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   BAG, 09.03.1972 - 1 AZR 165/71   

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https://dejure.org/1972,3035
BAG, 09.03.1972 - 1 AZR 165/71 (https://dejure.org/1972,3035)
BAG, Entscheidung vom 09.03.1972 - 1 AZR 165/71 (https://dejure.org/1972,3035)
BAG, Entscheidung vom 09. März 1972 - 1 AZR 165/71 (https://dejure.org/1972,3035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßverzögerung - Hinauszögerung der Entscheidung - Vorsätzliche positive Vertragsverletzung - Vorsätzliche unerlaubte Handlung - Verweigerung einer Rückzahlung - Geringfügigkeit des Betrages

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1972, 1275
  • DB 1972, 2216
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamburg, 28.01.1971 - 2 Sa 101/70
    Auszug aus BAG, 09.03.1972 - 1 AZR 165/71
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28» Januar 1971 - 2 Sa 101/70 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen a.
  • OLG München, 18.04.2018 - 7 U 3130/17

    Unzulässiges Berufen auf Abgeltungsklausel in Aufhebungsvereinbarung bei

    Dem Dienstnehmer ist die Berufung auf eine Abgeltungsklausel nach Treu und Glauben aber auch im Hinblick auf einen arglistig verschwiegenen, dem Dienstherrn durch ungetreues Verhalten entstandenen Schaden verwehrt (vgl. BAG, Urteil vom 17.2.1961 - 1 AZR 436/59, Leitsatz und Rz. 19; Urteil vom 9.3.1972 - 1 AZR 165/71, Rz. 23; LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.8.2001 - 16 Sa 610/01, Rz. 39).
  • LAG Düsseldorf, 28.08.2001 - 16 Sa 610/01

    Ausgleichsklausel; unzulässige Rechtsausübung; Rechtsmissbrauch; Treu und Glauben

    Der Arbeitnehmer, der durch eine vorsätzliche positive Vertragsverletzung und zugleich durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung seinem bisherigen Arbeitgeber einen Schaden zufügt, handelt gegen den die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er, um für sich einen Rechtsvorteil zu erzielen, seinen früheren Arbeitgeber an einer Erklärung festhalten will, die dieser bei Kenntnis des Sachverhalts in dieser Form nicht abgegeben hätte (im Anschluss an BAG vom 09.03.1972 - 1 AZR 165/71 - AP Nr. 10 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung-Verwirkung).

    Es ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass ein Arbeitnehmer, der durch eine vorsätzliche positive Vertragsverletzung und zugleich durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung seinem bisherigen Arbeitgeber einen Schaden zufügt, gegen den die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, wenn er, um für sich einen Rechtsvorteil zu erzielen, seinen früheren Arbeitgeber an einer Erklärung festhalten will, die dieser bei Kenntnis des Sachverhalts in dieser Form nicht abgegeben hätte (BAG vom 09.03.1972 - 1 AZR 165/71 -AP Nr. 10 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung = DB 1972, 2216).

  • OLG München, 16.05.2018 - 7 U 3130/17

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Schäden der Gesellschaft im

    Dem Dienstnehmer ist die Berufung auf eine Abgeltungsklausel nach Treu und Glauben aber auch im Hinblick auf einen arglistig verschwiegenen, dem Dienstherrn durch ungetreues Verhalten entstandenen Schaden verwehrt (vgl. BAG, Urteil vom 17.2.1961 - 1 AZR 436/59, Leitsatz und Rz. 19; Urteil vom 9.3.1972 - 1 AZR 165/71, Rz. 23; LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.8.2001 - 16 Sa 610/01, Rz. 39).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2013 - 10 Sa 44/13

    Widerruf einer Versorgungszusage - Schadenersatz aus vorsätzlicher unerlaubter

    Wie das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BAG 09.03.1972 - 1 AZR 165/71 - DB 1972, 2216; LAG Düsseldorf 28.08.2001 - 16 Sa 610/01 - Rn. 39 mwN, Juris) bereits zutreffend ausgeführt hat, verstößt ein Arbeitnehmer, der durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung seinem bisherigen Arbeitgeber einen Schaden zufügt, gegen den die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er, um für sich einen Rechtsvorteil zu erzielen, seinen früheren Arbeitgeber an einer Erklärung festhalten will, die dieser bei Kenntnis des Sachverhalts in dieser Form nicht abgegeben hätte.
  • ArbG Stuttgart, 03.07.2019 - 4 Ca 7274/18

    Untreue des Arbeitnehmers - Schadensersatz - Betriebsübergang - Rückabtretung -

    In solchen Fällen umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Klausel grundsätzlich dennoch alle Ansprüche, wobei im Einzelfall ein Berufen des Arbeitnehmers auf die allgemeine Erledigungsklausel treuwidrig gemäß § 242 BGB sein kann, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. der vorsätzlichen unerlaubten Handlung hatte und diese auch nicht kennen musste (BAG 9. März 1972 - 1 AZR 165/71 - Rn. 23; 27. Januar 2000 - 8 AZR 98/99 - Rn. 25).
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