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   BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59   

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BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59 (https://dejure.org/1960,307)
BAG, Entscheidung vom 26.08.1960 - 1 AZR 202/59 (https://dejure.org/1960,307)
BAG, Entscheidung vom 26. August 1960 - 1 AZR 202/59 (https://dejure.org/1960,307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    6-Wochen-Frist - Fortzahlung des Gehalts - Eintritt des unverschuldeten Unglücks - Arbeitsverhinderung - Anspruch auf Gehaltszahlung - Ende der Zahlungspflicht - Allgemeine Beschäftigungsverbote - Entgeltfortzahlungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 10, 7
  • NJW 1961, 479 (Ls.)
  • DB 1960, 1041
  • DB 1961, 170
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 14.10.1954 - 2 AZR 30/53

    Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverbot nach MuSchG

    Auszug aus BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59
    I» Lie Sechs-Wöchenfrist, während der der Arbeitgeber nach § 63 HGB das Gehalt weiterzuzahlen hat, beginnt in der Regel am Lage nach dem Eintritt des "unver schuldeten Unglücks", das den Angestellten an der Lienstlei stung verhindert" Labei ist vorausgesetzt, daß der Angestellte ohne die Arbeitsverhinderung in dem Sechs-Wochenzeitraum seine Lienste hätte leisten können und auch Anspruch auf Zahlung des Gehalts ge habt hätteo 2" Wenn dagegen der Angestellte aus anderen Gründen wede zur Arbeit verpflichtet ist noch einen Anspruch auf Gehaltszahlung gegen den Arbeitgeber hat, dann besteh für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen vor liegen, kein Anspruch aus § 63 HGB, Lieser entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis mit den beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistun und Gehaltszahlung) voll in Kraft tritt0 Entsprechen des gilt für das (vorzeitige) Ende der Zahlungs pflicht aus § 63 HGB, wenn trotz fortbestehender Arbeitsverhinderung die genannten beiden Hauptpflich ten wegfallena 3" Ler vorstehende Grundsatz gilt insbesondere für die Lauer der für Frauen vor und nach der Niederkunft geltenden Sch4?utzfristen auf Grund der allgemeinen Beschäftigungsverbote des § 3 Abs0 2 und des § 6 Abs0 1 Satz 1 und 2 MuSchG, Innerhalb dieser Zeit räume ist die Arbeitnehmerin.weder zur Arbeit ver pflichtet, noch hat sie unter den Voraussetzungen des § 13 Abs, 1 MuSchG (Pflichtversicherung in der ge setzlichen Krankenversicherung) gegen ihren Arbeit geber einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften des § 616 BGB, § 63 HGB oder § 133 c Abs, 2 GewO; vielmehr ist in dieser Zeit allein die Krankenkasse leistungspflichtig (Bestätigung von BAG 1, 140)" Laher läuft die Sechs- Wochenfrist des § 63 HGB nur außerhalb der genann ten Schutzfristen, auch wenn die Angestellte während dieser Fristen durch "unverschuldetes Unglück", z 0B" durch eine über die normalen Beschwerden, der Schwan gerschaft oder des Wochenbettes hinausgehende Er krankung, an der Arbeit verhindert ist.

    Diese hatte vielmehr nur Ansprüche gegen die Krankenkasse auf Zahlung des Wochengeldes gemäss § 13 Abs, 1 MuSchG, Der Senat folgt damit.dem Urteil des Zweiten Senats vom 14« Oktober 1954 (BAG 1, 140 = AP Hr. 1 zu § 13 MuSchG m zust.Anm.v Hueck = AR-Blattei D "Mutterschutz" Entsch. 5 m. teilw. abl. Anm, v. Bulla = BAB1, 1955? 258 ra. krit- Anm. v, Arning = JZ 1955? 180 m. im Ergebnis zust. «niri, v, Sieg) Dort ist ausgesprochen, daß während der in § 13 Abs, 1 MuSchG genannten Fristen, in denen die allgemeinen Beschältigungsverbote des § 3 Abs, 2 MuSchG (sechs Wochen vor der Niederkunft) und des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuSchG (sechs bis zwölf Wochen nach der Niederkunft) gelten, für Frauen, die, wie die Klägerin, in der gesetzlichen ItiÖ Krankenversicherung pflichtversichert sind, die Krankenkasse allein die Lasten aus der Gewährung des Wochengeldes gemäß § 13 Abs, 1 MuSchG zu tragen hat, Eine Leistungspflicht des Arbeitgebers innerhalb der Schutzfristen wird hauptsächlich mit der Begründung verneint, daß sie sich weder aus der Pürsorgepflicht des Arbeitgebers noch aus § 6 1 6 BGB, § 63 HGE oder § 133 c GewO herleiten lasse Der Senat hat keine Veranlassung, von dem Ergebnis dieser Entscheidung abzugehen, zumal sie überwiegend Zustimmung gefunden hat und auch die Praxis ihr folgt (vgl Herschel, Die Krankheit im -Arbeitsrecht, HWB Pach 26 S 371 zu A V 4$ Hessel, Krankheit im Arbeitsrecht, 2 Aufl, i.

