dabei kommt es obwohl in § 222 Abs. 2 ZPO von "allgemeinen Feiertagen" die Rede ist, entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung, wie auch aus dem von § 222 ZPO in Absatz 1 in Bezug genommenen § 193 BGB hervorgeht, allein darauf an, ob der betreffende Tag dort, wo das Rechtsmittel einzulegen bzw. zu begründen ist, vorliegend also in Kassel, nach dem Jeweiligen Landesrecht gesetzlicher Feiertag ist (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 222 ZPO).
  • VGH Bayern, 09.08.1996 - 23 AA 95.30922

    Bestimmung der gesetzlichen Feiertage nach § 222 Zivilprozessordnung (ZPO) zur

    Für den Lauf von Rechtsmittelfristen sind insoweit die Verhältnisse an dem Ort maßgeblich, an dem die Frist zu wahren ist (vgl. BAG vom 15.10.1959 NJW 1959, 2279 [BAG 15.10.1959 - 1 AZB 19/59] ; Feiber in Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 1992, RdNr. 6 zu § 222; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl. 1996, RdNr. 6 zu § 222).
  • BAG, 12.12.1968 - 1 AZB 35/68

    Landesarbeitsgericht Bayern - Sitz Nürnberg - Verhandlungsort einer Sache - Sitz

    Es übersieht weiter, daß das Bundesverwaltungsgericht (DVB1.59, 7o9) ebenfalls die Auffassung des Bundesgerichtshofs geteilt hat, wie auch der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, eine Berufung könne fristwahrend sowohl bei dem Stammgericht-wie bei der auswärtigen Kammer eingelegt werden (AP Nr. 1 zu § 222 ZPO).
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