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   BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90   

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BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 (https://dejure.org/1991,678)
BAG, Entscheidung vom 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 (https://dejure.org/1991,678)
BAG, Entscheidung vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 (https://dejure.org/1991,678)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb - Besuch einer Schulungsveranstaltung während eines Streiks im Betrieb - Geltung des Lohnausfallprinzips für an Schulungsveranstaltungen teilnehmende Betriebsratsmitglieder - Befreiung von der Arbeitspflicht aus Gründen ausser dem ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lohnanspruch eines Betriebsratsmitglieds für Betriebsräteschulung während eines Streiks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 50
  • MDR 1991, 1179
  • NZA 1991, 604
  • BB 1991, 1194
  • BB 1991, 205
  • DB 1991, 1465
  • DB 1991, 281
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.02.1961 - 1 AZR 17/59

    Streikbeginn - Abwehraussperrung - Krankheit

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Mit Urteil vom 24. Februar 1961 (- 1 AZR 17/59 - AP Nr. 31 zu § 1 ArbKrankhG) hat das Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, daß ein bereits vor Streikbeginn erkrankter Arbeiter seinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld behält, wenn er - wäre er nicht krank gewesen - im Betrieb trotz des Streiks hätte arbeiten können.

    Demgegenüber ist das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1961 (- 1 AZR 17/59 - AP Nr. 31 zu § 1 ArbKrankhG) noch davon ausgegangen, daß ein erkrankter Arbeitnehmer überhaupt nicht streiken könne.

  • BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79

    Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Für den Fall des Urlaubs hat der Senat ausgesprochen, daß ein bewilligter Urlaub nicht dadurch unterbrochen wird, daß während des Urlaubs der Betrieb bestreikt wird (Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG).

    Entsprechend hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1982 (- 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG) entschieden, daß es einem Arbeitnehmer freistehe, sich nicht an einem Streik zu beteiligen, sondern trotz eines Streiks im Betrieb einen bewilligten Urlaub anzutreten oder während des Streiks fortzusetzen.

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 200/87

    Urlaubswiderruf

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Hinsichtlich eines Urlaubs hat der Senat hingegen ausgesprochen, daß ein bewilligter Urlaub durch eine Aussperrung nicht berührt wird, für die Zeit des Urlaubs daher Urlaubsentgelt zu zahlen ist, auch wenn der Urlaub ganz oder teilweise in eine Zeit fällt, in der die Arbeitnehmer des Betriebes ausgesperrt sind (Urteil vom 31. Mai 1988, BAGE 58, 310 = AP Nr. 58 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

    Für den Fall eines bewilligten Urlaubs hat der Senat hinsichtlich eines "Widerrufs" mit Rücksicht auf einen Arbeitskampf Bedenken geäußert (Urteil vom 31. Mai 1988, BAGE 58, 310 = AP Nr. 58 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

  • BAG, 17.12.1964 - 2 AZR 72/64

    Streik - Arbeitskampf - Krankengeldzuschuß - Krankheit

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Aus den gleichen Erwägungen ist mit Urteil vom 17. Dezember 1964 (- 2 AZR 72/64 - AP Nr. 39 zu § 1 ArbKrankhG) ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld verneint worden, wenn während der Krankheit der Betrieb bestreikt wird und dieser Streik zur Stillegung des Betriebes bis auf einen Notdienst führt.

    In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1964 (- 2 AZR 72/64 - AP Nr. 39 zu § 1 ArbKrankhG) hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage offengelassen.

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 179/90

    Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes für

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Parallelverfahren: BAG - 15.01.1991 - AZ: 1 AZR 179/90.
  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86

    Aussperrung erkrankter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Er hat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 1988 (BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ausgesprochen, daß auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ausgesperrt werden können.
  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1988 (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) im einzelnen ausgeführt, daß bei einem Streik die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer noch nicht dadurch suspendiert werde, daß die Gewerkschaft die Arbeitnehmer zum Streik aufruft.
  • BAG, 18.09.1973 - 1 AZR 102/73

    Schulungsveranstaltung - Bildungsveranstaltung - Anspruch auf das Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Von daher ist auch für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen wird, abgesehen von den Fällen des § 37 Abs. 3 BetrVG, dem Betriebsratsmitglied weder ein Freizeitausgleich zu gewähren noch ist diese Tätigkeit als Mehrarbeit zu vergüten (BAGE 25, 305 = AP Nr. 3 zu § 37 BetrVG 1972; herrschende Meinung, Kraft, aa0, § 37 Rz 44, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Mit Urteil vom 22. Oktober 1986 (BAGE 53, 205 [BAG 22.10.1986 - 5 AZR 550/85] = AP Nr. 4 zu § 14 MuSchG 1968) hat der Fünfte Senat ausgesprochen, daß bei einer Aussperrung der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG keinen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu zahlen hat.
  • BAG, 25.10.1988 - 1 AZR 368/87

