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   BAG, 18.12.1970 - 1 AZR 177/70   

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https://dejure.org/1970,313
BAG, 18.12.1970 - 1 AZR 177/70 (https://dejure.org/1970,313)
BAG, Entscheidung vom 18.12.1970 - 1 AZR 177/70 (https://dejure.org/1970,313)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - 1 AZR 177/70 (https://dejure.org/1970,313)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gefahrgeneigte Tätigkeit - Beurteilungsspielraum desTatsachenrichters - Mithaftung des Arbeitgebers - Anscheinsbeweis - Lastzugfahrer - Mitverschulden - Versäumnisurteil ohne Säumnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 344

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 151
  • NJW 1971, 957
  • MDR 1971, 519
  • VersR 1971, 555
  • DB 1971, 634
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55

    Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff

    Auszug aus BAG, 18.12.1970 - 1 AZR 177/70
    Revision dagegen wendet Beweisregein dafür, ob der Beklagte nut leichter, mittlerer oder schwerer Schuld gehandelt hat, bestehen nicht Wenn das Landesarbeitsgencht meint, der Beklagte müsse den Anscheinsbeweis dafür, daß er mit mindestens mittlerer Schuld gehandelt habe, ausraumen, bestehen dagegen allerdings Bedenken Zwar hat der Senat (vgl BAG AP Nr. 31 und 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ausgesprochen, daß ein Fahier, der auf einer übersichtlichen, gut ausgebauten und ausgeleuchteten Straße von der Fahrbahn ab kommt, den Anscheinsbeweis für das Vorliegen mindestens mittlerer Schuld ausraumen müsse Im vorliegenden Falle liegen die Umstände aber nicht so, daß sie von sieh aus lür ein Verschulden des Beklagten in größerem Ausmaß sprechen Hier hat das Landesarbeitsgericht, ohne daß sich die Revision dagegen wendet, festgestellt, der Unfall habe sich xn einer engen rechtwinkligen Kurve ereignet, der Anhänger sei leer, die Fahrbahn naß gewesen und es habe ein stark böiger Wind geweht Unter diesen Umstanden muß es bei der Regel verblexoen, daß der Arbeitgeber, der gegen s e m e n anges tell ten Fahrer eine Schadenersatzforderung geltend macht, ein mindestens mittleres Verschulden seines Arbeitnehmers, der einen Unfall verursacht hat, beweisen muß II Das Lanaesarbeitsgencht kommt aufgrund einer Würdigung des Unfallhergangs zu der Auffassung, zwar sei dem Beklagten eine schwere Schuld nicht nachzuweisen, jedoch sei der Unfall durch ein Verhalten des Beklagten herbeigefuhrt worden, das nicht mehr als leicht schuldhaft angesehen werden könne, vielmehr gerade noch in den Bereich der mittleren Schuld falle Es nat des halb, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerxchts (vgl z B BAG 7, 290 [296 ij = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), U 9 den Schaden zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufgeteilt und den Beklagten verurteilt, ein Zehntel des festgestellten Schadens zu tragen, weil der Grad der Schuld des Beklagten eben nur unwesentlich über dem liege, was noch von dem Begriff der leichten Schuld (leichtesten Fahrlässigkeit) erfaßt werde Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil vom 7 Juli 197o m Sachen 1 AZR 5o5/69» das zur Veröffentlichung bestimmt ist) steht dem Tatsachenrichter bei der Beurteilung des Verschuldensgrades im Falle gefahrgeneigter Arbeit ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Landesarbeitsgericht die Rechtsbegriffe der schweren, mittleren und leichten Schuld verkannt hat und ob es bei der Subsumtion des Unfallgeschehens unter die Sehuldkategorien Rechtsfehler begangen hat, sei es4 daß es dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssatze zerstoßen hätte, sei es, daß seine Würdigung unvollständig wäre, also nicht den gesamten zur Verfügung stehenden Streitstoff erschöpfte Werden diese Maßstäbe xro Streitfall angelegt, so ergibt sich, daß die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in beachtlichem Maße begründet sind 1 Zwar ist nicht festzustellen, daß das Landesarbeitsgericht die Rechtsbegriffe der leichten, mittleren und schweren Schuld verkannt hatte Seine Definition zum Begriff der schweren Schuld ( groben Fahrlässigkeit) entspracht der ständigen Rechtsprechung aes Bundesgerichtshofs wie auch des erkennenden Senats (vgl z B BGHZ Io, 14 [16/18] und BAG AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) Es ist weiter nicht zu erkennen, daß das Landesaroeltsgericht die rechtlichen Unterschiede zwischen leichter und mittlerer Schuld (leichtester und leichter Fahrlässigkeit) ver"~äaä kannt hatte Ein Verstoß gegen ErfahrungsSätze kommt insoweit in Betracht, wie das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit der Regeln über den Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten angenommen hat Diese Frage, die iür das Beweiserbringen bedeutungsvoll ist, ist bereits erörtert, die Klägerin kann sich nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.
  • BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65