  • LAG Baden-Württemberg, 13.04.1959 - IV Sa 19/59
    Auszug aus BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Außenkammern Stuttgart, vom 13» April 1959 - IV Sa 19/59 " wird zurückgev/iesem.
  • BAG, 05.05.1960 - 2 AZR 271/58

    Krankengeldzuschuß - Tatsächliche Gewährung des Krankengeldes - Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59
    knüpfen (so für/ArbKrankhG das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehene Urteil des Zv/eiten Senats vom 5c Mai I960 - 2 AZR 271/58 - unter II), III.
  • BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15

    Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur

    Das absolute Dienstleistungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in Verbindung mit § 2 HRiG, § 95 Nr. 1 HBG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HMuSchEltZVO ist zwingendes Recht (vgl. BAG, Urteil vom 28. August 1960 - 1 AZR 202/59, BAGE 10, 7 ff.; LG Bremen, Beschluss vom 28. April 2010 - 22 Ks 210 Js 2251/09 in juris; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 207. Lfg., MuSchG Vorbem. Rn. 1; Buchner/Becker, Mutterschutz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl., § 6 MuSchG Rn. 12; BeckOK-ArbR/Schrader, 40. Ed., MuSchG § 6 Rn. 1, 7).
  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 558/03

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Erwerbsunfähigkeit

    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung (BAG 26. August 1960 - 1 AZR 202/59 - BAGE 10, 7, 11 [Ruhen der Hauptpflichten wegen Mutterschutz]; 3. März 1961 - 1 AZR 76/60 - BAGE 11, 19, 21 f. [Ruhen der Hauptpflichten wegen Grundwehrdienst]; 2. März 1971 - 1 AZR 284/70 - AP ArbPlatzSchutzG § 1 Nr. 1 [Ruhen der Hauptpflichten wegen Wehrübung]; 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP LohnFG § 1 Nr. 36 = EzA LohnFG § 1 Nr. 41, zu 4 der Gründe [Ruhen der Hauptpflichten wegen unbezahlten Urlaubs]; 6. September 1989 - 5 AZR 621/88 - BAGE 62, 354, 357 [noch fehlende Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses]; 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375, 379 f. [witterungsbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gem. Tarifvertrag]) und der einhelligen Auffassung im arbeitsrechtlichen Schrifttum (Dunkl in Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 137; Wedde/Kunz Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 118; Vogelsang Entgeltfortzahlung Rn. 184; Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 129 mwN).
  • BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70

    Sechswochenzeitraum - Lohnzahlung - Arbeitsschicht - Lohnfortzahlung

    Nach fest stehender Rechtsprechung und Lehre beginnt dieser Sechswochenzeitraum - abgesehen von Ausnahmetatbeständen - am ersten Tage nach der Erkrankung (BAG 10, 7 [93 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit Nachweisen aus dem Schrifttum; BAG 20, 90 C92 f.] = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 44 III 2b S. 343).
  • BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 699/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

    Ist aber der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit verpflichtet und hat er keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung, so ist seine Arbeitsverhinderung infolge Arbeitsunfähigkeit für die Frage des Entgeltfortzahlungszeitraums ohne Bedeutung (so bereits BAG 26. August 1960 - 1 AZR 202/59 - BAGE 10, 7, 10).
  • BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88

    Gehaltsfortzahlung: Beginn bei Arbeitsunfähigkeit

    In Rechtsprechung (BAGE 10, 7 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hueck; BAGE 11, 19 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hefermehl; BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG) und Schrifttum (MünchKomm-Schaub, 2. Aufl., § 616 BGB Rz 82; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 63 Rz 6) wird die Auffassung vertreten, die Frist des § 63 HGB beginne grundsätzlich mit dem Tag zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem die Dienstleistung des Angestellten wegen des Unglücks endete.

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn am Tage nach dem Eintritt der Dienstverhinderung die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Gehaltsfortzahlung, in vollem Umfang wirksam sind (BAGE 10, 7, 10 f. = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu III 2 der Gründe; BAGE 11, 19, 21 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB; vgl. auch BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG, zu 4 und 5 der Gründe).

