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   BAG, 02.11.1960 - 1 AZR 251/58   

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https://dejure.org/1960,1977
BAG, 02.11.1960 - 1 AZR 251/58 (https://dejure.org/1960,1977)
BAG, Entscheidung vom 02.11.1960 - 1 AZR 251/58 (https://dejure.org/1960,1977)
BAG, Entscheidung vom 02. November 1960 - 1 AZR 251/58 (https://dejure.org/1960,1977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überwiegen einer Betriebsart - Lohntarif fürs Elektrohandwerk - Handwerksmäßige Tätigkeit - Industrielle Tätigkeit - Handwerksrolle - Eingetragener Handwerksmeister - Handwerkliche Arbeit - Maschinenarbeit - Großhandwerker - Industriebetrieb

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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 89/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    Auch eine auftragsbezogene Produktion von Waren für bestimmte Kunden spricht für einen Handwerksbetrieb (BAG 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - aaO; 2. November 1960 - 1 AZR 251/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 8) .
  • BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
    Ob der nach dem Willen des Gewerbetreibenden gestaltete Betrieb als ein Handwerks- oder ein Industriebetrieb zu werten ist, muß deshalb unabhängig von dessen Vorstellungen und Wünschen nach der objektiven Gestalt des Betriebes beurtei11 werden (BVerwG Urteil vom 17. April IbBU - VII C 228.59 - AP Nr. H zu § 1 HandwO), wenn auch die eigene Ansicht des Betriebs Inhabers ein sehr wesentli ches Kriterium darstellt (BAG Urteil vom 2. November 1Q60 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu 5 M TVG Tarifkonkurrenz).

    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht nicht allein dar auf abgestellt, ob der jewei1ige Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, sondern gefordert, daß er nicht nur formell, sondern auch materiell den Anforderungen eines Handwerksbetriebes entspreche (BAG Urteil vom 2. November I960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz in Anm. von G. Hueck; BAG 35, 133, 138 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Steinmetzgewerbe).

    Dienen die Maschinen dagegen nur der Erleichterung der Tätigkeit und der Unterstützung der Handfertigkeit, so spricht dies für die Annahme eines Handwerksbetriebes (vgl. BAG Urteil vom 2. November I960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG 35, 133» 138).

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

    Letztlich könnte diese Problematik nur nach dem sogenannten Überwiegensprinzip (vgl. z. B. BAGE 4, 37 sowie Urteile vom 19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - und vom 2. November 1060 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 4, 6, 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteile vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 62/70 - und vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 524/90 - AP Nr. 8 und 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) entschieden werden: Überwiegt das Flexibilitätsbedürfnis für die meisten Betriebe der Unterbranchen oder jedenfalls für mehr als die Hälfte der von einem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer, so gilt dies für die gesamte Branche.
  • BAG, 26.03.2013 - 3 AZR 101/11

    Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller

    Auch eine auftragsbezogene Produktion von Waren für bestimmte Kunden spricht für einen Handwerksbetrieb (BAG 11. März 1981 - 4 AZR 1022/78 - aaO; 2. November 1960 - 1 AZR 251/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 8) .
  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

    Letztlich könnte diese Problematik nur nach dem sogenannten Überwiegensprinzip (vgl. z.B. BAGE 4, 37 sowie Urteile vom 19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - und vom 2. November 1960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 4, 6, 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteile vom 17. Februar 1971 - 4 AZR 62/70 - und vom 29. Mai 1991 - 4 AZR 524/90 - AP Nr. 8 und 142 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) entschieden werden: Überwiegt das Flexibilitätsbedürfnis für die meisten Betriebe der Unterbranchen oder jedenfalls für mehr als die Hälfte der von einem Tarifvertrag erfaßten Arbeitnehmer, so gilt dies für die gesamte Branche.
  • BAG, 18.04.1973 - 4 AZR 297/72

    Tarifverträge - Bau - Geltungsbereich - Aufstellen von Baugerüsten - Gerüstbau

    Vor allem kommt es darauf an, wie viele Arbeitsplätze den Verschiedenen Betriebszwecken zuzurechnen sind (so im Grundsatz schon BAG AP Nr. 3 und 9 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau, BAG 37 = AP Nr. 4 sowie AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz) Neue Probleme können sich allerdings durch den Wechsel des Betriebszwecks im zeitlichen Ablauf ergeben Hierauf muß im vorliegenden Fall jedoch nicht eingegangen werden Der Beklagte hat im Streitzeitraum nicht überwiegend Gerüste aufgestellt, die Betrieben des Bauhauptgewerbes zu baulichen Leistungen gedient haben Das Landesarbeitsgericht kommt zu diesem Ergebnis durch einen Vergleich der auf die verschiedenen Auftraggeber entfallenden Brutto lohnsummen Ob derartige Feststellungen immer zu einem zuverlässigen Ergebnis führen, erscheint allerdings zweifelhaft Der Auftraggeber muß keineswegs mit dem nutzenden Betrieb übereinstimmen und das Verhältnis der Bruttolohn summen entspricht nicht genau der Zahl der Arbeitsplätze Diese Ungenauigkeiten der tatrichterlichen Feststellung können sich aber im Ergebnis nicht auswirken, so daß sich eine Zurückverweisung an die Vorinstanz erübrigt Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Können auf die Erstellung von solchen Gerüsten, die von Betrieben des Bauhauptgewerbes genutzt werden allenfalls 51 % bis 21, 8 % der .Jahreslohnsumme entfallen sein.
  • BAG, 12.11.1985 - 3 AZR 260/84

    Versorgungsansprüche gegen die Zusatzversorgungsanstalt einer Stadt -

    Haben zwei Tarifverträge denselben räumlichen, betrieblichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich, so wird der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Betriebe und ihrer Arbeitnehmer im Zweifel am besten Rechnung getragen, wenn der diesen Betrieben nach ihrem Geltungsbereich am nächsten stehende Tarifvertrag Anwendung findet (BAG 3, 351, 353 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, Bl. 1 R; BAG 4, 37, 40 = AP Nr. 4, aa0, Bl. 3 V; Urteil vom 2. November 1960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8, aa0; Urteil vom 24. September 1975 -4 AZR 471/74 - AP Nr. 11, aa0, Bl. 3 R).
  • BAG, 08.04.1986 - 3 AZR 489/84

    Gleichstellung - Hausgewerbe - Heimarbeit - Mischbetrieb

    Im Tarifrecht wird das Problem mit der Lehre vom Gepräge gelöst: Entscheidend ist, welche der verschiedenen Tätigkeiten dem Betrieb insgesamt das Gepräge gibt, wobei es in erster Linie darauf ankommen soll, welche betriebliche Tätigkeit überwiegt (vgl. BAGE 4, 37 = AP Nr. 4 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Urteile vom 2. November 1960 - 1 AZR 251/58 - AP Nr. 8 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz und vom 27. November 1963 - 4 AZR 486/62 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 80 m. w. N.).
  • LAG Hessen, 14.11.1986 - 5 Sa 653/86

    Betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes ;

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