    PVV - Gefahrgeneigte Arbeit - Haftungsbeschränkung - Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BAG, 18.12.1970 - 1 AZR 177/70
    Wie der Senat entschieden hat (BAG 19, 66 [7o/71] - AP Ni 5 zu § 282 BGB und stets), ist § 282 BGB m den Fallen gefahrgenegter Arbeit nicht anwendbar Dieser Rechtsprechung, an der festgehalten wird, ist das Landesaibeitsgerj.cht gefolgt, ohne daß Sicn die 4.
  • BAG, 13.03.1968 - 1 AZR 362/67

    Gefahrgeneigte Arbeit - Lastkraftwagen

    Auszug aus BAG, 18.12.1970 - 1 AZR 177/70
    Revision dagegen wendet Beweisregein dafür, ob der Beklagte nut leichter, mittlerer oder schwerer Schuld gehandelt hat, bestehen nicht Wenn das Landesarbeitsgencht meint, der Beklagte müsse den Anscheinsbeweis dafür, daß er mit mindestens mittlerer Schuld gehandelt habe, ausraumen, bestehen dagegen allerdings Bedenken Zwar hat der Senat (vgl BAG AP Nr. 31 und 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ausgesprochen, daß ein Fahier, der auf einer übersichtlichen, gut ausgebauten und ausgeleuchteten Straße von der Fahrbahn ab kommt, den Anscheinsbeweis für das Vorliegen mindestens mittlerer Schuld ausraumen müsse Im vorliegenden Falle liegen die Umstände aber nicht so, daß sie von sieh aus lür ein Verschulden des Beklagten in größerem Ausmaß sprechen Hier hat das Landesarbeitsgericht, ohne daß sich die Revision dagegen wendet, festgestellt, der Unfall habe sich xn einer engen rechtwinkligen Kurve ereignet, der Anhänger sei leer, die Fahrbahn naß gewesen und es habe ein stark böiger Wind geweht Unter diesen Umstanden muß es bei der Regel verblexoen, daß der Arbeitgeber, der gegen s e m e n anges tell ten Fahrer eine Schadenersatzforderung geltend macht, ein mindestens mittleres Verschulden seines Arbeitnehmers, der einen Unfall verursacht hat, beweisen muß II Das Lanaesarbeitsgencht kommt aufgrund einer Würdigung des Unfallhergangs zu der Auffassung, zwar sei dem Beklagten eine schwere Schuld nicht nachzuweisen, jedoch sei der Unfall durch ein Verhalten des Beklagten herbeigefuhrt worden, das nicht mehr als leicht schuldhaft angesehen werden könne, vielmehr gerade noch in den Bereich der mittleren Schuld falle Es nat des halb, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerxchts (vgl z B BAG 7, 290 [296 ij = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers), U 9 den Schaden zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufgeteilt und den Beklagten verurteilt, ein Zehntel des festgestellten Schadens zu tragen, weil der Grad der Schuld des Beklagten eben nur unwesentlich über dem liege, was noch von dem Begriff der leichten Schuld (leichtesten Fahrlässigkeit) erfaßt werde Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil vom 7 Juli 197o m Sachen 1 AZR 5o5/69» das zur Veröffentlichung bestimmt ist) steht dem Tatsachenrichter bei der Beurteilung des Verschuldensgrades im Falle gefahrgeneigter Arbeit ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Landesarbeitsgericht die Rechtsbegriffe der schweren, mittleren und leichten Schuld verkannt hat und ob es bei der Subsumtion des Unfallgeschehens unter die Sehuldkategorien Rechtsfehler begangen hat, sei es4 daß es dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssatze zerstoßen hätte, sei es, daß seine Würdigung unvollständig wäre, also nicht den gesamten zur Verfügung stehenden Streitstoff erschöpfte Werden diese Maßstäbe xro Streitfall angelegt, so ergibt sich, daß die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in beachtlichem Maße begründet sind 1 Zwar ist nicht festzustellen, daß das Landesarbeitsgericht die Rechtsbegriffe der leichten, mittleren und schweren Schuld verkannt hatte Seine Definition zum Begriff der schweren Schuld ( groben Fahrlässigkeit) entspracht der ständigen Rechtsprechung aes Bundesgerichtshofs wie auch des erkennenden Senats (vgl z B BGHZ Io, 14 [16/18] und BAG AP Nr. 42 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) Es ist weiter nicht zu erkennen, daß das Landesaroeltsgericht die rechtlichen Unterschiede zwischen leichter und mittlerer Schuld (leichtester und leichter Fahrlässigkeit) ver"~äaä kannt hatte Ein Verstoß gegen ErfahrungsSätze kommt insoweit in Betracht, wie das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit der Regeln über den Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten angenommen hat Diese Frage, die iür das Beweiserbringen bedeutungsvoll ist, ist bereits erörtert, die Klägerin kann sich nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen.
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (BAG 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 42; 18. Dezember 1970 - 1 AZR 177/70 - BAGE 23, 151 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 63; 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 58 = EzA BGB § 611 Gefahrengeneigte Arbeit Nr. 3; 17. Oktober 1991 - 8 AZR 230/90 - nv.).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82

    Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 524/82

    Haftung des Arbeitnehmers bei Verursachung von Schäden im Rahmen gefahrgeneigter

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Sie wurde auch von den zuständigen Fachsenaten des Bundesarbeitsgerichts in den rund 25 Jahren nach der Entscheidung des Großen Senats nicht gezogen (vgl. z. B. BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Urteil vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 507/69 - AP Nr. 59 aaO; BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 aaO).