    Dient aber die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfalle der sozialen Sicherung des Arbeitnehmers, so würde dieser Zweck nicht oder nur teilweise erreicht werden, wenn in die Sechs-Wochen-Frist Zeiten eingerechnet würden, während welcher das Arbeitsverhältnis noch gar nicht voll wirksam ist und der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält (BAGE 10, 7, 10 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG, zu 3 der Gründe; vgl. weiter Hefermehl, aaO; Brüggemann/Würdinger, HGB, 3. Aufl., § 63 Anm. 3; Stahlhacke/Bleistein, GewO, Stand Juli 1989, § 133c V 1c; Blens-Vandieken, aaO, S. 442 f.; anders MünchKomm-Schaub, § 616 BGB Rz 83; Feichtinger, AR-Blattei, Krankheit III C II 4; Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., Stand August 1989, L 412; Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., II. Teil, Rz 74, S. 272; Schlegelberger/Schröder, aaO, § 63 Rz 6; Thome, Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, 1987, S. 27 f.; vgl. auch Landmann/Rohmer/Neumann, GewO, Stand März 1989, § 133c Rz 23).

  • BAG, 05.07.1995 - 5 AZR 135/94

    Mutterschutz - Beschäftigungsverbot - Arbeitsunfähigkeit

    Zu Unrecht stützt es sich insoweit auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1960 (BAGE 10, 7, 13 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB).
  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 394/82

    Inanspruchnahme auf Lohnfortzahlung aus übergegangenem Recht

    Dagegen stellt eine Schwangerschaft mit anomalem Verlauf, bei der außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende Beschwerden oder sonstige krankhafte Störungen auftreten, eine Krankheit dar (vgl. BAG 1, 140, 141, 142 = AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG, Bl. 2 und Bl. 2 R; BAG 10, 7, 9 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu II 1 der Gründe; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24. Juni 1982 - L 16 Kr 112/81 -, Die Krankenversicherung in Rechtsprechung und Schrifttum, Neue Folge A zum SGB, Arbeitsunfähigkeit A-2300/7, m.w.N.; Bulla/Buchner, Mutterschutzgesetz, 5. Aufl., § 11 Rz 34, 35; Meisel/Hiersemann, Mutterschutz und Mutterschaftshilfe, 2. Aufl., § 11 Rz 93; Gröninger/Thomas, MuSchG 1982, § 11 Anm. 11 c; Kaiser/Dunkl, aaO, § 1 Rz 77; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., § 1 LFZG III 1 a = C 111; Brecht, Lohnfortzahlung für Arbeiter, 3. Aufl., § 1 Rz 11).
  • BAG, 17.01.1979 - 5 AZR 498/77

    Lizenzfußballspieler der Bundesligen - Angestellte - Statuten des Deutschen

    Die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung muß die Ursache da für bilden, daß die Arbeit nicht geleistet wird (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. BAG 10, 7 ClO/113 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB Czu III 1 und 2 der Gründe]; BAG 11, 19 C21/22] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB [Bl. 1 H, 21 ; ferner die Ur teile des erkennenden Senats AP Nr. 4 zu § 133 c GewO [zu 2 der Gründe]; AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG Czu 2 der Grün de]; Urteil vom 17» November 1977 - 5 AZR 599/76 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 9 BurlG - [zu 2 a der Gründe]).
  • BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 65/71

    Arbeitsunfähigkeit - Antritt der Arbeitsschicht - Fehltag des Arbeiters -

    Dies folgt bereits aus Sinn und Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes» Dieser Zweck geht dahin, dem erkrankten Arbeiter den Lohnanspruch im bisherigen Umfang für die Dauer bis zu sechs Wochen zu sichern, und zwar in unmittelbarem Anschluß an den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit» Die bisherige Lebensgrundlage des erkrankten Arbeiters soll nicht beeinträchtigt werden, soweit sie auf Einkünften aus abhängiger Arbeit beruht (vgl» BAG 10, 7 [10] = AP Nr» 20 zu § 63 HGB unter 111, 1 der Gründe)» Danach ist es aber geboten, den Lohnfortzahlungszeitraum möglichst nahtlos mit dem voran gegangenen Zeitraum der Arbeitsfähigkeit zu verbinden und damit eine ununterbrochene Lohnzahlung zu gewährleisten» Zwanglos folgt daraus die Notwendigkeit 'mit dem mit einer vollen Fehlschicht belasteten ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zugleich den gesetzlichen Sechs-Wochen-Zeitraum beginnen zu lassen«.