    Suspendierende Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90
    Nach dem Urteil vom 25. Oktober 1988 (BAGE 60, 71 = AP Nr. 110 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) können auch Betriebsratsmitglieder ausgesperrt werden.
  • BAG, 08.03.1973 - 5 AZR 491/72

    Verlängerung - Sechs-Wochen-Zeitraum - Aussperrung - Streik

  • BAG, 29.07.1980 - 6 AZR 231/78

    Betriebsverfassungsrecht - Freistellung - Zuschläge - Betriebsratsmitglied -

  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 192/87

    Feiertagsbezahlung bei Aussperrung

  • BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

    Streikteilnahme während Freizeit

    Für die Zeit der Streikteilnahme verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 3 der Gründe).

    Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (vgl. 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 4 der Gründe; 31. Mai 1988 - 1 AZR 589/86 - BAGE 58, 320, zu II 1 der Gründe).

    Dies gilt aber nicht, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits vor Streikbeginn aus anderen Gründen von der Arbeit befreit war und etwa einen bereits bewilligten Urlaub antritt (BAG 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18) oder an einer Betriebsratsschulung teilnimmt (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50).

    Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).

    Es braucht nicht entschieden zu werden, ob er seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber überhaupt vorenthalten und damit im Rechtssinne streiken kann (vgl. BAG 24. Februar 1961 - 1 AZR 17/59 - AP ArbKrankhG § 1 Nr. 31 = EzA ArbKrankhG § 1 Nr. 5; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 3 d der Gründe).

    Ist die einseitige Beendigung des Urlaubstatbestands durch den Arbeitnehmer dagegen nicht möglich (vgl. die Bedenken des Senats im Urteil vom 31. Mai 1988 - 1 AZR 200/87 - BAGE 58, 310, zu 4 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 5 der Gründe), so spricht manches dafür, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs im rechtlichen Sinne nicht streiken kann.

  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Das gilt jedenfalls solange es nicht seine Teilnahme am Streik trotz der Arbeitsbefreiung erklärt oder sich tatsächlich am Streikgeschehen beteiligt (vgl. BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - zu II 5 der Gründe, BAGE 67, 50) .
  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 563/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

    Dieser kann durch tatsächlich gezeigte oder doch wenigstens erklärte Solidarität den Druck eines Streiks verstärken, indem er diesem hierdurch öffentliche Aufmerksamkeit verleiht (vgl. BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - zu II 7 der Gründe, BAGE 67, 50).
  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Richtig ist, daß die Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers am Streik und die damit verbundene Suspendierung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erst mit einer entsprechenden Erklärung des Arbeitnehmers eintritt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - und vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 114 und Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 12.10.1994 - 7 AZR 398/93

    Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Kurzarbeit; tarifvertragliche

    Denn nach § 37 Abs. 1 BetrVG ist das Betriebsratsamt ein Ehrenamt, die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben geschieht demnach unentgeltlich (statt vieler: BAG Urteil vom 15. Januar 1991, BAGE 67, 50 = AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, m.w.N.).
  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 494/01

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Arbeitswille

    Vielmehr muß es sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind (BAG 25. Mai 1983 - 5 AZR 236/80 - BAGE 43, 1, 2 f.; 20. März 1985 - 5 AZR 229/83 - AP LohnFG § 1 Nr. 64 = EzA LohnFG § 1 Nr. 77, zu II 1 der Gründe; 17. Oktober 1990 - 5 AZR 10/90 - BAGE 66, 126, 132 f.; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, 58 f.; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299, 300 f.).
  • BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91

    Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks

    Für den vergleichbaren Fall, daß ein Arbeitnehmer, der vor Beginn eines Arbeitskampfes für einen festliegenden Zeitraum für eine Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts befreit war, hat der Senat am 15. Januar 1991 (BAGE 67, 50) entschieden, der Arbeitnehmer verliere den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht allein dadurch, daß während dieser Zeit der Betrieb bestreikt werde.

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 31. Mai 1988 (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) und vom 15. Januar 1991, aaO, im einzelnen ausgeführt hat, ist beim Streik zwischen dem Aufruf der Gewerkschaft zum Streik und der Streikteilnahme des einzelnen Arbeitnehmers zu unterscheiden.