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 22.90

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Einziehung des Vertriebenenausweises -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzrecht wird der materiellrechtliche Begriff des wichtigen Grundes verletzt, wenn einschlägiger Prozeßstoff entweder überhaupt außer acht gelassen oder mit fehlerhafter Begründung nicht verwertet wird (BAGE 16, 72 ; 17, 1 ; 23, 151 ).
  • OLG Frankfurt, 16.04.2008 - 17 U 270/05

    Körperverletzung eines leichtfertig handelnden Aufzugmonteurs: Gewichtung des

    Dem entsprechend wird in der Rechtsprechung auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen ein Mitverschulden des Geschädigten Arbeitnehmers auch im Hinblick auf fahrlässiges Verhalten geprüft (vgl. BAG, NJW 71, 957; BGH NJW 02, 1263; OLG Hamm, VersR 86, 974; vgl. Kühne, VersR 73, 207 f.).
  • BSG, 28.11.1978 - 4 RJ 130/77

    Rückforderung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Verschulden eines

    Dieser Begriff enthalte "einen bestimmten Beurteilungsspielraum für die Tatsacheninstanz, der sich, sofern seine Grenzen unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles nicht überschritten werden, der Nachprüfung durch die Revisionsinstanz entzieht" (BAG 7, 290, 301; vgl. ferner BAG 23, 151).
  • BAG, 01.12.1988 - 8 AZR 65/84

    Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss einer

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • OLG Köln, 05.10.1987 - 2 Wx 27/87

    Bedeutung des "wichtigen Grundes" im Sinne von § 2227 Bürgerliches Gesetzbuch

    Nachprüfbar ist, ob der Tatrichter den Begriff des wichtigen Grundes richtig erkannt und angewendet hat, und ob er bei der Einordnung des festgestellten Sachverhalts unter den Begriff des wichtigen Grundes alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (BGHZ 4, 108, 111 ff; BAG NJW 1961, 44, 45; 1971, 957, 958).

    Hingegen ist die Würdigung der tatsächlichen Umstände, also die wertende Entscheidung, ob sie schon einen wichtigen Grund iSd § 2227 BGB darstellen, nicht nachprüfbar; insofern verbleibt dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum (BGHZ 4, 108, 111 ff; BAG NJW 1961, 44, 45; 1971, 957, 958): Die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter den Obersatz des wichtigen Grundes ist nämlich mit Tatfragen unmittelbar verknüpft, und mit einer Ermessensausübung verbunden.

  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 44/80

    Grob fahrlässige Verursachung der Arbeitslosigkeit - Unvermögen den

    Die Entscheidung der Tatsacheninstanz, daß eine Fahrlässigkeit im Einzelfall grob ist, kann darüber hinaus vom Revisionsgericht nur begrenzt nachgeprüft werden (BSG SozR 2200 § 1301 Nr. 7; BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr. 8; BSGE 48, 190, 192 = SozR 2200 § 1301 Nr. 11; BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; BGH LM § 932 BGB Nr. 9; BVerwG ZBR 1963, 89 und AP § 78 BBG Nr. 1; BAGE 7, 290, 301; vgl. BAGE 23, 151, 154 ff).
  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 590/82

    Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden an Arbeitsmitteln - Voraussetzung des

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteile vom 13. März 1968 - 1 AZR 362/67 - und vom 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 42 und 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers und BAGE 23, 151 = AP Nr. 63 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 382/88

    Arbeitnehmer: Haftung bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr trotz

  • BAG, 17.10.1991 - 8 AZR 230/90

    Schadensersatz wegen fahrlässiger Beschädigung eines Lkw - Haftung des

  • BAG, 10.05.1990 - 8 AZR 400/88

    Führen eines hoch beladenen Gabelstaplers auf dem Betriebsgelände als

  • OLG Düsseldorf, 22.08.1986 - 3 UF 237/85

    Sorgfaltspflicht; Sorgfaltsmaßstab; Verschuldensmaßstab; Konkrete Lebensbeziehung

  • BAG, 05.09.1991 - 8 AZR 130/90

    Schadensabwicklung bei Leasingvertrag - Kündigung des Vertrages nach Zerstörung

  • BAG, 12.12.1989 - 8 AZR 203/86

    Arbeitnehmer: Haftung für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit

  • BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 332/82

    Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit

  • BAG, 28.07.1972 - 3 AZR 468/71

    Pensionskasse - Arbeitsvertragspflicht - Schadensersatzanspruch - Beweislast -

  • BAG, 19.03.1992 - 8 AZR 370/91

    Haftung einer Kassiererin - Abgrenzung der groben Fahrlässigkeit gegenüber der

  • BAG, 15.12.1988 - 8 AZR 420/86
  • BAG, 22.01.1981 - 3 AZR 219/78
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