    3 § 1 LohnFG neu angefügten Absatz 3 des § 616 BGB Der Lohnfortzahlungszeitraum verlängert sich daher in keinem Falle um die Zeit, die für das Auf suchen des Arztes benötigt wird«, Das vorstehende Ergebnis wird bestätigt, wenn man Beginn und Ende des Lohnfortzahlungszeitraums nach den Grundgedanken der fristenrechtlichen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts bestimmt (§§ 187, 188 BGB)«, Die Anwendung dieser Vorschriften für die Berechnung des Lohnfortzahlungszeitraums wird im Schrifttum einhellig befürwortet (Schmatz-Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6= Aufl, , § 1 Anm, VI G 121; Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, 3° Aufl», § 1 Anm, 32;- Kehrmann-Pelikan, Lohnfortzahlungsgesetz, § 1 Anm«, 58; Doetsch-Schnabel, Paulsdorff, Lohnfortzahlungsgesetz,2 Aufl , § 1 Anm, 22; Tons, Die wirtschaftliche Sicherung der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit, G 124- ff. Vgl, auch Hueck- Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd, I, 7° Aufl , S, 34-3 5 Schelp-Trieschmann, Das Arbeitsverhältnis im Krankheitsfälle, So 83; ferner BAG 10, 7 [9] = -AP Nr, 20 zu § 63 HGB [unter II 2 der Entscheidungsgründe] und BAG 11, 19 [21] s AP Br, 27 zu § 63 HGB [Bl, 964-]), Sie ist auch gerecht fertigt, Denn unter Frist wird in der Rechtsordnung jeder abgegrenzte genau bestimmte oder doch bestimmbare Zeitraum verstanden (RGZ 120, 355 [$62]; BAG .18, 34-5. [34-9] « AP Nr, 4 zu § 5 BürlG [Bl, 642]; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 15<> Aufl , 2, Halbband, S, 1355)° Daher sind Fristen nicht nur Ausschluß- und Verjährungsfristen, sondern auch abgegrenzte Leistungszeiträume (vgl- Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Bd= 1, S» 50.8) und also auch der Leistungszeitraum des § 1 Abs0 1 LohnFGo.

  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 21/88

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 S.

    Diesen vom normalen Verlauf der Schwangerschaft abweichenden Zustand hat das Landessozialgericht (LSG) ohne Rechtsirrtum als akute, behandlungsbedürftige Krankheit ansehen dürfen (zur Abgrenzung von normalem und anormalem Schwangerschaftsverlauf iS der Krankheit vgl ua BAGE 1, 140, 142 = AP Nr. 1 zu § 13 MuSchG; BAGE 10, 7, 9 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; AP Nr. 61 zu § 1 LFZG), wobei es davon ausgegangen ist, daß die am 2. Mai 1986 erfolgte Fehlgeburt die Richtigkeit der von dem behandelnden Gynäkologen vorgenommenen Einschätzung im nachhinein bestätigt hat.
  • LAG Bremen, 10.11.1993 - 2 Sa 168/93

    Gehaltszahlung ; Beschäftigungsverbot ; Mutterschutz; Kausalität;

  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 7/93

    Beschäftigungsverhältnis - Beginn - Sozialversicherung

  • LAG Hamm, 09.07.2003 - 18 Sa 215/03

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit,

  • BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 226/96

    Zuschuß zum Mutterschaftsgeld bei Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 22.08.1984 - 5 AZR 539/81

    Liznezfußballspieler - Pflichtspiele - Jahresprämie - Arbeitsunfähigkeit -

  • BAG, 07.10.1987 - 5 AZR 610/86

    Mutterschaftsgeld

  • BAG, 27.08.1971 - 1 AZR 69/71

    Sechswochenzeitraum - Arbeitsunfähigkeit - Schlechtwettergeld

  • BAG, 01.07.1974 - 5 AZR 600/73

    Teilurlaub - Unbezahlter Sonderurlaub - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 15.10.1980 - 4 AZR 746/78

    Nebentätigkeitsvergütungen - Künstlerische Tätigkeiten - Künstlerische

  • BAG, 15.02.1962 - 2 AZR 322/60

    Krankengeldzuschuß - Schlechtwetterperiode

  • BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60

    Handlungsgehilfe - Krankheit - Bundeswehr - Grundwehrdienst

  • BAG, 15.05.1975 - 5 AZR 293/74

    Entgeltfortzahlung: Zahlung von Krankenbezügen bei unbezahltem Urlaub

  • BAG, 12.10.1962 - 1 AZR 379/61

    Jugendliche - Berufsschulunterricht

  • BAG, 20.01.1972 - 5 AZR 344/71

    6-Wochen-Zeitraum - Weihnachten - Neujahr - Baugewerbe - Aufrechterhaltung der

  • BAG, 22.06.1961 - 5 AZR 236/60

    Krankheit - Lohnfortzahlung - Gehaltsanspruch

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