    Im Urteil vom 15. Januar 1991 (aaO) hat der Senat näher begründet, daß bei Beginn des Streiks bereits feststehende Zeiten einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung ebenso zu behandeln sind wie ein bereits bewilligter oder angetretener Urlaub.

  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91

    Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

    Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) vielmehr Sache des einzelnen Arbeitnehmers, konkludent oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, daß er sich am Streik beteilige und deshalb seine Arbeitspflicht suspendiere.

    Ebenso hat der Senat in der Entscheidung vom 15. Januar 1991 (aaO) ausgesprochen, ein Arbeitnehmer, der vor Beginn eines Arbeitskampfes für einen festliegenden Zeitraum von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für eine Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG befreit war und an dieser Schulung auch teilgenommen hat, verliere nicht deshalb seinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, weil während dieser Zeit der Betrieb bestreikt worden ist.

    Dennoch hätte sie sich am Streik beteiligen können, wie der Senat im Urteil vom 15. Januar 1991 (aaO) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen ausgeführt hat.

  • ArbG Hamburg, 16.10.2013 - 27 Ca 184/13

    Ausdrückliche oder konkludente Erklärung zur Streikteilnahme erforderlich

    Ist dementsprechend die Arbeitspflicht bereits aus anderen Gründen suspendiert, wie dies beim Urlaub beispielsweise der Fall ist, bedarf die Streikteilnahme vielmehr einer ausdrücklichen Erklärung oder aber zumindest der Beteiligung am Streikgeschehen (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25).

    Dabei ist bereits zweifelhaft, ob ein bewilligter Urlaub durch die einseitig erklärte Streikteilnahme überhaupt widerrufen werden kann (offen gelassen in BAG v. 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 -, juris Rn. 11; v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 27).

    Auch die Teilnahme an einem Streik schließt die Ansprüche nach § 3 EFZG aus (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25).

    Allein darin, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, kann in diesen Fällen aber nicht die konkludente Erklärung gesehen werden, er beteilige sich am Streik (BAG v. 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, juris Rn. 25).

  • LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2003 - 1 Sa 361/03

    Warnstreik, Arbeitszeit, flexible, Flexible Arbeitszeit, Ausstempeln, Zeitkonto,

    Der Lohnanspruch entfällt, wenn sich der Arbeitnehmer an einem Streik beteiligt (BAG, Urt. vom 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 -, BAGE 67, 50).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können aber auch die Arbeitnehmer, die während des Streiks keine Arbeitspflicht haben, am Streik teilnehmen mit der Folge, dass ihre Vergütungs- bzw. Entgeltfortzahlungsansprüche für die Zeit der Teilnahme entfallen (BAG, Urt. vom 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299 für den Fall der Arbeitsunfähigkeit; Urt. vom 09.02.1982 - 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG für den Fall des Erholungsurlaubes; Urt. vom 15.01.1991 - 1 AZR 178/90 - a.a.O. für eine bereits vorher angemeldete Betriebsratsschulung).

    Ob sie von dieser Möglichkeit, den Druck des Streiks durch ihre Teilnahme zu verstärken, Gebrauch machen, ist allein ihrer Entscheidung überlassen (BAG, Urt. vom 15.01.1991, a.a.O.).

  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

  • LAG Berlin, 31.05.1991 - 5 Sa 19/91

    Lohneinbehalt; Aufrechnung; Ungerechtfertigte Bereicherung; Darlegungs- und

  • LAG Baden-Württemberg, 11.12.1992 - 8 Sa 41/92

    Zum bezahlten Freizeitausgleich einer teilzeitbeschäftigten Vertrauensfrau der

  • VGH Hessen, 18.11.2014 - 1 A 2303/11

    Dienstbefreiung zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Demonstration

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 567/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 565/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 568/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 566/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 564/11

    Annahmeverzug - Streikteilnahme nach Kündigung

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 155/11

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Ausspruch einer fristlosen

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 2064/10

    Ausschluss der Vergütungspflicht bei Streikbeteiligung nach unwirksamer

  • LAG Berlin, 29.01.1991 - 10 Sa 97/90

    Arbeitskampf: Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 94/11
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2004 - 4 TaBV 10/03

    Feststellungsantrag - Feststellungsinteresse - Warnstreik - Gleitzeit -

  • LAG Hamm, 19.05.2011 - 8 Sa 93/11
  • LAG Berlin, 28.07.1992 - 11 Sa 114/90

    Arbeitskampf: Zuschuß zum Mutterschaftsgeld

  • LAG Hamm, 02.12.1992 - 3 Sa 1305/92

    Durchschnittslohn; Differenzlohnbetrag; Lohnanspruch; Betriebsratsmitglied;

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